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Kategorie: Allgemeines

Mit dem Tod eines Menschen erlischt der Urlaubsanspruch

Urlaubsansprüche eines Toten sind nicht vererbbar. Somit hat sich der fast zwei Jahre dauernde Gang durch Instanzen für eine 46 – jährige Frau aus Mühlhausen nicht gelohnt.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat die Klage (Az. 9 AZR 416/10) abgewiesen und nach eigenen Angaben mit diesem Urteil Neuland betreten.

„Mit dem Tod eines Menschen erlischt der Urlaubsanspruch und wandelt sich nicht in einen Abgeltungsanspruch um“, entschied der 9. Senat nach mündlicher Verhandlung. Dem voraus gegangen waren eine Klage und ein Prozess vor dem Arbeitsgericht Bocholt im Oktober 2009 und eine Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht in Hamm im April 2010.

Die Richter in zweiter Instanz hatten der Frau den finanziellen Ausgleich in Höhe von 3 230,50 Euro für 35 Urlaubstage zugesprochen. Dagegen legte die beklagte Spedition aus NRW Revision beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt ein. Diese wurde zugelassen und verhandelt.

Die Klägerin hatte nach dem Tod Ihres Mannes die Abgeltung des krankheitsbedingt nicht gewährten Urlaubs für die Jahre 2008 und 2009 verlangt. Der Mann war seit 2001 als Kraftfahrer in der Firma beschäftigt und seit April 2008 bis zu dessen Tod durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Noch zu Lebzeiten hatte er Ansprüche geltend gemacht.
Seine Frau klagte auch auf seinem Wunsch.

Das Arbeitsverhältnis endete mit dem Tod des Mannes im April 2009 und damit nach höchstrichterlichen Spruch auch der Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Nach Auffassung der 9. Senats kann der Urlaubsanspruch in Form von Arbeitsbefreiung nur zu Lebzeiten und bei bestehenden Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden.
Ein finanzieller Ausgleich ist laut Bundesurlaubsgesetz nur dann möglich, wenn es wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann.

Zum möglicherweise vererbbaren Vermögen hätte der Anspruch demnach werden können, wenn der Kraftfahrer zum Todeszeitpunkt nicht mehr bei der beklagten Firma, sondern schon woanders gearbeitet hätte und dadurch ein Abgeltungsanspruch gegenüber dem frühreren Arbeitgeber bestanden hätte.

Und noch ein Urteil zum Thema Geld: Einem gekündigten Kraftfahrer müssen die Überstunden rückwirkend für drei Jahre vergütet werden. Das entschied das Arbeitsgericht Eisenach am 28. September. Dem Mann aus dem Wartburgkreis stünden 31.000 Euro für Überstunden zu.

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Finde Deine Zukunft…

… in der Verkehrsbranche. Unter diesem Motto findet am Samstag – also übermorgen – in Nordhausen der offizielle Auftakt zur gleichnamigen Imagekampagne statt.
Ziel ist es, dass

Image der häufig unterschätzten und kritisch besetzten Berufsbilder des Verkehrsgewerbes nachhaltig zu verbessern und deren Attraktivität für Auszubildende und Quereinsteiger zu steigern.

Zumindest steht es so auf der dazugehörigen Website. Auf dieser findet man auch die Namen diverser Initiatoren und Unterstützer. Was ich jedoch nicht gefunden habe, ist die Erwähnung einer Gewerkschaft.
Keine Ahnung, ob die da nicht gerne gesehen sind oder von sich aus kein Interesse zeigen. Zumal sich diese Veranstaltung nicht nur an zukünftige Auszubildende richtet, sondern auch an Quereinsteiger. Woher die kommen, ist klar. Die Bundesagentur für Arbeit ist schließlich vor Ort.

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Halter haftet bei verlorenen Reifenteil

Gute Nachrichten für Autofahrer: Verliert ein Lastwagen bei Dunkelheit ein Reifenteil und verursacht so einen Autounfall, haftet der Lkw-Halter für den Schaden. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Sinzig (Aktenzeichen: 14 C 405/10) hervor.

Im vorliegenden Fall „rammte“ eine Autofahrerin auf der Autobahn mit Tempo 100 ein Reifenteil, welches sich von einem Lkw gelöst hatte. Das Auto der Frau wurde beschädigt, worauf Sie auf Schadenersatz klagte.
Das Gericht gab ihr Recht: Die Lkw-Halterin trage die überwiegende Schuld für den Zusammenstoß, sie müsse den gesamten Schaden übernehmen. Auf das Urteil weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

In der Dunkelheit kann ein Autofahrer nicht mit einem Reifenteil rechnen. Das gilt auch, wenn das sogenannte Sichtgebot eingehalten wird.
Eigentlich darf ein Autofahrer bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann. Ein Hindernis wie ein Reifenteil sei im Dunkeln aber außergewöhnlich spät zu erkennen. Darauf müsse sich der Fahrer nicht einstellen.

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Langhauber-Treffen in Marktredwitz

Langhauber – egal, ob alt oder neu – sind zum Lkw-Treffen vom 17. bis 18. September 2011 in Marktredwitz eingeladen.

Auf dem Gelände von Herbert Hanke findet am dritten Septemberwochenende das erste Treffen von Liebhaber und Fans europäischer und amerikanischer Langhauber statt. Young- und Oldtimer, Exoten und Normalos stehen beim PS-Starken Treff im Mittelpunkt.
Dazu sind Fahrer, Besitzer und Fans herzlich willkommen. Der Veranstalter bietet Musik und Verpflegung, die Gäste gute Laune.

Weitere Infos gibt es bei Gerhard Büchler (Tel. 0 98 73/2 69).

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