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Schlagwort: Urteil

Überholvorgang muss vor einem Überholverbotsschild beendet sein

Wer auf der Straße erlaubt überholt, muss den Überholvorgang vor einem Überholverbotsschild beendet haben. Notfalls, so das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung, muss der Überholende sich zurückfallen lassen und den ganzen Vorgang abbrechen.

Das Gericht bestätigte das Bußgeld gegen einen Lkw-Fahrer, der auch nach dem Überholverbot weiter an anderen Fahrzeugen vorbeigezogen war. Seine Verteidigung: Es habe keine Lücke gegeben, um nach rechts einzuscheren.

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BGH – Beschluss vom 12.09.2013 in Bußgeldsachen

Es ging um die Frage, ob verschiedene Verstöße gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten als Einzeltaten oder als eine Gesamttat anzusehen sind, wenn im Rahmen einer Verkehrskontrolle mehrere Tage ausgewertet werden.
Grundlage der Entscheidung und Vorlage beim BGH in einer Ordnungswidrigkeitensache war, dass diverse Oberlandesgerichte in dieser Sache unterschiedlich entschieden hatten, bzw. nicht derselben Rechtsauffassung waren.

Dies bedeutet in der Praxis: Einzeln begangene Verstöße gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten, die bei einer Überprüfung in einer Verkehrskontrolle festgestellt werden, sind als Einzeltaten anzusehen und können auch jede für sich geahndet werden.

Die Entscheidung des BGH (Beschluss vom 12.09.2013; Az. 4 StR 503/12) ist hier nachlesbar >>> (PDF-Datei)

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Verschwiegenes Wissen kann teuer werden

Eine Spedition muss bei einem offensichtlichen Verlademangel 50% des Schadens tragen, der während des Transports aufgetreten ist. Das gilt auch dann, wenn die Spedition die Verladung nicht unmittelbar vorgenommen hat.
Auf dieses Urteil des Oberlandesgericht Hamm weißt die „Deutsche Anwaltshotline“ hin (Az: 18 U 126/11).

Im vorliegenden Fall ging es um die Zerstörung einer Bettfräsemaschine, die während des Transports einen Totalschaden erlitt. Die Ladung mit 15 Tonnen Gewicht wurde mit 15 Gurten befestigt. Zu wenig, wie der Lkw-Fahrer zwar erkannte, seinem Arbeitgeber aber nicht mitteilte.

Wenn nichts spezielles vereinbart wurde, haftet zunächst tatsächlich der Absender für Schäden, welche beim Transport entstehen, da er die Ladung verpackt. Jedoch war dem Lkw-Fahrer der Verlademangel schon vor dem Transport aufgefallen.
Das Gericht entschied, dass beide Seiten (Frachtführer und Absender) gleichermaßen Schuld am entstandenen Schaden sind.

Hier habe der Fahrer gegen seine Hinweispflicht verstoßen, erläutert die „Deutsche Anwaltshotline“. Das verschwiegene Wissen des Fahrers werde dem Spediteur zugerechnet, so das dieser, obwohl unmittelbar für die Verladung nicht verantwortlich, zur Hälfte haftet.
Der Spediteur meinte zwar, dass der Absender haftbar gemacht werden müsse für den Schaden, dass wies der Richter aber auf Grund der missachteten Hinweispflicht zurück.

Quelle: Fernfahrer Newsletter vom 05. 10. 2012
Tigges Rechtsanwälte zum gleichen Thema >>>

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Zu breit? Nur 3/4 schlimm!

Fahre ich mit meinem Lkw durch eine zwei Meter breite Gasse und bleibe an einem Haus hängen, beteiligt sich der Hausbesitzer mit 25% am entstandenen Schaden. Geht nicht? Aber sicher doch!

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Grober Verkehrsverstoß kostet Arbeitslosengeld

Ein Lkw-Fahrer, der seinen Arbeitsplatz wegen eines von ihm selbst verschuldeten Verkehrsunfalls verliert, muss eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld hinnehmen.

Das gilt zumindest dann, wenn der Unfall «grob fahrlässig» verursacht wurde, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied.

In dem Fall hatte der Kläger mit seinem Lkw eine rote Ampel überfahren und war dabei mit einem Pkw zusammengestoßen. Die Richter am Amtsgericht verurteilten den Lkw-Fahrer daraufhin wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe und entzogen ihm den Führerschein.
Nach der fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber beantragte der Kläger Arbeitslosengeld. Die beklagte Arbeitsagentur gewährte die Leistung jedoch erst nach Ablauf einer zwölfwöchigen Sperrzeit, da der Lkw-Fahrer die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe.

Das Landessozialgericht hielt die Sperrzeit für gerechtfertigt. So sei die Ampel nicht nur eindeutig rot gewesen, sondern der Lkw auch deutlich überladen und der Fahrer zum Unfallzeitpunkt noch nahezu 50 Kilometer pro Stunde schnell gefahren.
Das die Sperrzeit eine finanzielle Härte für den Lkw-Fahrer bedeute, spiele für die Beurteilung keine Rolle.

(Aktenzeichen: Landessozialgericht Baden-Württemberg L 3 AL 5066/11)

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Nur fünf Euro für die Nacht im Lkw

Übernachten Fernfahrer auch im Ausland in den Schlafkabinen Ihrer Lkw, können Sie in Ihrer Steuererklärung gleichwohl keine höheren Übernachtungspauschalen wie etwas Angestellte auf Auslandsdienstreisen geltend machen.
Die Fahrer dürfen die Kosten aber pauschal abrechnen und dabei etwa fünf Euro absetzen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil entschied.

Zur Begründung hieß es, höhere Pauschalen würden die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich übersteigen und zu einer falschen Besteuerung führen. Können Lkw – Fahrer keine Einzelnachweise vorlegen, dürfen Sie Ihre Aufwendungen schätzen.

Zudem entschied der BFH, dass angestellte Fernfahrer die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum Lkw in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten abziehen dürfen.

>>> Az: VI R 48/11

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Keine Pflicht, jedes Mal sämtliche Bremsscheiben prüfen

Ein Lkw-Fahrer ist nicht verpflichtet, jeweils vor Beginn seiner Fahrten alle Bremsscheiben durch gezielten Blick durch die Löcher in den Felgen auf Mängel zu prüfen. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Celle. Eine solche Pflicht würde die Sorgfaltsanforderungen an Lastzugfahrer überspannen. Felge

Falls Felgenlöcher überhaupt vorhanden seien, sei eine Sichtkontrolle stark von deren Größe und Lage abhängig, so die Richter. Auch von der Ergiebigkeit derartiger Sichtkontrollen sind sie nicht recht überzeugt.

Sie sei relativ gering, zumal ein großer Anteil der Bremsscheibe jeweils durch den Bremssattel verdeckt sei und das Fahrzeug, um auch diesen Bereich sehen zu können, zunächst bewegt werden müsste. Eine Pflicht zur Sichtkontrolle sei dann im Vergleich zu ihrem Nutzen unzumutbar.
Es sei denn, es habe sich für den Fahrer aufdrängen müssen, die Bremsen zu prüfen (OLG Celle, 311 SsRs 138/08).

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Keinen einheitlichen Pauschbetrag für Übernachtungs – Nebenkosten

Ein Berufskraftfahrer, der im internationalen Fernverkehr tätig war und in der Schlafkabine seines Lkw übernachtete, wollte einen pauschalen Werbungskostenabzug in Höhe von 5,00 € pro Tag für Parkgebühren und die Benutzung von Sanitäreinrichtungen. Das FG Schleswig-Holstein lehnte ab.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Fernfahrer seine Ausgaben für Parkgebühren und die Benutzung von Sanitäreinrichtungen nur ganz allgemein beschrieben habe und keinen einzigen Beleg für das Streitjahr vorlegen konnte. Das reiche zur Glaubhaftmachung von Werbungskosten nicht aus.
Zudem sei die die Benutzung von Sanitäreinrichtungen zum Teil kostenfrei oder das bezahlte Entgelt könne auf einen Verzehr angerechnet werden (Schleswig-Holsteinisches FG vom 30.6.2011, 5 K 108/08 ; Az. der Revision VI R 48/11).

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