Pressemitteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.06.2009:
Zusätzliche Lkw-Fahrverbote in der Ferienreisezeit
Das Regierungspräsidium Karlsruhe weist darauf hin, dass zusätzlich zum ganzjährigen Sonntagsfahrverbot an allen Samstagen vom 01. Juli bis 31. August 2009 aufgrund der Ferienreiseverordnung Beschränkungen für den schweren Lkw-Verkehr gelten. Die Maßnahmen sind für einen reibungslosen Ferienreiseverkehr notwendig.
Im Regierungsbezirk Karlsruhe sind die Bundesautobahnen A 5, A 8 und A 61 komplett von dem Verbot betroffen. Für die Autobahn A 6 gilt das Verbot zwischen der Anschlussstelle Schwetzingen/Hockenheim und dem Autobahnkreuz Nürnberg-Süd (Bayern).
Im Einzelnen gelten folgende Kriterien:
1. Vom Verbot betroffene Fahrzeuge:
Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen.
2. Verbotszeitraum:
Alle Samstage vom 01. Juli bis 31. August 2009, jeweils von 07.00 bis 20.00 Uhr.
3. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:
In dringenden Fällen können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen vom
Fahrverbot zulassen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Wird die Ladung außerhalb des Bundesgebietes aufgenommen, so ist der Antrag an die für den Grenzübergang zuständige Straßenverkehrsbehörde zu richten.
4. Generelle Freistellung:
Das Verbot gilt nicht für
a) kombinierten Güterverkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger sowie für kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- und Abfuhr).
b) Beförderung von
– frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
– frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
– frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
– leichtverderblichem Obst und Gemüse.
c) Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Buchstabe b) stehen. Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
5. Sonntagsfahrverbot:
Das an Sonn- und Feiertagen von 00.00 bis 22.00 Uhr für das gesamte Straßennetz geltende Fahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO) gilt unverändert.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe weist darauf hin, dass die Autobahnpolizei die Einhaltung der Verkehrsverbote intensiv überwacht
Tja, ab nächsten Samstag ist es wieder soweit: – da tritt das sogenannte zusätzliche Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit in Kraft.
Man kann es natürlich auch so ausdrücken: Damit Pkw – Fahrer die den Begriff „Autobahn“ im Normalfall nur aus den Verkehrsmeldungen kennen, ungestört in Ihren (nicht immer) verdienten Urlaub fahren können, muß ich einige der nächsten Wochenenden auf irgendeinem versifften Rasthof verbringen.
Tolle Show…
PS. Strecken in Deutschland, die vom Ferienfahrverbot betroffen sind, findet Ihr u.a. hier >>>