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Schlagwort: Gericht

Mit dem Tod eines Menschen erlischt der Urlaubsanspruch

Urlaubsansprüche eines Toten sind nicht vererbbar. Somit hat sich der fast zwei Jahre dauernde Gang durch Instanzen für eine 46 – jährige Frau aus Mühlhausen nicht gelohnt.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat die Klage (Az. 9 AZR 416/10) abgewiesen und nach eigenen Angaben mit diesem Urteil Neuland betreten.

„Mit dem Tod eines Menschen erlischt der Urlaubsanspruch und wandelt sich nicht in einen Abgeltungsanspruch um“, entschied der 9. Senat nach mündlicher Verhandlung. Dem voraus gegangen waren eine Klage und ein Prozess vor dem Arbeitsgericht Bocholt im Oktober 2009 und eine Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht in Hamm im April 2010.

Die Richter in zweiter Instanz hatten der Frau den finanziellen Ausgleich in Höhe von 3 230,50 Euro für 35 Urlaubstage zugesprochen. Dagegen legte die beklagte Spedition aus NRW Revision beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt ein. Diese wurde zugelassen und verhandelt.

Die Klägerin hatte nach dem Tod Ihres Mannes die Abgeltung des krankheitsbedingt nicht gewährten Urlaubs für die Jahre 2008 und 2009 verlangt. Der Mann war seit 2001 als Kraftfahrer in der Firma beschäftigt und seit April 2008 bis zu dessen Tod durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Noch zu Lebzeiten hatte er Ansprüche geltend gemacht.
Seine Frau klagte auch auf seinem Wunsch.

Das Arbeitsverhältnis endete mit dem Tod des Mannes im April 2009 und damit nach höchstrichterlichen Spruch auch der Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Nach Auffassung der 9. Senats kann der Urlaubsanspruch in Form von Arbeitsbefreiung nur zu Lebzeiten und bei bestehenden Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden.
Ein finanzieller Ausgleich ist laut Bundesurlaubsgesetz nur dann möglich, wenn es wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann.

Zum möglicherweise vererbbaren Vermögen hätte der Anspruch demnach werden können, wenn der Kraftfahrer zum Todeszeitpunkt nicht mehr bei der beklagten Firma, sondern schon woanders gearbeitet hätte und dadurch ein Abgeltungsanspruch gegenüber dem frühreren Arbeitgeber bestanden hätte.

Und noch ein Urteil zum Thema Geld: Einem gekündigten Kraftfahrer müssen die Überstunden rückwirkend für drei Jahre vergütet werden. Das entschied das Arbeitsgericht Eisenach am 28. September. Dem Mann aus dem Wartburgkreis stünden 31.000 Euro für Überstunden zu.

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Pkw-Fahrer trägt bei Behinderung eines Lkw die Abschleppkosten

Wer sein Fahrzeug verbotswidrig an einer Einfahrt abstellt und dadurch einen Lkw behindert, muss die Kosten für das Abschleppen seines Wagens selbst tragen.
Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVwGH) in München am 5. März 2010 (AZ: 10 ZB 09.2932) nach einer Mitteilung der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Ein Sachverständigengutachten, das klärt, ob eine Ausfahrt problemlos möglich gewesen wäre oder nicht, muss nicht eingeholt werden.

Eine Autofahrerin hatte ihr Fahrzeug verbotswidrig abgestellt und behinderte dadurch einen Sattelzug. Der Fahrer des Sattelzugs konnte nach seiner Einschätzung nicht gefahrlos aus der sehr engen Ausfahrt herausfahren und holte deshalb die Polizei.
Der Polizist teilte die Auffassung des Lkw-Fahrers, dass ein Ausfahren nicht ohne die Gefahr einer Beschädigung des Pkw möglich sei und ließ den Wagen abschleppen. Die Frau wandte sich dagegen, dass sie die Abschleppkosten in Höhe von 150 Euro zahlen sollte.

Ihre dagegen gerichtete Klage hatte schon vor dem Verwaltungsgericht Regensburg keinen Erfolg. Dennoch ging sie in Berufung und legte Fotos vor, die nach ihrer Ansicht belegten, dass dem Lkw eine Ausfahrt möglich gewesen wäre.
Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der BayVwGH aber ab. Zur Begründung hieß es, die Entscheidung des Polizisten, dem Fahrer keine gefährlichen Rangiermanöver zuzumuten, sondern das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug der Klägerin entfernen zu lassen, sei nicht zu beanstanden.

Die Frage, ob das Ausfahren des Sattelzugs „problemlos“ möglich gewesen wäre, könne auch durch ein Sachverständigengutachten nicht beantwortet werden. Damit könne allenfalls geklärt werden, ob die Ausfahrt überhaupt technisch möglich gewesen wäre.
Auch wenn man das als wahr unterstellen würde, wäre es für den Fahrer trotzdem nicht zumutbar gewesen, mit gefährlichen Rangiermanövern die Ausfahrt zu versuchen.

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte des DAV

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Nachts ist nicht alles grau

Trotz Einhaltens der Höchstgeschwindigkeit haftet ein Unfallgeschädigter mit, wenn er bei Dunkelheit nicht so angepasst fährt, dass er innerhalb einer überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrbahn befindet, anhalten kann.
Denn der Kraftfahrer muss seine Geschwindigkeit auch auf unbeleuchtet auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge einrichten.

Kommt es zu einem Unfall, weil der Unfallverursacher auf der Straße wendet und der Anhänger quer zur Fahrbahn des Unfallgeschädigten steht, als dieser die Straße entlangfährt, trägt der Verursacher zwar den überwiegenden Haftungsanteil.

Der Unfallgeschädigte haftet aber zu ¼, wenn er die gebotene Sichtgeschwindigkeit nicht eingehalten hat. Das geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Landgerichts Köln vom 25. März 2010 hervor (Az.: 29 O 112/09).

Im vorliegenden Fall fuhr ein Autofahrer bei Dunkelheit in einen quer auf der Fahrbahn stehenden Anhänger eines Lkw.

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Sex zwischen Lust und Laster

Werbung für ein Erotikportal im Internet auf einem Kleinlaster hat das Oberverwaltungsgericht Münster für ordnungswidrig erklärt. Die Werbung für entgeltliche Sex-Dienste sei nicht statthaft.

Dabei beriefen sich die Richter auf § 119 Abs.3 OWiG, der anstößige Werbung für sexuelle Handlungen verbietet.
(Az 5 B 464/09)

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Ein gutes Urteil

Im August sprach das Amtsgericht München einen Lkw – Fahrer frei, der beim Rechtsabbiegen an einer Ampelkreuzung eine 26 – jährige Fahrradfahrein überrollte und dabei tötete.
In der Begründung stützte sich das Gericht vor allem auf die Aussagen eines Kfz-Sachverständigen, der feststellte, dass der Lkw zum betreffenden Zeitpunkt mit ca. 12 km/h unterwegs war – also keineswegs zu schnell.

Die gesetzliche Regelung dazu ist klar und unzweideutig. In der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es:

Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig muß er warten.

Nur wie sieht es denn in der Praxis aus? Trotz mittlerweile drei oder vier Spiegel ist der „tote Winkel“ nicht vollständig zu vermeiden. Deswegen werden immer wieder Fußgänger oder (wie in diesem Fall) Radfahrer übersehen. Das kann auch durch größte Sorgfalt des Fahrzeugführers nicht verhindert werden.
Deshalb ist hier ist der Gesetzgeber gefordert – obwohl dieses Problem seit langen bekannt ist, werden noch immer Radwege gebaut, die ein Rechtsvorbeifahren am rechtsabbiegenden Verkehr erlauben.
Eine Lösung wäre, den Radverkehr mit dem motorisierten Verkehr auf einer Fahrbahn zu belassen. Einen Radfahrer auf der gleichen Fahrbahn erkenne ich als Lkw – Fahrer eher, als einen Radfahrer auf einer abgetrennten Spur.

Gleichzeitig muß Fahrradfahrern klar sein, dass Sie ausschließlich in den Bereich gehören, der hinter einem Lkw liegt und niemals vor oder rechts daneben. Denn wie bereits erwähnt – es kann immer passieren, dass ich trotz größter Sorgfalt und Aufmerksamkeit einen Fußgänger oder Radfahrer übersehe, weil er sich im „toten Winkel“ befindet.

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Spesenurteil

Der Fiskus darf Pauschalen für Kost und Logis nicht dem steuerpflichtigen Zusatzlohn zurechnen, wenn tatsächlich Kosten in der entsprechenden Größenordnung angefallen sind.
Das entschied das Finanzgericht Kassel und gab damit einem Lkw – Fahrer recht, der belegen konnte, nicht wie vom Finanzamt vermutet, in seinem Lkw übernachtet zu haben.

Az.: 11 K 1498/05

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Post vom Amt – Teil 2

Bezugnehmend auf diese Anzeige teilte mir ein Staatsanwalt mit, dass eben diese wegen „Mangels öffentlichen Interesses“ eingestellt wird.
Dem Kläger wurde eine Privatklage empfohlen.

Was anderes habe ich auch nicht erwartet.

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Lkw – Fahrer schuldig

Torsten aus dem „Taxi – Blog“ berichtete am Wochenende über folgenden Fall:

Ein 16-jähriger, betrunkener Fahrgast hat auf der B13 seinen Fahrer zum Zwischenstop aufgefordert, weil ihm schlecht wurde. Am unbeleuchteten Parkplatz Nähe Lenggries (Oberbayern) hat er sich übergeben. Der Taxifahrer hat ihn mehrfach zum Wiedereinsteigen ins Taxi aufgefordert. Der Jugendliche hat aber darauf bestanden, den Rest des Weges zu Fuß zurücklegen zu wollen

Der Taxifahrer ist letztendlich ohne Fahrgast weitergefahren. Wenig später wurde der 16-jährige auf der Bundesstraße mehrfach überfahren und starb an den Verletzungen.

Nach Ansicht des Gerichts hätte der Taxifahrer die Polizei benachrichtigen und bis zu derem Eintreffen auf die Sicherheit des Jugendlichen achten müssen.

Der Taxifahrer wurde daraufhin zu “18 Monate auf Bewährung” verurteilt.

Einen ähnlichen umstrittenen Fall gab es vor einiger Zeit in Österreich. Dort wurde ein Kind von einem Lkw erfasst.

Der Lkw – Fahrer fuhr sogar 15 km/h langsamer als erlaubt. Er sah die Sechseinhalbjährige wie sie sich von einem Vorplatz aus in Bewegung setzte und auf dem Gehsteig lief.
Plötzlich entschied sich das Kind nicht erst an einem Zebrastreifen die Straße zu überqueren, sondern einen Teil des Weges abzukürzen. Ohne sich umzublicken rannte es direkt nach links in die Straße. Das der Lkw-Fahrer prompt reagierte, nach links auswich und eine Vollbremsung einleitete, steht außer Zweifel.
Für die erste Instanz war somit klar. „Es handelte sich um ein unabwendbares Ereignis.“

Der Anwalt der betroffenen Familie erhob Berufung und bekam zumindest zu zwei Dritteln Recht.

„Da Kinder vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen sind, hätte der Lenker, als er das Kind wahrnahm, damit rechnen müssen, dass dieses sich fehlerhaft verhält. Er hätte verlässlich in unfallverhütender Weise darauf reagieren müssen und die Geschwindigkeit noch mehr zurücknehmen“, so das Landesgericht Feldkirch.

Laut zweiter Instanz ist der Fahrer zu zwei Dritteln Schuld an dem Unfall, bei dem das Kind einen Oberschenkelbruch, eine Gehirnerschütterung und einige Prellungen davon trug.
Außerdem kämpfte die Kleine lange mit den psychischen Folgen, sie bekam 3500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.

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