Werbung für ein Erotikportal im Internet auf einem Kleinlaster hat das Oberverwaltungsgericht Münster für ordnungswidrig erklärt. Die Werbung für entgeltliche Sex-Dienste sei nicht statthaft.
Dabei beriefen sich die Richter auf § 119 Abs.3 OWiG, der anstößige Werbung für sexuelle Handlungen verbietet.
(Az 5 B 464/09)
Das ist sogar in den prüden USA möglich. Zumindest in Las Vegas fahren solche LKW mit Nutten-Werbung nachts auf’m Strip sogar im Konvoy rum…