Drücke "Enter", um den Text zu überspringen.

TruckOnline.de Posts

Eigentlich nix neues

Das nenne ich Timing. Noch keine zwei Kilometer auf der Autobahn und schon fünf Kilometer Stau. Sonntagabend um 23.30 Uhr wohlgemerkt.
Na ja, ab 2015 soll dieses Ärgernis der Vergangenheit angehören – zumindest träumt man in Hessen davon >>>

Stau auf der A4 Erfurt - Frankfurt

8 Kommentare

Sommer, Sonne, Fahrverbot

In drei Wochen ist es wieder soweit – dann werde ich auch Samstags von den Autobahnen verbannt. Auf den Seiten des Bundesamtes für Güterverkehr klingt das so:

Das Ferienreisefahrverbot ist in Deutschland in der Ferienreiseverordnung geregelt. Hiernach dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen vom 01. Juli bis zum 31. August an Samstagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr auf einigen Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren.

Eine pdf-Datei mit einer genauen Übersicht über die vom Fahrverbot betroffenen Strecken kann man hier downloaden >>>

5 Kommentare

Ist das sowas wie eine Glückssträhne?

Irgendwann im kalten Monat Mai verloste Basti eine signierte CD einer Münchner Band mit dem schwungvollen Namen „Fertig Los„. Das einzige was man tun mußte war, einen Beitrag oder einen Tweet mit einer Lieblingsliedtextstelle, egal von welcher Band, egal in welcher Sprache zu posten.

Screenshot Magdeblog

Genau das habe ich gemacht. Und mit welchem Ergebnis? Hmm, dass sieht man hier >>>

Da fällt mir ein: Ich habe ja vor kurzem auch ein T-Shirt gewonnen. Und beim heutigen Wocheneinkauf zwei Euro gefunden.

Da fällt mir ein: Macht Ihr momentan bei irgendwelchen Gewinnspielen mit? Dann wendet Euch vertrauensvoll an mich. Ich werde es für Euch gewinnen. Wirklich! Denn so eine Glückssträhne muß man ja ausnutzen 🙂

3 Kommentare

…und es blubbert immer weiter

Wie groß dieser Ölteppich im Golf von Mexico mittlerweile eigentlich ist, zeigt folgende Grafik:

Oelkatastrophe anschaulig

Als Zentrum des Ölteppichs habe ich Erfurt angenommen. Er würde momentan im Norden und Westen von Berlin über Braunschweig bis Wuppertal reichen und im Süden und Osten Frankfurt, Oberfranken und Chemnitz bedecken.

Alles weitere auf Spreeblick und Beowulfe.com

2 Kommentare

Fahren und löhnen

Ein Berufskraftfahrer hat keinen Anspruch auf Erstattung von Bußgeldern gegenüber seinem Arbeitgeber. Dies gilt selbst dann, wenn der Spediteur den Mitarbeiter mit der Androhung einer Kündigung zu regelwidrigem Verhalten treibt, entschied das vor kurzen das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

In dem von der Deutschen Anwaltshotline in Nürnberg mitgeteilten Fall geht es um einen Lkw-Fahrer, der auf Weisung des Junior-Chefs der später beklagten Spedition regelmäßig zwischen dem Ruhrgebiet und dem süddeutschen Raum unterwegs war.

Der Fahrer wies seinen Arbeitgeber mehrfach darauf hin, dass die Touren ohne Überschreitung der zulässigen Lenkzeiten nicht zu schaffen sind. Darauf bekam er zur Antwort, er solle gefälligst durchfahren, sonst sei er seinen Job los.
Da der Mann davor Angst hatte und aus verschiedenen Gründen seinen Lohn dringend benötigte, folgte er dieser Anordnung.

Der Fahrer wurde bei einer Verkehrskontrolle erwischt. Nach einer amtlichen Tiefenprüfung wurde Ihm ein summarischer Bußgeldbescheid in Höhe von 8.520 Euro nebst rund 430 Euro Gebühren zugestellt. Der Fahrer wollte, dass sein Arbeitgeber diese Strafe zahlt – eine Idee, die einerseits nachvollziehbar ist, andererseits aber der zugrunde liegenden Regelung widerspräche. So sah es das Arbeitsgericht Koblenz und auch später das als Berufungsinstanz angerufene Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Das die Firma wohl in der Vergangenheit entsprechende Bußgelder bezahlt hatte, kam dem Fahrer auch nicht zugute. In der Entscheidung heißt es, dass der geltend gemachte Freistellungsanspruch nicht gegeben sei (Urteil vom 26.01.2010, – 3 Sa 497/09 -). Und weiter: Dem Kläger sei es zumutbar gewesen, sich den Anordnungen seines Arbeitgebers zu widersetzen.

Die im Bußgeldbescheid zitierten Bußgeldvorschriften dienten der Sicherheit im Straßenverkehr und damit auch dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer. Beachte der Kraftfahrer diese Vorschriften, habe er aufgrund der arbeitsrechtlichen Vorschriften keine rechtlichen Nachteile im und für das Arbeitsverhältnis (etwa in Form einer Kündigung) zu befürchten. „Den rechtstreuen Arbeitnehmer schützt die Rechtsordnung“, heißt es im Urteil wörtlich. Deswegen sei es dem Kläger zumutbar gewesen, sich den behaupteten, unzulässig erteilten Anordnungen zu widersetzen.

Desweiteren solle das Bußgeld im übrigen den jeweiligen Täter davon abhalten, künftig solche oder ähnliche Verkehrsverstöße zu begehen, so die Richter.
Würde die Rechtsordnung dem Täter einen Anspruch darauf zubilligen, von den finanziellen Belastungen freigestellt zu werden, dann würde die Geldbuße den mit ihr verfolgten Zweck verfehlen. Es bestünde die ernste Gefahr, dass das „Prinzip der Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung in Frage gestellt“ würde.

Der Fahrer muss nun neben der Geldbuße auch die Verfahrenskosten für zwei Instanzen tragen. Aus der Firma ist er inzwischen ausgetreten.

10 Kommentare

Gute Nacht, manchmal für immer

In Sachen Parken bin auch ich ziemlich schmerzfrei. So habe ich kein Problem damit, auch mal abseits regulärer Flächen zu stehen.
Die folgende Position jedoch, wäre auch mir ein wenig zu – nun ja – ungemütlich.

PARKEN IN ITALIEN

6 Kommentare

Schlaue Dialoge

Es gibt erstaunlich viele Leute, die 1 000 Euro für eine Kaffemaschine ausgeben, die früher 25 Mark gekostet hat. Das ist Lifestyle.

Kurt Ludwig Gutberlet (Bosch-Siemens)

Kommentare geschlossen

Joa, manchmal bin ich gehässig

So gefallen mir Tweets wie diese:

Tweet

Oder anders ausgedrückt: Wer zu blöd zum Autofahren ist, sollte es mit einem Fahrrad versuchen. Aber vermutlich wird derjenige dann von einem nach rechts abbiegenden Lkw überrollt…

6 Kommentare