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Schlagwort: Urteil

LKW-Fahrer haftet für Steinschlag

Fliegt ein Stein in die Frontscheibe eines Pkw und stammt dieser von einem vorausfahrenden Lkw, so muss der betroffene Autofahrer keine weiteren Angaben zum Vorfall machen. Der Lkw-Fahrer dagegen muss die für einen Haftungsausschluss seinerseits relevante Frage klären, ob der Stein von einer schuldhaft unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist oder als unabwendbares Ereignis von den Rädern seines Fahrzeugs nur aufgewirbelt wurde. Das hat das Landgericht Heidelberg klargestellt (Az. 5 S 30/11).

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Mit dem Tod eines Menschen erlischt der Urlaubsanspruch

Urlaubsansprüche eines Toten sind nicht vererbbar. Somit hat sich der fast zwei Jahre dauernde Gang durch Instanzen für eine 46 – jährige Frau aus Mühlhausen nicht gelohnt.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat die Klage (Az. 9 AZR 416/10) abgewiesen und nach eigenen Angaben mit diesem Urteil Neuland betreten.

„Mit dem Tod eines Menschen erlischt der Urlaubsanspruch und wandelt sich nicht in einen Abgeltungsanspruch um“, entschied der 9. Senat nach mündlicher Verhandlung. Dem voraus gegangen waren eine Klage und ein Prozess vor dem Arbeitsgericht Bocholt im Oktober 2009 und eine Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht in Hamm im April 2010.

Die Richter in zweiter Instanz hatten der Frau den finanziellen Ausgleich in Höhe von 3 230,50 Euro für 35 Urlaubstage zugesprochen. Dagegen legte die beklagte Spedition aus NRW Revision beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt ein. Diese wurde zugelassen und verhandelt.

Die Klägerin hatte nach dem Tod Ihres Mannes die Abgeltung des krankheitsbedingt nicht gewährten Urlaubs für die Jahre 2008 und 2009 verlangt. Der Mann war seit 2001 als Kraftfahrer in der Firma beschäftigt und seit April 2008 bis zu dessen Tod durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Noch zu Lebzeiten hatte er Ansprüche geltend gemacht.
Seine Frau klagte auch auf seinem Wunsch.

Das Arbeitsverhältnis endete mit dem Tod des Mannes im April 2009 und damit nach höchstrichterlichen Spruch auch der Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Nach Auffassung der 9. Senats kann der Urlaubsanspruch in Form von Arbeitsbefreiung nur zu Lebzeiten und bei bestehenden Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden.
Ein finanzieller Ausgleich ist laut Bundesurlaubsgesetz nur dann möglich, wenn es wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann.

Zum möglicherweise vererbbaren Vermögen hätte der Anspruch demnach werden können, wenn der Kraftfahrer zum Todeszeitpunkt nicht mehr bei der beklagten Firma, sondern schon woanders gearbeitet hätte und dadurch ein Abgeltungsanspruch gegenüber dem frühreren Arbeitgeber bestanden hätte.

Und noch ein Urteil zum Thema Geld: Einem gekündigten Kraftfahrer müssen die Überstunden rückwirkend für drei Jahre vergütet werden. Das entschied das Arbeitsgericht Eisenach am 28. September. Dem Mann aus dem Wartburgkreis stünden 31.000 Euro für Überstunden zu.

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Zu schnell im Schnee: Schadenersatz dennoch möglich

Diese Urteilsbegründung klingt doch gut:

Die nicht angepasste Geschwindigkeit ist kein schwerwiegender Verstoß, weil dieses Fehlverhalten im Lkw-Verkehr ständig zu beobachten ist.

Einem Lkw-Fahrer steht nach einem Unfall auch dann Schadenersatz zu, wenn er seine Geschwindigkeit nicht den aktuellen Wetterverhältnissen angepasst hatte. Das hat das Landgericht Eilwangen entschieden (Aktenzeichen: 1 S 107/10).

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Nachts ist nicht alles grau

Trotz Einhaltens der Höchstgeschwindigkeit haftet ein Unfallgeschädigter mit, wenn er bei Dunkelheit nicht so angepasst fährt, dass er innerhalb einer überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrbahn befindet, anhalten kann.
Denn der Kraftfahrer muss seine Geschwindigkeit auch auf unbeleuchtet auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge einrichten.

Kommt es zu einem Unfall, weil der Unfallverursacher auf der Straße wendet und der Anhänger quer zur Fahrbahn des Unfallgeschädigten steht, als dieser die Straße entlangfährt, trägt der Verursacher zwar den überwiegenden Haftungsanteil.

Der Unfallgeschädigte haftet aber zu ¼, wenn er die gebotene Sichtgeschwindigkeit nicht eingehalten hat. Das geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Landgerichts Köln vom 25. März 2010 hervor (Az.: 29 O 112/09).

Im vorliegenden Fall fuhr ein Autofahrer bei Dunkelheit in einen quer auf der Fahrbahn stehenden Anhänger eines Lkw.

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Fahren und löhnen

Ein Berufskraftfahrer hat keinen Anspruch auf Erstattung von Bußgeldern gegenüber seinem Arbeitgeber. Dies gilt selbst dann, wenn der Spediteur den Mitarbeiter mit der Androhung einer Kündigung zu regelwidrigem Verhalten treibt, entschied das vor kurzen das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

In dem von der Deutschen Anwaltshotline in Nürnberg mitgeteilten Fall geht es um einen Lkw-Fahrer, der auf Weisung des Junior-Chefs der später beklagten Spedition regelmäßig zwischen dem Ruhrgebiet und dem süddeutschen Raum unterwegs war.

Der Fahrer wies seinen Arbeitgeber mehrfach darauf hin, dass die Touren ohne Überschreitung der zulässigen Lenkzeiten nicht zu schaffen sind. Darauf bekam er zur Antwort, er solle gefälligst durchfahren, sonst sei er seinen Job los.
Da der Mann davor Angst hatte und aus verschiedenen Gründen seinen Lohn dringend benötigte, folgte er dieser Anordnung.

Der Fahrer wurde bei einer Verkehrskontrolle erwischt. Nach einer amtlichen Tiefenprüfung wurde Ihm ein summarischer Bußgeldbescheid in Höhe von 8.520 Euro nebst rund 430 Euro Gebühren zugestellt. Der Fahrer wollte, dass sein Arbeitgeber diese Strafe zahlt – eine Idee, die einerseits nachvollziehbar ist, andererseits aber der zugrunde liegenden Regelung widerspräche. So sah es das Arbeitsgericht Koblenz und auch später das als Berufungsinstanz angerufene Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Das die Firma wohl in der Vergangenheit entsprechende Bußgelder bezahlt hatte, kam dem Fahrer auch nicht zugute. In der Entscheidung heißt es, dass der geltend gemachte Freistellungsanspruch nicht gegeben sei (Urteil vom 26.01.2010, – 3 Sa 497/09 -). Und weiter: Dem Kläger sei es zumutbar gewesen, sich den Anordnungen seines Arbeitgebers zu widersetzen.

Die im Bußgeldbescheid zitierten Bußgeldvorschriften dienten der Sicherheit im Straßenverkehr und damit auch dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer. Beachte der Kraftfahrer diese Vorschriften, habe er aufgrund der arbeitsrechtlichen Vorschriften keine rechtlichen Nachteile im und für das Arbeitsverhältnis (etwa in Form einer Kündigung) zu befürchten. „Den rechtstreuen Arbeitnehmer schützt die Rechtsordnung“, heißt es im Urteil wörtlich. Deswegen sei es dem Kläger zumutbar gewesen, sich den behaupteten, unzulässig erteilten Anordnungen zu widersetzen.

Desweiteren solle das Bußgeld im übrigen den jeweiligen Täter davon abhalten, künftig solche oder ähnliche Verkehrsverstöße zu begehen, so die Richter.
Würde die Rechtsordnung dem Täter einen Anspruch darauf zubilligen, von den finanziellen Belastungen freigestellt zu werden, dann würde die Geldbuße den mit ihr verfolgten Zweck verfehlen. Es bestünde die ernste Gefahr, dass das „Prinzip der Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung in Frage gestellt“ würde.

Der Fahrer muss nun neben der Geldbuße auch die Verfahrenskosten für zwei Instanzen tragen. Aus der Firma ist er inzwischen ausgetreten.

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Im Namen des Volkes

Anfang Januar stirbt in der Nähe von Bremen ein junger Mann, als er mit seinem Pkw frontal unter eine auf der Bundesstraße 51 abgestellten Wechselbrücke, die ein polnischer Lkw – Fahrer dort verbotenerweise abgestellt hatte, fuhr.
Das Amtsgericht Syke schloß das Verfahren nun ab – mit einem Strafbefehl über 720 Euro, die der Lkw – Fahrer zahlen muß.

Verstehe einer diese Richter…

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Update: Ich sollte nachts um zwei nichts schreiben, denn das führt zu Mißverständnissen. Den Text habe ich etwas geändert. Sorry an die ersten Kommentierer.

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Überholverbot ist rechtmäßig

Streckenbeeinflussungsanlagen gibt es mittlerweile an vielen Autobahnen. Je nach Verkehrslage weisen diese auf Gefahren hin oder geben Tempolimits und Überholverbote vor. Wenn dieses angezeigt wird, dann ist es auch rechtmäßig.
Über dieses Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichthofes vom 29. Juli 2009 (AZ: 11 BV 08.481 und 482) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

So genannte Streckenbeeinflussungsanlagen (SBA) sollen dazu dienen, den fließenden Verkehr zu regeln, Staus zu vermeiden und die Unfallgefahr zu reduzieren. Je nach Verkehrsaufkommen kann eine SBA zeitweise ein Überholverbot für Lkw anordnen.
So wurden auch in bestimmten Abschnitten der Bundesautobahn A 8 diese Anlagen installiert, ebenso wie Verkehrsschilder und Prismenwender.

Ein Lkw-Spediteur, der diese Strecke häufig fahren muss, hatte gegen jede dieser drei Formen der Verkehrsbeschränkungen geklagt. Ohne Erfolg. Mit seinem Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichthof die Klage abgewiesen und so zwei vorhergehende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München bestätigt.
Die Klage des Spediteurs gegen die Prismenwender, die ein Überholverbot anzeigen, sei schon daher unzulässig, weil er die einjährige Widerspruchsfrist nicht eingehalten habe. Diese Frist beginne in dem Moment, in dem sich der Verkehrsteilnehmer erstmals mit der Regelung des Verkehrszeichens konfrontiert sehe. Hier kam der Kläger also zu spät.

Die anderen beiden Klagen gegen die Streckenbeeinflussungsanlagen und die starren Verkehrsschilder seien zwar zulässig, doch nicht gerechtfertigt: Schließlich seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Beschränkungen gegeben.
Zudem solle in erster Linie die Verkehrssicherheit verbessert werden.

Die betroffenen Streckenabschnitte der A 8 Ost stellten durch das sehr hohe Verkehrsaufkommen in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten – in beide Richtungen nur zweispurig ohne Standstreifen, erhebliche Höhenunterschiede, dicht aufeinander folgende Aus- und Auffahrten – eine erhebliche Gefahrenquelle dar, die durch überholende Lkw noch verschärft würde. Zudem hätten sich Vorteile der Streckenbeeinflussungsanlagen bereits in Unfallstatistiken bemerkbar gemacht.

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Ein gutes Urteil

Im August sprach das Amtsgericht München einen Lkw – Fahrer frei, der beim Rechtsabbiegen an einer Ampelkreuzung eine 26 – jährige Fahrradfahrein überrollte und dabei tötete.
In der Begründung stützte sich das Gericht vor allem auf die Aussagen eines Kfz-Sachverständigen, der feststellte, dass der Lkw zum betreffenden Zeitpunkt mit ca. 12 km/h unterwegs war – also keineswegs zu schnell.

Die gesetzliche Regelung dazu ist klar und unzweideutig. In der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es:

Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig muß er warten.

Nur wie sieht es denn in der Praxis aus? Trotz mittlerweile drei oder vier Spiegel ist der „tote Winkel“ nicht vollständig zu vermeiden. Deswegen werden immer wieder Fußgänger oder (wie in diesem Fall) Radfahrer übersehen. Das kann auch durch größte Sorgfalt des Fahrzeugführers nicht verhindert werden.
Deshalb ist hier ist der Gesetzgeber gefordert – obwohl dieses Problem seit langen bekannt ist, werden noch immer Radwege gebaut, die ein Rechtsvorbeifahren am rechtsabbiegenden Verkehr erlauben.
Eine Lösung wäre, den Radverkehr mit dem motorisierten Verkehr auf einer Fahrbahn zu belassen. Einen Radfahrer auf der gleichen Fahrbahn erkenne ich als Lkw – Fahrer eher, als einen Radfahrer auf einer abgetrennten Spur.

Gleichzeitig muß Fahrradfahrern klar sein, dass Sie ausschließlich in den Bereich gehören, der hinter einem Lkw liegt und niemals vor oder rechts daneben. Denn wie bereits erwähnt – es kann immer passieren, dass ich trotz größter Sorgfalt und Aufmerksamkeit einen Fußgänger oder Radfahrer übersehe, weil er sich im „toten Winkel“ befindet.

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