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Kategorie: Allgemeines

Da bin selbst ich sprachlos

Da verursacht ein 35 – jähriger Autofahrer auf der A 44 bei Aachen im Alkoholrausch einen schweren Unfall, bei dem sein Beifahrer ums Leben kommt und was macht der? Er zerrt den leblosen Körper seines gleichaltrigen Beifahrers nach dem Unfall neben das Fahrzeug auf die Autobahn, um vorzutäuschen, dieser habe hinter dem Steuer gesessen.

Diese Aktion wurde aber von einem Lkw – Fahrer beobachtet. Dieser berichtete anschließend der Polizei, wie der eigentliche Unfallverursacher den Leichnam aus dem Auto auf die Fahrbahn gezogen hatte.
Die rechte Wagen-Seite, auf der der unverletzte 35-Jährige angeblich gesessen hatte, war zudem schwer beschädigt. Ein Alkoholtest ergab einen Wert von 1,8 Promille

Das hätte sich selbst Stephen King nicht besser ausdenken können.

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Fragestunde im Bundestag

Gefunden auf „Bundestag.de

Über Lkw-Fahrverbote in der Schweiz will sich die FDP-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (16/11785) informieren. Die Bundesregierung soll unter anderem mitteilen, ob sie darüber informiert ist, dass Schweizer Kantone sofortige Lkw-Fahrverbote bei angeblicher Verkehrsüberlastung aussprechen können und wie oft von dieser Möglichkeit bisher Gebrauch gemacht wurde.
Weiter interessiert die Abgeordneten, wie die Regierung die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen beurteilt und wie sie die daraus resultierende Belastung für das Verkehrsgewerbe einschätzt.

Warum fragen die nicht mich? Ich hätte die richtigen Antworten parat!

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Bis 45 Sekunden ist ok

Dauert der Überholvorgang auf einer Autobahn mehr als 45 Sekunden, handelt es sich um ein rechtswidriges Verkehrsmanöver, das zu ahnden ist. Auf diese Faustregel hat sich in einem jetzt veröffentlichten Beschluss das Oberlandesgericht Hamm festgelegt (Az. 4 Ss OWi 629/08).

Im vorliegenden Fall fuhr ein Sattelzug auf der A 1 mehrere Kilometer links neben einem anderen Lkw, ohne diesen überholen zu können oder zu wollen.
Der Überholvorgang dauerte insgesamt 80 Sekunden. Pech für den Überholenden, dass auch ein Wagen der Autobahnpolizei hinter Ihm fuhr. So konnten laut „Deutscher Anwaltshotline“ die Beamten vor Gericht mit exakten Daten zum umstrittenen Verkehrsgeschehen aufwarten.
Sie bezeugten, dass das überholte Fahrzeug während des Überholvorgangs seine Geschwindigkeit gleichmäßig beibehalten hatte.

Zunächst wurde dem Fahrer des überholenden Lkw eine Geldbuße wegen „Überholens trotz nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit“ auferlegt, die er allerdings nicht bezahlen wollte.
Der Fahrer berief sich dabei auf die Straßenverkehrsordnung, in der es lediglich heiße: „Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt“.

Da die Straßenverkehrsordnung keine genauen Angaben darüber macht, was eine „wesentlich höhere Geschwindigkeit“ ist, die zum Einleiten eines Überholvorganges berechtigt, war es nach Meinung der Hammer Richter an der Zeit eine Faustregel zu schaffen, die praktikabel ist und für Lkw und Pkw gleichermaßen gilt.

Die Richter entschieden: Bußgeldrechtlich sind alle Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen zu ahnden, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden beziehungsweise einer Differenzgeschwindigkeit von unter zehn Stundenkilometern zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen.

Siehe auch hier: www.burhoff.de

“Es gilt daher im Rahmen des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO eine sowohl für Lkw- als auch für Pkw-Fahrer zumutbare und für Verkehrsüberwachungsmaßnahmen praktikable Lösung zu finden. Danach bleibt als wesentliche Voraussetzung festzuhalten, dass eine Ahndung nach § 5 Abs. 2 S. 2 StVO unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Regelung nur dann in Betracht kommt, wenn der Verkehrsfluss durch einen Lkw-Überholvorgang unangemessen behindert wird.

Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn sich ein solcher Vorgang zu verkehrsarmer Zeit auf einer dreispurigen Autobahn abspielt, und der schnellere Pkw-Verkehr ohne weiteres auf die dritte (äußere linke) Spur ausweichen kann. Gleiches kann für eine ansonsten leere zweispurige Autobahn gelten.
Ahndungswürdig ist ein Überholen von/durch Lkw (sog. „Elefantenrennen“) jedoch dann, wenn ein solcher Vorgang wegen zu geringer Differenzgeschwindigkeit eine unangemessene Zeitspanne in Anspruch nimmt und der schnellere Pkw-Verkehr nicht nur kurzfristig behindert wird.

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Post vom Amt – Teil 3

Obwohl diese Anzeige wegen “Mangels öffentlichen Interesses” eingestellt wurde, weigert sich meine Rechtschutzversicherung die Kosten meines Anwalts zu übernehmen.

Eine Beleidigung wäre eine Straftat und bei solchen Vergehen zahlt man grundsätzlich nicht, heißt es von Seiten der Versicherung. Das ist mir klar.

Was mir aber nicht klar ist, dass es dabei keine Rolle spielt, dass das Verfahren eingestellt wurde.

Mal etwas simpel oder naiv gefragt: Für was brauche ich dann eine Rechtschutzversicherung? Die Beiträge hätte ich mir sparen können und davon meinen Anwalt bezahlen können.

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Notstand auf der Autobahn

Ein Berufskraftfahrer beschreibt den Notstand. Besser kann man es nicht ausdrücken:

Freiheit? Das war einmal. Höchstens Berufsanfänger sind noch solche Romantiker. Es wird immer enger auf der Bahn, und der Verkehr nimmt weiter zu.

Aber nach einem Stau kannst Du auch auf einem ziemlich finsteren und verdreckten Parkplatz ohne WC und Dusche stranden. Und dort lungern dann noch Kriminelle herum.

Dann geht es auf die Piste – getrieben vom Liefertermin und der Hoffnung, dass es bloß keinen Stau gibt, keinen Unfall. Sonst bricht der ganze Zeitplan zusammen.

Der komplette Bericht auf „Newsklick.de

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