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Kategorie: Lkw

Eine Flasche Wein

Letzten Freitag habe ich noch gejammert angemerkt, dass es bei Weinbauern für mich als Abholer keinen Obolus in Form von Traubensaft gibt. Bierbrauer wären da wesentlich kulanter.
Heute war es aber soweit. Im rheinländischen Verteilzentrum bekam ich tatsächlich eine Flasche Wein als Gastgeschenk.

Nicht das jetzt irgendwelche Missverständnisse aufkommen: Ich bin da wirklich nicht erpicht drauf. Aber erfreut war ich schon darüber. Kann man ja mal erwähnen.

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Unterschiede zwischen Wein und Bier

Auf einem Weingut im Friaul sollte ich gestern 29 Paletten mit alkoholischen Getränken laden. Empfänger ist ein Großlager im Rheinland:

Buongiorno. Ich soll hier für Deutschland laden. Germania.“
Buongiorno. Cliente?“

Shak!“
Tschak?“

No. Shak!“
Ah. Tschak!“

No Tschak. Shak!“

Schließlich einigten wir uns doch auf die Aussprache „Tschak“. Der klügere gibt halt nach. Und ja, die richtige Ware habe ich bekommen.

Was mir aber immer wieder auffällt: Lade ich in Deutschland Bier, gibt es für mich als Abholer immer einige Büchsen oder Flaschen als eine Art Trinkgeld. Was für ein Wortspiel. In Weingütern dagegen gibt es nie etwas. Dabei sind die Anfahrtswege dorthin oftmals abenteuerlich. Eigentlich immer enge Nebenstraßen, ich hatte sogar schon Feldwege, die ich befahren durfte.

Aber irgendwie sind Winzer knausriger. Oder nein, eher sparsamer. Gut, einmal hatte ich eine kostenlose Führung. Ich durfte mir die Abfüllanlage anschauen und zusehen, wie der Wein in Flaschen abgefüllt wird. Auf eine Weinprobe verzichtete ich aber. Musste ja noch fahren. Das war vor einigen Jahren irgendwo bei Ancona.
Aber sonst ging ich, wie bereits erwähnt, immer leer aus.

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Neuerungen bei der Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern

Zum 2. März 2015 gilt Art. 34 VO (EU) 165/2014 zur Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern
(…)
(3) …
Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.

(5) Die Fahrer

a) achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

b) betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

I) unter dem Zeichen: tacholenkrad Lenkzeiten,

II) unter dem Zeichen: tachoanderearb „andere Arbeiten“, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors,

III) unter dem Zeichen: tachobereitschaft „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG,

IV) unter dem Zeichen: tachoruhe Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten.

(7) Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet.

Aufzeichnung des Fahrzeugstandorts an bestimmten Punkten bzw. Zeitpunkten während der täglichen Arbeitszeit

(1) Um die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu erleichtern, wird der Standort des Fahrzeugs an folgenden Punkten bzw. Zeitpunkten oder am nächstgelegenen Ort, an dem das Satellitensignal verfügbar ist, automatisch aufgezeichnet:

  • Standort zu Beginn der täglichen Arbeitszeit;
    nach jeweils drei Stunden kumulierter Lenkzeit;
    Standort am Ende der täglichen Arbeitszeit.
  • Dazu müssen Fahrzeuge, die 36 Monate nach Inkrafttreten der Einzelvorschriften gemäß Artikel 11 erstmals zugelassen werden, mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, der an einen Positionsbestimmungsdienst auf der Basis eines Satellitennavigationssystems angebunden ist.

    Anmerkung:
    Das betrifft vor allem die Regelungen zur Benutzung von Fahrerkarten für sämtliche nachweispflichtigen Zeiten, also auch Urlaubs- oder Krankheitszeiten, Weg-Zeiten zum LKW- Standort, und auch für die verkürtzten bzw. regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten, die per Hand als Nach- bzw. Eintragungen getätigt werden müssen.

    Hinweis zum weitersagen für BKF, die aus der EU sind. Es braucht keine Freizeit-Bescheinigung mehr mitgeführt bzw. vorgezeigt werden, dies gilt allerdings nur wenn ein dementsprechend neuer Digi-Tacho vorhanden ist.

    Beachten, das Symbol des Landes eingeben, in dem der BKF seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet. Die Fahrer, die bereits das neuste Gerät haben, brauchen die Angaben nach Artikel 1 Unterabsatz 1 nicht zu machen, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten gemäß Artikel 8 automatisch aufzeichnet.

    (BGBl. 2014, Teil I Nr. 16 vom 25.04.2014)

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    Christians Einsatz

    Seit elf Tagen läuft eine Petition in der gefordert wird, Systeme zur Beseitigung von Wassermassen und Eisplatten auf Lkw gesetzlich vorschreiben zu lassen. Anders geht es scheinbar nicht. Gestartet wurde diese von Christian.
    In eben diesen elf Tagen haben sich sage und schreibe 157 Online-Mitzeichner gefunden. Und das trotz vielen Hinweisen in diversen Facebookgruppen, auf denen sich zig tausende Fahrer tummeln. Ich verstehe das nicht.

    Das zeichnen dieser Petition tut nicht weh und kostet auch nichts. Ausser ein wenig Zeit. Auch seine politische Einstellung braucht man dafür nicht auf- oder preisgeben.
    Im übrigen betrifft das nicht nur Lkw – Fahrer. Wenn ich mir vorstelle, einer dieser Klumpen kracht in die Frontscheibe (m)eines Pkw, wird mir etwas mulmig.

    Eis auf Sattelauflieger

    Na ja. Vielleicht finden sich ja noch einige Mitstreiter, die diese Petition mitzeichnen. Verdient hätte sie es: https://epetitionen.bundestag.de/

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