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Umfragen und Nominierungen

Die Union Internationale des Chauffeurs Routiers, kurz UICR, ist mir vom Namen her bekannt. Mehr aber auch nicht. Ich kenne weder Ziele, noch Aufgabenbereich von denen. Unter den Verbandsinformationen liest man zwar:

Die Union Internationale des Chauffeurs Routiers hat zum Ziel, die Interessen der Berufsfahrer international zu koordinieren und zu vertreten. Zu diesem Zweck setzt sich die UICR für Verbesserungen der Verkehrssicherheit, für die Harmonisierung von Strassenverkehrsgesetzen sowie für die berufliche Aus- und Weiterbildung ein.

Doch der letzte Artikel, den ich unter „Aktuelles“ fand, ist vom Februar 2014. Also fast drei Jahre alt. Das aber nur mal zur Einleitung. Vielleicht haben die aber auch nur wichtigeres zu tun, als ihre Webseite zu pflegen. Soll ja vorkommen.

Über einen „Mittelsmann“ habe ich erfahren, dass die „UICReinige Fragen an uns Fahrer hat. Hier ist die Anfrage von denen:

Einen herzlichen Grüß aus Wien!

Da die Zeit für gewisse Veränderungen und Neuerungen gekommen ist, habe ich eine Anfrage an Euch.

Die Frage an lautet;

Welches Mobile Service würde Euch helfen?

Zum Beispiel;
Auf einen Sicherheitsparkplatz einen Stellplatz vorreservieren?
Bei Umfragen mitmachen?
Petitionen unterzeichnen?

Fragen zu gewisse Produkte für Berufskraftfahrer beantworten. Gesetzesänderungen mitarbeiten und Ihre Erfahrungen miteinbringen.

Und Eure eigenen Ideen wären mir sehr wichtig.

Ich brauche das Ergebnis in einen Monat 30.11.2016.
Natürlich später auch, aber dann ist es für mich umständlicher.

Antworten bitte per E-Mail senden an: robert.kastner@uicr.org

Es werden alle zum mitmachen aufgerufen, LKW, BUS, Taxi, Kleinzusteller.

Eine dieser Umfragen wäre diese hier. Wobei mir nicht klar ist, ob diese wirklich explisit an Fahrer gerichtet ist. Die ersten Fragen deuten nicht darauf hin. Aber ich werde mich da noch einmal schlau machen.

Die aktion ./. arbeitsunrecht e.V. – Initiative für Demokratie in Wirtschaft & Betrieb ist noch ein Verein, den ich nicht kenne. Der veranstaltet demnächst einen „Aktionstag Schwarzer Freitag„.
Dazu darf man Unternehmen nominieren, die durch besonders schikanöses Vorgehen gegen Beschäftigte, Betriebsratsmitglieder und Gewerkschafter*innen aufgefallen sind. So steht es zumindest auf deren Aktionsseite.

In einem ersten Schritt werden völlig ungefiltert Anregungen und Vorschläge gesammelt. Daraus werden drei Kandidaten ausgewählt, die ab dem 1. November zur Online-Abstimmung gestellt werden. Dann werden auch zusätzliche Recherche-Ergebnisse zu den Unternehmen präsentiert und die betreffenden Firmen damit konfrontiert.

Auf N24, diesem Nachrichtensender, lief bereits im August ein Beitrag, in dem die Tricks von Lkw-Fahrern und deren Folgen thematisiert werden. Dabei schafft es N24, in 1.26 Minute so viel Gülle zu senden – Kabel1 braucht bei „Achtung Kontrolle“ ne Stunde dafür.

2 Comments

  1. Bernd
    Bernd 23/10/2016

    Viel Gülle kann ich in dem N24-Beitrag nicht erkennen.

  2. Gregor Ter Heide
    Gregor Ter Heide 24/10/2016

    Die Union Internationale des Chauffeurs Routiers, kurz UICR, macht als Dachverband in Europa ohne das Tarif- und Vertragsrecht benutzen zu dürfen oder können, für den BKF berufliche Lobby-Tätigkeit. Der deutsche BDBK ist eine nationale Unter-Organisiation.

    Die UICR setzt sich Verbesserungen der Verkehrssicherheit, für die Harmonisierung von Strassenverkehrsgesetzen sowie für die berufliche Aus- und Weiterbildung ein. Ab 2014 ist da wohl anscheinend Stillstand, wobei seit dem die AidT in der EU bei denen „Da Oben“ , mehr aufgezeigt bewirkt hatte, wie Verdi und ETF.

    Genau wie die UICR, macht es die AidT.eV. auch schon ab 2014 auch, nur „beweisbar“ viel effektiver und auch an den richtigen Stellen der zuständigen Verantwortlichen in der EU, und zwar nicht nur mit Worten, sonder mit echten Taten, die beweisbar etwas bewirken werden.

    Die UICR hat in der EU als Dachchorgination ein Anhörungsrecht was die BKF – Aus- und Weiterbildung betrifft und kann bei allen Arbeit- und vertragsrechten nicht einwirken. Die EU-weite grenzüberschreitende Lohn- bzw. Gehalts-Politik, ist EU-vertraglich gem. Art. 153 AEUV bisher „ keine „ Sache der EU-Tarif-Partner wie z.B. die ETF und IRU, weil sie dort nicht in den EU-Vertrag mit beinhaltet wurde. Derzeit fehlen durch den Art. 155 AEUV auf der EU-Ebene, die vertraglich elementaren Voraussetzungen für das Entstehen eines EU-Tarifvertragssystems, so wie auch ein EU-weites Koalitions- oder Streikrecht, denn auch diese Bereiche wurden bisher explizit aus der Zuständigkeit der EU ausgeklammert.

    …………………..

    Achtung ! – Strafrecht !
    Die arbeitsunrecht e.V bewirkt einen sog. Schuss in den Ofen !

    Hier geht es nicht um Tatsachenbehauptungen vom „ arbeitsunrecht e.V “ , auch wenn diese Behauptungen usw., aufgrund der Beweise per „Versicherung an Eides statt“ gemacht wurden, denn es geht um etwas Negatives gegen ein Unternehmen zu verbreiten, und das ist –ohne das GG benutzen zu dürfen– strafbar.

    Wenn eine beweisbare Tatsachenbehauptung vorliegt, darf es so eine Internetseite oder Verein noch lange nicht veröffentlichen, denn denen fehlt die grundgesetzliche Berechtigung dafür.

    Das dürfen wenn es eidesstattlich beweisbar ist, auch ohne Nennung des Namens, nur aufgrund des GG die Gewerkschaften, oder die „Vierte Gewalt“, als die Journalisten, die für die „zugelassenen“ Medien arbeiten und ein Vertragsverhältnis haben.

    Wenn die Äußerungen in ihrem Gehalt einer objektiven Klärung offensteht und damit dem Beweis zugänglich ist. Hierzu zählen nicht nur so genannte „äußere Tatsachen“, sondern auch „innere Tatsachen“ (beispielsweise die Absicht, eine Straftat für Rufmord zu begehen).

    Die üble Nachrede nach § 186 Strafgesetzbuch (StGB) ist eine Art von Ehr-Delikt, das sich von der Beleidigung (§ 185 StGB) dadurch unterscheidet, dass nicht die Äusserung eines bestimmten negativen Werturteils unter Strafe gestellt wird, sondern das Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen.

    Für die Strafbarkeit wegen übler Nachrede ist entscheidend, dass die Tatsachenbehauptung „nicht er- oder beweislich wahr“ ist, d. h. kein Wahrheitsbeweis vorliegt. Ist die Tatsachenbehauptung hingegen „erweislich unwahr“ und weiß der Täter um deren Unwahrheit, so handelt es sich nicht um eine (vermeintliche) üble Nachrede, sondern um eine Verleumdung nach § 187 StGB. Die Verleumdung ist rechtsdogmatisch eine Qualifikation zur üblen Nachrede.

    Und zum Schluss weise ich dringend daraufhin, das es für denjenigen der für das Anprangern usw. zuständig ist, es dann sehr viel Geld kosten kann. Das bedeutet, wenn Jemand als Unternehmer sich geschädigt fühlt oder wird, ob beweisbar oder nicht spielt dabei keine Rolle, da die grundgesetzliche Berechtigung zur Veröffentlichung vom Anprangern usw. in der Öffentlichkeit gefehlt hatte.

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