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Kategorie: Lkw

Unterschiede zwischen Wein und Bier

Auf einem Weingut im Friaul sollte ich gestern 29 Paletten mit alkoholischen Getränken laden. Empfänger ist ein Großlager im Rheinland:

Buongiorno. Ich soll hier für Deutschland laden. Germania.“
Buongiorno. Cliente?“

Shak!“
Tschak?“

No. Shak!“
Ah. Tschak!“

No Tschak. Shak!“

Schließlich einigten wir uns doch auf die Aussprache „Tschak“. Der klügere gibt halt nach. Und ja, die richtige Ware habe ich bekommen.

Was mir aber immer wieder auffällt: Lade ich in Deutschland Bier, gibt es für mich als Abholer immer einige Büchsen oder Flaschen als eine Art Trinkgeld. Was für ein Wortspiel. In Weingütern dagegen gibt es nie etwas. Dabei sind die Anfahrtswege dorthin oftmals abenteuerlich. Eigentlich immer enge Nebenstraßen, ich hatte sogar schon Feldwege, die ich befahren durfte.

Aber irgendwie sind Winzer knausriger. Oder nein, eher sparsamer. Gut, einmal hatte ich eine kostenlose Führung. Ich durfte mir die Abfüllanlage anschauen und zusehen, wie der Wein in Flaschen abgefüllt wird. Auf eine Weinprobe verzichtete ich aber. Musste ja noch fahren. Das war vor einigen Jahren irgendwo bei Ancona.
Aber sonst ging ich, wie bereits erwähnt, immer leer aus.

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Neuerungen bei der Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern

Zum 2. März 2015 gilt Art. 34 VO (EU) 165/2014 zur Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern
(…)
(3) …
Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.

(5) Die Fahrer

a) achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

b) betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

I) unter dem Zeichen: tacholenkrad Lenkzeiten,

II) unter dem Zeichen: tachoanderearb „andere Arbeiten“, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors,

III) unter dem Zeichen: tachobereitschaft „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG,

IV) unter dem Zeichen: tachoruhe Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten.

(7) Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet.

Aufzeichnung des Fahrzeugstandorts an bestimmten Punkten bzw. Zeitpunkten während der täglichen Arbeitszeit

(1) Um die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu erleichtern, wird der Standort des Fahrzeugs an folgenden Punkten bzw. Zeitpunkten oder am nächstgelegenen Ort, an dem das Satellitensignal verfügbar ist, automatisch aufgezeichnet:

  • Standort zu Beginn der täglichen Arbeitszeit;
    nach jeweils drei Stunden kumulierter Lenkzeit;
    Standort am Ende der täglichen Arbeitszeit.
  • Dazu müssen Fahrzeuge, die 36 Monate nach Inkrafttreten der Einzelvorschriften gemäß Artikel 11 erstmals zugelassen werden, mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, der an einen Positionsbestimmungsdienst auf der Basis eines Satellitennavigationssystems angebunden ist.

    Anmerkung:
    Das betrifft vor allem die Regelungen zur Benutzung von Fahrerkarten für sämtliche nachweispflichtigen Zeiten, also auch Urlaubs- oder Krankheitszeiten, Weg-Zeiten zum LKW- Standort, und auch für die verkürtzten bzw. regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten, die per Hand als Nach- bzw. Eintragungen getätigt werden müssen.

    Hinweis zum weitersagen für BKF, die aus der EU sind. Es braucht keine Freizeit-Bescheinigung mehr mitgeführt bzw. vorgezeigt werden, dies gilt allerdings nur wenn ein dementsprechend neuer Digi-Tacho vorhanden ist.

    Beachten, das Symbol des Landes eingeben, in dem der BKF seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet. Die Fahrer, die bereits das neuste Gerät haben, brauchen die Angaben nach Artikel 1 Unterabsatz 1 nicht zu machen, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten gemäß Artikel 8 automatisch aufzeichnet.

    (BGBl. 2014, Teil I Nr. 16 vom 25.04.2014)

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    Christians Einsatz

    Seit elf Tagen läuft eine Petition in der gefordert wird, Systeme zur Beseitigung von Wassermassen und Eisplatten auf Lkw gesetzlich vorschreiben zu lassen. Anders geht es scheinbar nicht. Gestartet wurde diese von Christian.
    In eben diesen elf Tagen haben sich sage und schreibe 157 Online-Mitzeichner gefunden. Und das trotz vielen Hinweisen in diversen Facebookgruppen, auf denen sich zig tausende Fahrer tummeln. Ich verstehe das nicht.

    Das zeichnen dieser Petition tut nicht weh und kostet auch nichts. Ausser ein wenig Zeit. Auch seine politische Einstellung braucht man dafür nicht auf- oder preisgeben.
    Im übrigen betrifft das nicht nur Lkw – Fahrer. Wenn ich mir vorstelle, einer dieser Klumpen kracht in die Frontscheibe (m)eines Pkw, wird mir etwas mulmig.

    Eis auf Sattelauflieger

    Na ja. Vielleicht finden sich ja noch einige Mitstreiter, die diese Petition mitzeichnen. Verdient hätte sie es: https://epetitionen.bundestag.de/

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    Ach nee

    Kenne ich diese Meldung nicht schon?

    Motorstörung Scania

    Jep. Vor ungefähr acht Wochen leuchtete diese Warnung schon mal. Bei der kurz darauf folgenden Inspektion wurde der Fehler behoben. Was es genau war, erzählte mir zwar mein Chef. Nur habe ich es vergessen.

    Nun muss der Hobel demnächst wieder in die Werkstatt. Und das bei nicht mal gefahrenen hunderttausend Kilometern. Das läuft zwar noch über Garantie, trotzdem ist es ärgerlich. Erst mal brauche ich etwas Zeit dafür und dann darf ich wieder alles fest verstauen, da die Hütte gekippt werden muss. Ich kann mir wirklich schöneres vorstellen.

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    Nix von Bedeutung

    Aber es fällt halt auf: Unsere Firmenstammtankstelle hat neue Zapfsäulen bekommen. Nur laut sind die Dinger, klingen wie eine alte Baumaschiene. Aber direkte Anwohner gibt es dort eh nicht.
    Bevor jetzt einer nach dem Nachlass fragt, den mein Chef dort bekommt: Ich habe keine Ahnung. Meine Aufgabe ist es dort zu tanken. Und dann fix weiter zu fahren.

    Wenn ich nach Nord- oder Mittelitalien fahre, reicht der Diesel für eine Woche. Eng wird es, wenn ich noch weiter runter darf. Dann muß ich unterwegs ein wenig zutanken. Dafür habe ich eine UTA – Karte. Aber das kommt mittlerweile recht selten vor.

    Neue Zapfsaule

    CEMO Tankstationen

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    Die – fast – unendliche Geschichte

    Vor knapp drei Wochen gab es hier einen Bericht über die Situation im baltischen Transportsektor. Über ähnliche Zustände habe ich vorhin auf der Website des Zeitungsverlag Waiblingen gelesen.

    Da wurde Ende Januar irgendwo im schwäbischen ein im Ausland zugelassener Zwölftonner von der Polizei kontrolliert und wegen erheblicher Mängel still gelegt. Durch einen technischen Gutachter wurden gravierende Schäden an den Bremsen und der Lenkung fest gestellt. Außerdem war er höher als erlaubt. Desweiteren liefen Kraftstoff und Motoröl aus und verschmutzten die Straßen.
    Da Fahrer und Firma im Ausland ansässig waren, musste zur Sicherung der zu erwartenden Geldbuße eine Bargeldsicherheit hinterlegt werden. Diese betrug 1 600 Euro.

    Wie in solchen Fällen üblich, beschloss die Firma, den schadhaften Lkw in der Heimat reparieren zu lassen. Ist halt billiger. Dazu sollte dieser Laster in Lorch von einem anderen Lkw abgeholt werden.
    Bei der Kontrolle diesen zweiten Lastzugs stellte die Polizei fest, dass das Gespann länger als erlaubt war und dafür keine Ausnahmegenehmigung vorlag. Desweiteren wurde der digitale Fahrtenschreiber vom Fahrer nicht richtig betrieben. Diese Verstöße führten zu einer weiteren Sicherheitsleistung von rund 1 000 Euro. Der ursprünglich kontrollierte Lkw durfte nicht mitgenommen werden.
    Also beauftragte die Firma ein anderes Transportunternehmen mit der Abholung.

    Doch auch Lkw Nummer drei durfte Lkw Nummer eins nicht mitnehmen. Denn auch an diesem stellte die Polizei erhebliche Mängel fest. Der Fahrer, 62 Jahre alt, besaß keine gültige Fahrerlaubnis. Am mitgeführten Sattelschlepper stellte ein Gutachter mangelhafte Bremsen fest. Ausserdem beanstandete er den Zustand mehrerer Reifen, sowie der Beleuchtung. Stoßdämpfer waren beschädigt oder fehlten ganz und Schweißarbeiten wurden unsachgemäß ausgeführt.
    Der Auflieger wurde stillgelegt. Somit standen nun zwei Fahrzeuge auf dem Verwahrplatz. Die Sicherheitsleistung betrug in diesem Fall 2 900 Euro.

    Auch Lkw Nummer vier durfte weder Lkw Nummer eins, noch Lkw Nummer drei verladen. Der Grund waren auch hier erhebliche Mängel. Also kam Lkw Nummer fünf. Erst dieser konnte letzten Freitag die Mängelliste durch brechen.
    Damit war auch die Odyssee für den 62-jährigen Fahrer von Lkw Nummer drei beendet. Dieser campierte mehr als eine Woche bei seinem Fahrzeug. Ihm fehlte Geld für Essen und Sprit für die Standheizung. Die Polizei vereinbarte einen Termin beim Sozialamt, um dem Mann eine Überbrückung zu organisieren. Etwas Diesel wurde ihm von einer Werkstatt spendiert.

    Mehr als zwei Wochen nach der ersten Kontrolle durften sich alle festgesetzten Fahrzeuge wieder auf den Weg Richtung Heimat machen. Bis auf Lkw Nummer eins. Also diesen 12-tonner. Der wurde nun doch in einer deutschen Werkstatt repariert.
    Für die insgesamt 7 602 Euro Sicherheitsleistung und die ganzen übrigen Kosten hätte der Halter auch einen guten gebrauchten 12-tonner bekommen. Tja, selber Schuld.

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