Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 Meter oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.
Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld in Höhe von € 80,– und 2 Punkten im VZR geahndet werden (§ 18 Abs. 11 Straßenverkehrsordnung).
Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 Meter, so darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld in Höhe von € 80,– bis € 680, 4 Punkten im VZR und bis zu 3 Monaten Fahrverbot geahndet werden (§ 3 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung).
Führer kennzeichnungspflichtiger Fahrzeuge (auch PKW und Motorräder) mit gefährlichen Gütern, müssen bei einer Sichtweite unter 50 Meter, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld in Höhe von € 140,– bis € 205 und 3 Punkten im VZR geahndet werden (§ 2 Abs. 3a Straßenverkehrsordnung).
Quelle: Verkehrssicherheitsberatung beim Polizeipräsidium Münster