Hier mal einige Auszüge aus dem Arbeitsvertrag einer sächsischen Transportfirma:
Die Fahrer bekommen also seit dem 1. Januar diesen Jahres 1 600 Euro Brutto. Was haben die bis Dezember verdient? Aber es ist vielleicht besser, wenn es keiner erfährt. Laut diesem Vertrag erstreckt sich deren Arbeitsbereich nicht nur auf den Nahverkehr. Obwohl, selbst dafür ist dieser Lohn ein Witz.
In den Anlagen zum Arbeitsvertrag finden sich auch Anmerkungen zur Arbeits- und Bereitschaftszeit. Steht ein Fahrer dieser Firma z.B. im Stau, dann ist das keine Arbeitszeit. Oder muss er stundenlang vor der Schweizer Grenze warten, bis er endlich den Zollhof erreicht, um die Grenzabfertigungen durchzuführen, gilt das ebenso als Bereitschaft. All das wird nicht bezahlt:
Wer den kompletten Vertrag lesen möchte, kann das gerne tun. Ich habe den mal hoch geladen. Dabei sind auch Anmerkungen an den Arbeitgeber von dessen Rechtsanwalt. Namen und Firma wurden natürlich unkenntlich gemacht.
Achso. Noch ein kleiner Hinweis. Die pdf-Dateien sind ziemlich groß.
Arbeitsvertrag Teil 1: >>>
Teil 2: >>>
Teil 3: >>>
Dienstanweisung Fahrpersonal: >>>
Hinweis Bereitschaft: >>>
Hinweis für Arbeitgeber: >>>
Nachtrag: Im Dezember habe ich über die SVG – Seminare zum Thema Mindestlohn geschrieben. Wie Arbeitgeber genau das umzusetzen versuchen, schrieb mir vorhin ein Leser auf Antwort auf diesen Beitrag:
Arbeite bei einer Spedition aus Sachsen. Habe einen Arbeitsvertrag von 2000 Euro brutto, plus Zulagen und Spesen.
Meine Chefin kam auf die Idee, mir seit dem 1. Januar für die 208 erlaubten Arbeitsstunden 8,50 Euro Stundenlohn zuzahlen und für die Stunden die darüber hinaus gehen nur 5 Euro/Std. zuzahlen. Also weniger als zuvor.
Das Problem ist, das die SVG auf diese hirnrissige Idee kam. Meine Chefin fiel plötzlich ein, das wir ja nur 208 Stunden im Monat Arbeiten dürfen (laut Arbeitsschutzgesetz) und die restliche Zeit als Bereitschaftszeit in den Abrechnungsbüchern auftaucht.Habe mich aber erfolgreich gegen den neuen Arbeitsvertrag gewehrt, so das mein Gehalt vom letzten Jahr bestehen bleibt. Das Problem ist aber, das in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen es derzeit keinen gültigen Tarifvertrag gibt und das wir Kraftfahrer von den Gewerkschaften alleine gelassen werden. Also führt man hier alleine einen Krieg gegen diese Berechnungen und diese Arbeitgeber.
Ein bruttolohn von 1600 euro ohne weitere zulagen. Da verkommt euer job endgültig zum hilfsarbeiter. Wer unterschreibt so etwas? So groß kann die not nicht sein, dass man sich auf so etwas einlassen muss. Da wage ich mal zu behaupten, dass man im benachbarten tschechien auch nicht viel weniger bekommt.
Im benachbarten Tschechien besteht sogar die Chance mehr zu verdienen! Ich habe mich vor über 10 Jahren in Dresden mit ein paar Kollegen von dort unterhalten. Da waren welche bei die in CZ deutlich mehr verdienten als in Sachsen. Geändert haben dürfte sich das wohl kaum.
Und wer so etwas unterschreibt? Die Leute die immer noch meinen das Arbeitgeber, Arbeitsämter usw machen können was sie wollen. Die einem sagen, wenn ich das nicht unterschreibe sperren die mir die Bezüge…
Völliger Blödsinn! Keiner kann dich zwingen was sittenwidriges zu unterschreiben.
Das ist doch Ausbeutung aller erste güte.
Wer so einen Arbeitsvertrag unterschreibt ist selber schuld und dem Arbeitgeber sollte man die Lizenz entziehen.
Das schlimme ist, daß auch diese deutschen Firmen den Transportmarkt kaputt machen. Schon dadurch, daß ein Unternehmer in Bayern, BaWü oder Hessen seinen Fahrern mehrere 100 Euro mehr zahlen muß, gerät dieser automatisch ins Abseits.
Eine Schande für die deutsche nation wie wärs denn wir machen es wie die nachbarn (f) einfach mal den ofen stehen lassen vielleicht wacht man da auf oder erst gar nicht fahren bei solchen firmen da nehm ich lieber eine sperre in kauf vom aa kommt mich immer noch billiger als fürn nen hungerlohn da arbeiten zu müssen jeder mit sogenn. migration hintergrund hat im monat wesentlich mehr und arbeitet nicht mal für eine schande
Was wäre denn ein fairer Lohn für einen Fernfahrer?
Fair ist, wenn man davon leben kann. Genau das kann man von 1600 brutto nicht. Ich würde mal sagen, die meisten verdienen zwischen 1900 und 2200 Euro + Spesen. Das dürfte die unterste Grenze der Bezahlung sein. Leistungsbezogene Löhne gerade im Fernverkehr sollten aber eigentlich nicht unter 2800 brutto liegen. Nur ist das leider kaum machbar.
Also, wieso sollten 2800 brutto nicht machbar sein? Ich hab Stundenlohn, etwas über 13€, und arbeite im Schnitt 10-11h täglich….und komme so OHNE Spesen auf ca 2000€ netto. Letztes Jahr hab ich 1100€ Weihnachtsgeld bekommen, und ca 600€ Urlaubsgeld. Deutsche Spedition, mit ca 80 LKW!
Als Paketfahrer in der Nachtschicht (Arbeitszeit ca 18-9 Uhr) pauschal 1.200€ brutto, keine Zuschläge, keine Spesen. Das war 2005.
Aufn Abroller Schrott fahren. 1.600€ brutto, keine Zuschläge, keine Spesen. Stundenlohn lag zwar bei 10€/Std, jedoch wurde eigentlich nie mehr als 16 Std/Monat gearbeitet. Wenn die Stunden voll waren, gab es plötzlich nix mehr zum fahren. So kam man mit etwas Glück und Zufall auf 3-5 „Überstunden“ im Monat.
Belieferung von Fastfood-Restaurants in West- und Norddeutschland. Arbeitsbeginn zwischen 2 und 4 Uhr, täglich zwischen12 und 16 Stunden Arbeitszeit. Nachtzuschläge, Überstunden und doppelte Spesen. Netto blieb eines übrig, zwischen 2.000-2.500€. ABER! Auch nur wenn man gearbeitet hatte. Im Urlaub und bei Krankheit blieben nur die 1.400€ Grundgehalt. Das war 2007/2008.
Nein, nicht im Osten, sondern im tiefsten Westen. Wirklich was geändert hat sich bis heute nichts. Das Problem ist halt, die meisten Kraftfahrer sind ungelernte. Führerschein irgendwo bei der Bundeswehr oder in einer „Umschulung“ gemacht und dann auf die Menschheit los gelassen. Es wird also noch sehr viele Jahre dauern bis nur noch gelernte BKF unterwegs sind. Vielleicht wird sich bis dann auch die Organisation in Gewerkschaften verbessert haben, so dass Chancen auf vernünftige Tarifverträge besteht.
Bis dahin heult bitte leise. Oder organisiert euch endlich anstatt den jammernden Einzelkämpfer zu spielen.
2.800 Euro find ich viel für ungelernte Arbeiter, auch wenn sie mal mehr als 40 Stunden arbeiten (müssen). Meine Meinung.
Bin durch Krankheit Arbeitslos geworden jetzt Harz 4 aber trotzdem werde ich solche Angebote von 1600 oder 1800 im ganzwöchigen oder mehrwöchigen Verkehr nicht annehmen. Würde ich das machen würde ich dem Lohndumping beiseite stehen und in zehn Jahren für 1200 fahren
Solange es Fahrer gibt für die bunte Lämpchen am Auto wichtiger sind als ein fairer Lohn, solange wird sich nichts ändern.
Hallo?
wer sagt denn, dass Bereitschaftszeiten nicht bezahlt werden müssen? Was hat Mindestlohn mit Tarifvertrag zu tun? Gewerkschaften tun sehr wohl etwas! Nur… Wenn Du mit dem Auto einen Unfall hast, gehst Du auch nicht zu einer Versicherung und sagst: Bezahlt erst mal und dann schliesse ich anschließend einen Vertrag ab!
Die Gewerkschaften dürfen nur für die Mitglieder tätig werden!
Also???
Gruss
Taggi
@Ute
„2.800 Euro find ich viel für ungelernte Arbeiter, auch wenn sie mal mehr als 40 Stunden arbeiten (müssen). Meine Meinung.“
Gemessen an der Belastung und der Verantwortung ist es dann doch nicht so viel.
Dieser Arbeitsvertrag hat nach dem NachwG kein Bestand und ist außerdem Sittenwidrig. Auf gut deutsch … noch nicht mal nen Mülleimer wert. Übrigens: Alle BKF Gehälter, die sich unter dem soziokulturellen Existenzminimum befinden, das in Westdeutschland z.B. bei 12 € Brutto in der Berechnung nach dem SGB II u. SGB IV (Hartz 4) liegt, ist nur Sittenwidrig, wenn das BKF-Gehalt unter 30 % liegt. Also bei ca. 8,50 € ! Das durchschnittliche BKF-Tarif-Gehalt in Deutschland, liegt auch bei ca. 12 € Brutto pro Stunde.
Alles was unter 12 € Brutto bei 173 Std./ Mo. ist, muss sich jeder beim Sozialamt einfordern.
Den obrigen Arbeitsvertrag auseinander zu nehmen, wäre dann ein Freudenfest, mit diesem Arbeitgeber vor dem ArbG klagen zu können. Auch später noch, wenn der BKF nicht mehr in dieser „Bude“ beschäftigt ist. Der BKF kann seine Arbeitszeiten, die er bis zu 208 Stunden im 4 Monatsdurchschnitt erbracht hat, bei Bedarf später nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, innerhalb von drei Jahren immer noch geltend machen, indem er das nicht gezahlte Gehalt mit Zinsen einfordert. Bei diesen Sittenwidrigen Arbeitsvertrag gilt auch keine Ausschlussfrist, da er Nichtig ist.
Natürlich muss der BKF seine Arbeitszeiten aus dem Digi-Tacho ausdrucken, um diese später auch belegen zu können.
Genau hier besteht bei weit über 90 % aller BKF in Deutschland das Problem, denn (fast) keiner fährt im Stunden-Gehalt und speichert natürlich eben nicht die gesamten Arbeitsbereitschaften und Bereitschaftszeiten auch ordentlich ab. Übrigens: Arbeitsbereitschaften und Bereitschaftszeiten sind nach dem EuGH Urteil das Gleiche, da sich der BKF am Arbeitsplatz bzw. nicht zu Hause befindet.
Alle Stunden, die über 208 Std./ Mo. im Durchschnitt von 4 Monaten bewerkstelligt werden, können grundsätzlich nicht vor dem ArbG eingeklagt werden.
Bei der großen unkenntlich gemachten Liste an Niederlassungen würde ich fast auf Weck und Poller tippen… Stimmts, oder hab ich recht?
Nein. Der Vertrag ist nicht von Weck und Poller.
@Gregor Ter Heide
Du verbreitest hier einige Unwahrheiten. Natürlich können auch die Überstunden über 208 Std. im Monat eingeklagt werden. Du bringst da etwas durcheinander. Das Arbeitszeitgesetz ist eine Schutzvorschrift, die sich an den Arbeitgeber richtet und hat mit der Entlohnung nicht das geringste zu tun. Du wirst mir kein Urteil zeigen können, wo einem Arbeitnehmer die Überstunden aus diesem Grunde verweigert wurden.
Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichtes sind Ausdrucke aus dem Digitaltacho nicht als Nachweis von Arbeitszeiten tauglich und werden von den Gerichten auch nicht als solche anerkannt. Man kann also Ausdrucke machen wie blöd, der Richter wird sie nicht akzeptieren.
Ein Arbeitsvertrag ist nicht gleich als Ganzes ungültig, weil einige Passagen „sittenwidrig“ sind. Ein Passus muss auch nicht gleich als sittenwidrig gelten, nur weil er von einem Arbeitsgericht gekippt wird. Ich würde mich also nicht darauf verlassen, dass die Ausschlußfrist aus dem Vertrag nicht mehr gilt.
Und wieso hat dieser Arbeitsvertrag nach dem Nachweisgesetz keinen Bestand? Das Nachweisgesetz bietet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen schriftlichen Nachweis über die Arbeitsbedingungen einfordern zu können. Dieser Nachweis ist durch den Arbeitsvertrag gegeben. Wenn einzelne Passagen nach Meinung einer Partei nicht rechtens sein sollten, kann man das über das Arbeitsgericht ändern (oder auch nicht). Aber mit dem Nachweisgesetz hat das absolut nichts zu tun.
Viele Grüße
Brummischubser
@ Hallo Brummischubser. Du bist sicherlich einer der wenigen BKF, der sich wenigstes ernste Gedanken um sein Arbeitsvertrag macht.
Es kommt natürlich immer auf den Inhalt iZm. mit dem Umfang der Rechtswidrigkeiten im Arbeitsvertrag an.
Der AG hat iZm. dem Arbeitsvertrag eine Beweisvereitelung iZm. §§ 444, 427 ZPO begangen, wenn er der gesetzlichen Dokumentationspflicht nach dem § 2 (1) Nr. 6, 7, und § 3 NachwG nicht nachgekommen sind.
Ein Arbeitsvertrag der gegen ein zwingendes Gesetz oder Verordnung – die zum Schutz des BKF erlassen wurden – verstößt, ist Nichtig. Der BKF hat ein Recht auf Informationspflicht des Arbeitsvertrags und der Arbeitszeit- Aufzeichnungen des AG, die von den allen Chefs vom BKF und AG natürlich nicht richtig getätigt werden. (Auch von dir – den du nimmst die Opt-aut-Klausel war.
Wenn der BKF die Arbeitsbereitschaftsstunden und Bereitschaftsdienste nicht ordentlich abspeichert bzw. registriert, kann er diese Stunden – wenn sie sich im Rahmen der Gesetzte u. Verordnungen befinden – natürlich auch nicht einklagen.
Eine Pflicht des AG zur Unterrichtung des BKF beinhaltet, über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen, die maßgeblichen Einzel-Staatlichen bzw. deutschen Rechtsvorschriften eindeutig nachvollziehbar und verständlich darzulegen bzw. zu erklären, in schriftlicher Form und dazu gehören auch die evtl. anfallenden und den gesetzlich „erlaubten“ Über- bzw. Arbeitsbereitschaft-Stunden, die Betriebs-Ordnung, die Betriebs-Vereinbarungen und Tarifverträge.
Nach § 2 (1) NachwG) muß der AG dem BKF einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedigungen aushändigen. In die Niederschrift des Arbeitsvertrag sind nach § 2 (1) NachwG nicht nur vertraglich vereinbarte, sondern auch tarifvertraglich oder gesetzlich geregelte Vertragsbedingungen aufzunehmen.
Wenn ein BKF gegen ein Gesetz oder eine Verordnung – ob diese nun im Arbeitsvertrag beinhaltet sind oder auch nicht – verstoßen hat, gibt es kein Richter beim Arbeitsgericht in Deutschland, der die nachweislichen Überstunden, die über die 208 Std. im Durchschnitt von 4 Monaten erbracht wurden, positiv iSd. BKF beurteilt.
Die Kontrollpflicht des AG iZm. dem § 16 (2) ArbZG bedeutet grundsätzlich eine Verpflichtung die Planungs- und Aufzeichnungsvorschriften der täglichen Dispositionsplänen zwecks der Transport-Aufträge, Einteilung der Lenkzeiten bzw. Be- u. Entladezeiten usw., des LKW genau einzuhalten, zu doppelt dokumentieren bzw. abzuspeichern und diese digitalen Daten insg. zwei Jahre aufzubewahren, denn sonst geht die Strafe (nicht die widerrechtlich erbrachten Überstunden als Bezahlung) zu Lasten des AG, weil ihm die Obliegenheit- bzw. Fürsorgepflicht iZm. dem Organisationsverschulden nachgewiesen ist. Der § 16 (2) ArbZG ist bis zur Umsetzung der Arbeitszeit-Richtlinie 2002/15/EG durch Inkrafttreten des § 21 a ArbZG am 01.09.2006 so aus zu legen, dass BKF, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, gegen ihren AG einen Anspruch auf Herausgabe der schriftlichen Aufzeichnungen haben, welche der AG bei Überschreitung der werktäglichen Arbeitszeit von 8 Stunden erstellen und aufbewahren muss. Dieses aber wird von den meisten AG unterlassen, denn sonst hätten Sie festgestellt, das der BKF täglich mindestens über 30 % seiner Überstunden bzw. die Stunden der Arbeitsbereitschaft nicht in Form von Bezahlung oder Freizeit ausgleichen kann. Das bedeutet, das alle diese Stunden, die sich außerhalb der Höchst-Lenk- und Arbeitszeiten im Durchschnitt von 4 Monaten befinden, nicht entsprechend auf der Gehaltsabrechnung verbucht werden können bzw. dürfen. Hier kann natürlich seitens des BKF eine Beweislastumkehr gegeben sein, so das der AG eine ungerechtfertigte Bereicherung durch eine Schadensersatzpflicht vorhanden ist und somit die Ausschlussfrist der Forderungen wegen der vorsätzlichen Vertragsverletzung nicht verjähren. Allerdings grundsätzlich nicht die vom BKF getätigten Mehr- bzw. Über-Stunden, die gegen ein Gesetz oder eine Verordnung bei Arbeitsgericht eingeklagt werden.
vgl. VG-Augsburg AU 5 K 11.783 vom 18.04.2013
vgl. LAG-Köln 11 SA 148/12 vom 19.06.2012