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Sex zwischen Lust und Laster

Werbung für ein Erotikportal im Internet auf einem Kleinlaster hat das Oberverwaltungsgericht Münster für ordnungswidrig erklärt. Die Werbung für entgeltliche Sex-Dienste sei nicht statthaft.

Dabei beriefen sich die Richter auf § 119 Abs.3 OWiG, der anstößige Werbung für sexuelle Handlungen verbietet.
(Az 5 B 464/09)

1 Kommentar

  1. Alexander
    Alexander 19/11/2009

    Das ist sogar in den prüden USA möglich. Zumindest in Las Vegas fahren solche LKW mit Nutten-Werbung nachts auf’m Strip sogar im Konvoy rum…

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