Es ging um die Frage, ob verschiedene Verstöße gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten als Einzeltaten oder als eine Gesamttat anzusehen sind, wenn im Rahmen einer Verkehrskontrolle mehrere Tage ausgewertet werden.
Grundlage der Entscheidung und Vorlage beim BGH in einer Ordnungswidrigkeitensache war, dass diverse Oberlandesgerichte in dieser Sache unterschiedlich entschieden hatten, bzw. nicht derselben Rechtsauffassung waren.
Dies bedeutet in der Praxis: Einzeln begangene Verstöße gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten, die bei einer Überprüfung in einer Verkehrskontrolle festgestellt werden, sind als Einzeltaten anzusehen und können auch jede für sich geahndet werden.
Die Entscheidung des BGH (Beschluss vom 12.09.2013; Az. 4 StR 503/12) ist hier nachlesbar >>> (PDF-Datei)