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Kategorie: Allgemeines

Bis 45 Sekunden ist ok

Dauert der Überholvorgang auf einer Autobahn mehr als 45 Sekunden, handelt es sich um ein rechtswidriges Verkehrsmanöver, das zu ahnden ist. Auf diese Faustregel hat sich in einem jetzt veröffentlichten Beschluss das Oberlandesgericht Hamm festgelegt (Az. 4 Ss OWi 629/08).

Im vorliegenden Fall fuhr ein Sattelzug auf der A 1 mehrere Kilometer links neben einem anderen Lkw, ohne diesen überholen zu können oder zu wollen.
Der Überholvorgang dauerte insgesamt 80 Sekunden. Pech für den Überholenden, dass auch ein Wagen der Autobahnpolizei hinter Ihm fuhr. So konnten laut „Deutscher Anwaltshotline“ die Beamten vor Gericht mit exakten Daten zum umstrittenen Verkehrsgeschehen aufwarten.
Sie bezeugten, dass das überholte Fahrzeug während des Überholvorgangs seine Geschwindigkeit gleichmäßig beibehalten hatte.

Zunächst wurde dem Fahrer des überholenden Lkw eine Geldbuße wegen „Überholens trotz nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit“ auferlegt, die er allerdings nicht bezahlen wollte.
Der Fahrer berief sich dabei auf die Straßenverkehrsordnung, in der es lediglich heiße: „Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt“.

Da die Straßenverkehrsordnung keine genauen Angaben darüber macht, was eine „wesentlich höhere Geschwindigkeit“ ist, die zum Einleiten eines Überholvorganges berechtigt, war es nach Meinung der Hammer Richter an der Zeit eine Faustregel zu schaffen, die praktikabel ist und für Lkw und Pkw gleichermaßen gilt.

Die Richter entschieden: Bußgeldrechtlich sind alle Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen zu ahnden, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden beziehungsweise einer Differenzgeschwindigkeit von unter zehn Stundenkilometern zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen.

Siehe auch hier: www.burhoff.de

“Es gilt daher im Rahmen des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO eine sowohl für Lkw- als auch für Pkw-Fahrer zumutbare und für Verkehrsüberwachungsmaßnahmen praktikable Lösung zu finden. Danach bleibt als wesentliche Voraussetzung festzuhalten, dass eine Ahndung nach § 5 Abs. 2 S. 2 StVO unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Regelung nur dann in Betracht kommt, wenn der Verkehrsfluss durch einen Lkw-Überholvorgang unangemessen behindert wird.

Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn sich ein solcher Vorgang zu verkehrsarmer Zeit auf einer dreispurigen Autobahn abspielt, und der schnellere Pkw-Verkehr ohne weiteres auf die dritte (äußere linke) Spur ausweichen kann. Gleiches kann für eine ansonsten leere zweispurige Autobahn gelten.
Ahndungswürdig ist ein Überholen von/durch Lkw (sog. „Elefantenrennen“) jedoch dann, wenn ein solcher Vorgang wegen zu geringer Differenzgeschwindigkeit eine unangemessene Zeitspanne in Anspruch nimmt und der schnellere Pkw-Verkehr nicht nur kurzfristig behindert wird.

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Post vom Amt – Teil 3

Obwohl diese Anzeige wegen “Mangels öffentlichen Interesses” eingestellt wurde, weigert sich meine Rechtschutzversicherung die Kosten meines Anwalts zu übernehmen.

Eine Beleidigung wäre eine Straftat und bei solchen Vergehen zahlt man grundsätzlich nicht, heißt es von Seiten der Versicherung. Das ist mir klar.

Was mir aber nicht klar ist, dass es dabei keine Rolle spielt, dass das Verfahren eingestellt wurde.

Mal etwas simpel oder naiv gefragt: Für was brauche ich dann eine Rechtschutzversicherung? Die Beiträge hätte ich mir sparen können und davon meinen Anwalt bezahlen können.

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Notstand auf der Autobahn

Ein Berufskraftfahrer beschreibt den Notstand. Besser kann man es nicht ausdrücken:

Freiheit? Das war einmal. Höchstens Berufsanfänger sind noch solche Romantiker. Es wird immer enger auf der Bahn, und der Verkehr nimmt weiter zu.

Aber nach einem Stau kannst Du auch auf einem ziemlich finsteren und verdreckten Parkplatz ohne WC und Dusche stranden. Und dort lungern dann noch Kriminelle herum.

Dann geht es auf die Piste – getrieben vom Liefertermin und der Hoffnung, dass es bloß keinen Stau gibt, keinen Unfall. Sonst bricht der ganze Zeitplan zusammen.

Der komplette Bericht auf „Newsklick.de

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Trick My Truck

Bei den Amis läuft „Trick My Truck“ bereits seit einigen Jahren. Nun hat sich RTL 2 die Rechte für vorerst 6 Folgen gesichert.
Diese sollen vermutlich ab Mitte 2009 jeweils Sonntags ausgestrahlt werden.

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Wenn graue Nebel wallen

Wer als „einfacher Bürger“ Politik mitgestalten will, kann dieses u.a. per Einreichen von Petitionen an den Deutschen Bundestag tun. Der Petitionsausschuss bittet dann das zuständige Bundesministerium oder die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes um Stellungnahme zu dem Anliegen des Petenten.

So wurde z.B. von einem Bürger folgende Petition eingebracht:

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, daß bei der Zulassung von Neufahrzeugen eine optische und akustische Warneinrichtung im Fahrzeug vorhanden sein muss, die tätig wird, wenn die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist und gleichzeitig das Fahrzeug mit mehr als 50km/h bewegt wird.

Warum nur eine optische oder akustische Warnung? Weshalb wird das Fahrzeug nicht gleich auf 50 km/h abgeriegelt, sobald man die Nebelschlußleuchte anschaltet?
Es ist schon irgendwie grotesk, wenn Autofahrer mit eingeschalteter Nebelschlußleuchte jenseits der 100 km/h unterwegs sind.

Besonders bei Regen verstärkt sich die Blendwirkung dieser Leuchten um ein vielfaches. Da ist es nicht nur nervig, sondern auch gefährlich, hinter einem Deppen herzufahren, der (aus was für Gründen auch immer) die Nebelschlußleuchte angeschaltet an.

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