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Kategorie: Lkw

Das System der Kontrolle

Raymund Lausberg ist Hauptinspektor bei der belgischen Polizei. Mehr über ihn und die Hintergründe seiner Arbeit erfahrt Ihr hier >>>

Hier mal ein kleiner Ausschnitt aus einer seiner Kontrollen:

Wahnsinn auf unseren Straßen: 4 Lkw kontrolliert und ALLE besanstandet:

1: LT/B Sattelzug in Panne – Abschleppdienst bringt Ersatzzugmaschine mit 4 Monaten abgelaufenen TÜV. Stillgelegt und zum TÜV gebracht. LT Fahrer seit 3 Monaten im Fahrzeug (siehe Bild). Strafanzeige Menschenrechtsverletzung.

Zigeuner im Lkw

2: BG/B Sattelzug erste Woche in Doppelbesatzung beendet Schichtzeit nach über 38h (das sind 17 zu viel)

3: PL/B Sattelzug mit gefälschten PL TÜV (jetzt sind wir bei über 60 erwischte)

4: PL/FIN Sattelzug mit gefälschter Urlaubsbescheinigung + 7 EG-Verstößen

Die osteuropäischen Fahrer dieser Lkw sind ganz arme Schweine. Ausgebeutet von ihren Chefs und diese widerum werden ausgenutzt von westeuropäischen Logistikunternehmen. Die Devise lautet billig bis zum geht nicht mehr.
Einfach verrückt. Die Großen werden noch grösser und den kleinen Spediteuren steht das Wasser bis zum Hals – und viele schauen nur zu, obwohl dieses Übel eigentlich verhindert werden kann.

Für viele Normalbürger ist dieses Wochenende etwas länger und wird bei Verwandten, Bekannten oder Freunden verbracht. Fahrt am Sonntag auf der Rückfahrt nach Hause einfach mal über einen beliebigen Rasthof und schaut Euch an, wie die Fahrer dort hausen. Dazu reichen fünf Minuten.
Im Rasthaus werdet Ihr sicher keinen finden. Die Verpflegung dort kann kaum einer von denen bezahlen. Gekocht und gegessen wird am oder im Lkw, inmitten von wabernden Urindämpfen. Denn selbst die SaniFair-Toiletten können sich viele nicht leisten.

Tja, und dann zählt mal diese silbernen VW-Bullis vom Bundesamt für Güterverkehr. Ich gehe jede Wette ein, dass Ihr keinen von denen sehen werdet. Denn kontrolliert wird am Wochenende so gut wie nie. Die Fahrer dürfen ja während ihrer Wochenendruhezeit nicht gestört werden. Das ist nur ein Argument.

Deshalb sind die Rastanlagen in Deutschland auch an Wochenenden überfüllt. In Belgien und Frankreich dagegen herrscht gähnende Leere. Denn dort werden die Sozialvorschriften überprüft. Deshalb werden die Fahrer von ihren Arbeitgebern angewiesen, bis nach Deutschland zu fahren. Denn da gilt Narrenfreiheit.

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Eine Flasche Wein

Letzten Freitag habe ich noch gejammert angemerkt, dass es bei Weinbauern für mich als Abholer keinen Obolus in Form von Traubensaft gibt. Bierbrauer wären da wesentlich kulanter.
Heute war es aber soweit. Im rheinländischen Verteilzentrum bekam ich tatsächlich eine Flasche Wein als Gastgeschenk.

Nicht das jetzt irgendwelche Missverständnisse aufkommen: Ich bin da wirklich nicht erpicht drauf. Aber erfreut war ich schon darüber. Kann man ja mal erwähnen.

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Unterschiede zwischen Wein und Bier

Auf einem Weingut im Friaul sollte ich gestern 29 Paletten mit alkoholischen Getränken laden. Empfänger ist ein Großlager im Rheinland:

Buongiorno. Ich soll hier für Deutschland laden. Germania.“
Buongiorno. Cliente?“

Shak!“
Tschak?“

No. Shak!“
Ah. Tschak!“

No Tschak. Shak!“

Schließlich einigten wir uns doch auf die Aussprache „Tschak“. Der klügere gibt halt nach. Und ja, die richtige Ware habe ich bekommen.

Was mir aber immer wieder auffällt: Lade ich in Deutschland Bier, gibt es für mich als Abholer immer einige Büchsen oder Flaschen als eine Art Trinkgeld. Was für ein Wortspiel. In Weingütern dagegen gibt es nie etwas. Dabei sind die Anfahrtswege dorthin oftmals abenteuerlich. Eigentlich immer enge Nebenstraßen, ich hatte sogar schon Feldwege, die ich befahren durfte.

Aber irgendwie sind Winzer knausriger. Oder nein, eher sparsamer. Gut, einmal hatte ich eine kostenlose Führung. Ich durfte mir die Abfüllanlage anschauen und zusehen, wie der Wein in Flaschen abgefüllt wird. Auf eine Weinprobe verzichtete ich aber. Musste ja noch fahren. Das war vor einigen Jahren irgendwo bei Ancona.
Aber sonst ging ich, wie bereits erwähnt, immer leer aus.

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Neuerungen bei der Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern

Zum 2. März 2015 gilt Art. 34 VO (EU) 165/2014 zur Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern
(…)
(3) …
Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.

(5) Die Fahrer

a) achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

b) betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

I) unter dem Zeichen: tacholenkrad Lenkzeiten,

II) unter dem Zeichen: tachoanderearb „andere Arbeiten“, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors,

III) unter dem Zeichen: tachobereitschaft „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG,

IV) unter dem Zeichen: tachoruhe Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten.

(7) Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet.

Aufzeichnung des Fahrzeugstandorts an bestimmten Punkten bzw. Zeitpunkten während der täglichen Arbeitszeit

(1) Um die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu erleichtern, wird der Standort des Fahrzeugs an folgenden Punkten bzw. Zeitpunkten oder am nächstgelegenen Ort, an dem das Satellitensignal verfügbar ist, automatisch aufgezeichnet:

  • Standort zu Beginn der täglichen Arbeitszeit;
    nach jeweils drei Stunden kumulierter Lenkzeit;
    Standort am Ende der täglichen Arbeitszeit.
  • Dazu müssen Fahrzeuge, die 36 Monate nach Inkrafttreten der Einzelvorschriften gemäß Artikel 11 erstmals zugelassen werden, mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, der an einen Positionsbestimmungsdienst auf der Basis eines Satellitennavigationssystems angebunden ist.

    Anmerkung:
    Das betrifft vor allem die Regelungen zur Benutzung von Fahrerkarten für sämtliche nachweispflichtigen Zeiten, also auch Urlaubs- oder Krankheitszeiten, Weg-Zeiten zum LKW- Standort, und auch für die verkürtzten bzw. regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten, die per Hand als Nach- bzw. Eintragungen getätigt werden müssen.

    Hinweis zum weitersagen für BKF, die aus der EU sind. Es braucht keine Freizeit-Bescheinigung mehr mitgeführt bzw. vorgezeigt werden, dies gilt allerdings nur wenn ein dementsprechend neuer Digi-Tacho vorhanden ist.

    Beachten, das Symbol des Landes eingeben, in dem der BKF seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet. Die Fahrer, die bereits das neuste Gerät haben, brauchen die Angaben nach Artikel 1 Unterabsatz 1 nicht zu machen, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten gemäß Artikel 8 automatisch aufzeichnet.

    (BGBl. 2014, Teil I Nr. 16 vom 25.04.2014)

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