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Kategorie: Allgemeines

Longline gefällig?

Na? Hat einer von Euch einen guten Draht zu seinem Chef? Vielleicht erfüllt Euch dieser ja einen lang gehegten Weihnachtswunsch?
Wie wäre es z.B. mit einem Longliner – rein zufällig steht gerade einer zum Verkauf.

PS. Ah, ich habe ja noch Bilder vom damaligen Innenausbau >>>

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Pkw-Fahrer trägt bei Behinderung eines Lkw die Abschleppkosten

Wer sein Fahrzeug verbotswidrig an einer Einfahrt abstellt und dadurch einen Lkw behindert, muss die Kosten für das Abschleppen seines Wagens selbst tragen.
Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVwGH) in München am 5. März 2010 (AZ: 10 ZB 09.2932) nach einer Mitteilung der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Ein Sachverständigengutachten, das klärt, ob eine Ausfahrt problemlos möglich gewesen wäre oder nicht, muss nicht eingeholt werden.

Eine Autofahrerin hatte ihr Fahrzeug verbotswidrig abgestellt und behinderte dadurch einen Sattelzug. Der Fahrer des Sattelzugs konnte nach seiner Einschätzung nicht gefahrlos aus der sehr engen Ausfahrt herausfahren und holte deshalb die Polizei.
Der Polizist teilte die Auffassung des Lkw-Fahrers, dass ein Ausfahren nicht ohne die Gefahr einer Beschädigung des Pkw möglich sei und ließ den Wagen abschleppen. Die Frau wandte sich dagegen, dass sie die Abschleppkosten in Höhe von 150 Euro zahlen sollte.

Ihre dagegen gerichtete Klage hatte schon vor dem Verwaltungsgericht Regensburg keinen Erfolg. Dennoch ging sie in Berufung und legte Fotos vor, die nach ihrer Ansicht belegten, dass dem Lkw eine Ausfahrt möglich gewesen wäre.
Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der BayVwGH aber ab. Zur Begründung hieß es, die Entscheidung des Polizisten, dem Fahrer keine gefährlichen Rangiermanöver zuzumuten, sondern das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug der Klägerin entfernen zu lassen, sei nicht zu beanstanden.

Die Frage, ob das Ausfahren des Sattelzugs „problemlos“ möglich gewesen wäre, könne auch durch ein Sachverständigengutachten nicht beantwortet werden. Damit könne allenfalls geklärt werden, ob die Ausfahrt überhaupt technisch möglich gewesen wäre.
Auch wenn man das als wahr unterstellen würde, wäre es für den Fahrer trotzdem nicht zumutbar gewesen, mit gefährlichen Rangiermanövern die Ausfahrt zu versuchen.

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte des DAV

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Mein Lieblingszitat…

…von heute:

Staus und Verzögerungen gab es im Raum Sonneberg auch durch Fahrer, die trotz Winterreifen Angst auf den verschneiten Straßen haben und im ersten Gang fahren, ohne dahinterfahrende Autos vorbeizulassen.

Gefunden und gelesen hier >>>

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Winterreifenpflicht im Winter oder Bundesrat stimmt Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung zu

Der Bundesrat hat am 26. November 2010 einer von Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer vorgelegten Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zugestimmt. Die neue Regelung schreibt vor, bei welchen Wetterverhältnissen nur mit Winterreifen gefahren werden darf. Eine Erhöhung der Bußgelder soll die Einhaltung der Vorschriften garantieren.

Bisher war in § 2 Abs. 3a der StVO lediglich vorgeschrieben, dass die Ausrüstung von Fahrzeugen „an die Wetterverhältnisse anzupassen“ ist. Hierzu zählte insbesondere die „geeignete Bereifung“.
Eine Präzisierung dieser Vorschriften war nach einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Oldenburg notwendig geworden. Demnach verstieß der vormalige Paragraf gegen das Bestimmtheitsgebot (Artikel 103 Absatz 2 GG).

Die Verhängung von Bußgeldern sei deshalb verfassungswidrig. Ramsauer: „Pünktlich zum Winterbeginn schaffen wir mehr Verkehrs- und Rechtssicherheit. Wir haben den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung mehr Profil gegeben und eine konkrete Winterreifenpflicht eingeführt. Damit wollen wir gefährliche Rutschpartien auf den Straßen verhindern.

Die Neuregelung soll in den kommenden Tagen im Bundesgesetzblatt verkündet werden und in Kraft treten.

Für Auto- und LKW-Fahrer gilt dann:

• Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte zählen nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes zu den winterlichen Wetterverhältnissen. Bei solchen Wetterverhältnissen kann bei Verwendung von Sommerreifen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden.

• Einen festgelegten Zeitraum für eine Winterreifenpflicht (z.B. von Oktober bis April) wird es nicht geben. Die Wetterverhältnisse in Deutschland sind dafür zu unterschiedlich.

• Die Vorschrift stellt klar, dass ausschließlich das Fahren mit Winterreifen vorgeschrieben ist.
Wer sein Fahrzeug bei Schnee und Eis mit Sommerreifen lediglich parkt, muss keine Konsequenzen fürchten.

• Als Winterreifen gelten alle M+S-Reifen. Auch Ganzjahresreifen fallen darunter.

• Im Handel erhältliche Winterreifen sind mit einem M+S-Symbol gekennzeichnet, teilweise auch in Verbindung mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke (Alpine Symbol).

• M+S-Reifen sind Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen.

• Das Profil der Lauffläche von M+S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und / oder Stollen gekennzeichnet. Diese sind durch größere Zwischenräume voneinander getrennt als bei normalen Reifen.

• Schwere Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3) müssen
auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen. Hintergrund: Die Reifen an den übrigen Achsen haben aufgrund von erhöhten Naturkautschukanteilen bessere Haftungseigenschaften als PKW-Sommerreifen und sind dadurch grundsätzlich für den Ganzjahreseinsatz geeignet.

• Land- und Forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind von den Vorschriften ausgenommen, da ihre Bereifung aufgrund des grobstolligen Profils bei winterlichen Wetterverhältnissen ausreichend Sicherheit bietet.

Höhere Bußgelder sollen Einhaltung der Vorschriften garantieren

Die Regelsätze für Bußgelder bei Verstößen sollen verdoppelt werden. Das Fahren ohne Winterreifen bei oben genannten Wetterverhältnissen kostet künftig 40 statt bisher 20 Euro. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fallen 80, statt bisher 40 Euro an. Damit ist auch ein Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister verbunden.

Ramsauer: „Jeder, der im Winter bei Schnee und Matsch mit den falschen Reifen fährt,
gefährdet sich und andere. Wir wollen gefährliche Rutschpartien mit schlimmen Folgen
verhindern. Die Erhöhung der Bußgelder soll die Einhaltung der Vorschriften garantieren.

Hohe Akzeptanz

Nach einer aktuellen DEKRA-Umfrage sind neun von zehn deutschen Autofahrern für eine Winterreifenpflicht. 93 Prozent der 1.700 Befragten sprechen sich dafür aus. Nach ihrem derzeitigen Verhalten gefragt, gaben 85 Prozent der Autofahrer an, ab Herbst grundsätzlich mit Winterreifen zu fahren. 11 Prozent der Autofahrer bevorzugen Ganzjahresreifen.

Eine Umfrage der „Bild am Sonntag“ ergab, dass fast neun von zehn Deutschen höhere Bußgelder für Reifensünder begrüßen. 87 Prozent befürworten demnach die Verdoppelung der Bußgelder von 20 auf 40 Euro.

Weiteres europäisches Vorgehen

Parallel zur Einführung der Winterreifenpflicht in der StVO wird auf europäischer Ebene an einer verbindlichen, international einheitlichen Kennzeichnung von Reifen gearbeitet. Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 wurden Anforderungen an Reifen festgelegt.

Im Nachgang dazu werden nunmehr Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten und Reifen festgelegt. Deutschland setzt sich dabei für Anforderungen an die Reifen ein, die die Verkehrssicherheit und den Umweltschutz gewährleisten.

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Nachts ist nicht alles grau

Trotz Einhaltens der Höchstgeschwindigkeit haftet ein Unfallgeschädigter mit, wenn er bei Dunkelheit nicht so angepasst fährt, dass er innerhalb einer überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrbahn befindet, anhalten kann.
Denn der Kraftfahrer muss seine Geschwindigkeit auch auf unbeleuchtet auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge einrichten.

Kommt es zu einem Unfall, weil der Unfallverursacher auf der Straße wendet und der Anhänger quer zur Fahrbahn des Unfallgeschädigten steht, als dieser die Straße entlangfährt, trägt der Verursacher zwar den überwiegenden Haftungsanteil.

Der Unfallgeschädigte haftet aber zu ¼, wenn er die gebotene Sichtgeschwindigkeit nicht eingehalten hat. Das geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Landgerichts Köln vom 25. März 2010 hervor (Az.: 29 O 112/09).

Im vorliegenden Fall fuhr ein Autofahrer bei Dunkelheit in einen quer auf der Fahrbahn stehenden Anhänger eines Lkw.

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Wißt Ihr was?

Morgen kann man ja bei diesem SuperEnalotto in Italien 166,9 Millionen Euro gewinnen.

Sollte ich die Kohle absahnen, präsentiere ich ein Nacktbild von mir in diesem Blog. Alternativ verlose ich das Geld unter meinen Lesern. Die (schwierige) Entscheidung liegt bei Euch.

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Mutanten verbocken so einiges

Ich wundere mich immer wieder, wie ein eigentlich nettes Volk zurück zum Affen mutieren kann, sobald es zwei oder vier Räder unter sich hat.
Da wird gedrängelt und überholt, bis sprichwörtlich die Fetzen fliegen. Geschwindigkeitsbegrenzungen sind makulatur – wer sich daran hält, wird mit irgendwelchen obskuren Handzeichen bedacht. Aus einem Fahrstreifen werden drei oder vier, der Gegenverkehr wird schon Platz machen. Wenn nicht, fliegt halt der Aussenspiegel in die Botanik. Was sollt’s, der Innenspiegel reicht auch.
Umso mehr wundert mich dieses Verhalten der Italiener – wo doch die Strafen für diverse Verkehrsvergehen zu den höchsten in Europa zählen.

So zahlen Autofahrer, die mehr als 40 km/h zu schnell fahren, 500 bis 2000 Euro Strafe. Wer sogar 60 km/h schneller als erlaubt fährt, wird mit bis zu 3200 Euro zur Kasse gebeten. Zusätzlich droht ein Fahrverbot auf italienischen Straßen.
Fahranfänger mit Pkw-Führerschein dürfen auf Schnellstraßen maximal 90 km/h und auf Autobahnen maximal 100 km/h fahren.

Ebenso müssen Alkoholsünder kräftig zahlen. Wer mit mehr als 0,5 Promille ein Kraftfahrzeug steuert, zahlt bis zu 2000 Euro. Bei betrunkenen Fahrern, die im eigenen Fahrzeug mit mehr als 1,5 Promille erwischt werden, wird das Auto beschlagnahmt und enteignet.
Das für Berufskraftfahrer ein absolutes Alkoholverbot gilt, versteht sich von selbst.

Auch an Zebrastreifen muß gehalten werden. Wer das nicht macht, zahlt zwischen 150 und 600 Euro. Übrigens: Wer den Motor im Stand laufen lässt, handelt natürlich auch gesetzwidrig und wird mit 200 bis 400 Euro bestraft. Eine Standklimaanlage ist nicht wesentlich teurer.

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Die 19 gefährlichsten Straßen der Welt

Auf „By the Waze“ findet man die 19 gefährlichsten Straßen der Welt. Ob das nun wirklich die gefährlichsten Highways sind, bezweifel ich mal. Aber interessant und sehenswert ist diese Zusammenstellung schon.
Interessant finde ich folgenden Hinweis:

Some of these complicated mountain passes can be dangerous if not negotiated with utmost caution, while others are complicated sets of roads and bridges, erected to ensure a streamlined flow of traffic at busy junctions.

Da wäre ich so jetzt nicht drauf gekommen 🙂

Highway

Bildquelle

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