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Schlagwort: teuer

Teuer geworden

Vor vier Wochen noch drei, jetzt fünf Euro. Den Anstieg finde ich schon ein bissel heftig. Dann kommen noch Mal fünfzig Cent für das Drehkreuz dazu, bin ich bei 5.50 €. Für einmal duschen. Hui.

Gut, der Duschraum ist immer sauber. Aber das liegt ja nicht am Pächter, sondern an den Putzfrauen aus Südosteuropa.

Bisher, also bei dem Preis von drei Euro, habe ich mir meist noch einen Kaffee mitgenommen. Der kostet so um die dreifünfzig. Gut, war ich auch bei über sechs Euro. Aber ich hatte einen gewissen Gegenwert.

Auf das Getränk verzichte ich jetzt natürlich. Den Voucher kann ich auch woanders einlösen oder lege ihn der Reinigungsfrau hin.

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Der Preis ist heiß

Da der Wertcoupon über 5 Euro, den man als Gegenleistung für die bezahlten Parkgebühren am Autohof Thiersheim an der A93 südlich von Hof bekommt, nur 24 Stunden gültig ist, holte ich mir dafür heute früh zwei simple belegte Brütchen, sowie eine 0.5 Liter Flasche Cola.
Als ich dafür rund 7 Euro zahlen sollte, mußte ich erstmal schlucken. Aber wofür gibt es Internet – also rasch eine eMail an den Betreiber dieses Autohofes geschickt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

sämtliche gutgemeinten Ansätze in Ihrem Autohof (kostenlose Bereitstellung von Duschtüchern u.s.w.) werden ad absurdum geführt, wenn ich für ein simples belegtes Brötchen fast drei Euro zahlen muß.

Irgendwie schade…

Mit freundlichen Grüßen!

Es dauerte gar nicht so lange und eine Antwort trudelte ein:

Sehr geehrter Herr Erdmann

schade dass wir Ihre Erwartungen nicht erfüllen konnten, was mir leid tut, ich aber so einfach auch nicht
nachvollziehen kann, welche Erfahrungen Sie in anderen Betrieben machen.

Ich lege größten Wert auf eine Kunden und Serviceorientierte Ausrichtung meines Geschäftgebarens,
die aber auch eine wirtschaftlich positives Ergebnis abwerfen sollte, ich glaube doch das ist normal.

Danke aber für Ihre Meinung.

schöne Grüße vom Autohof Thiersheim

Tja lieber Autohof Thiersheim,

ich verlange oder erwarte ja nicht, dass Sie wegen mir ein wirtschaftlich negatives Ergebnis erwirtschaften sollen. Nur ein wenig mehr Fingerspitzengefühl kann man doch erwarten.
Diese Geschichte mit den Duschtüchern, die Sie gegen 10 Euro Kaution kostenlos verleihen, ist zwar ganz lustig, aber mal ganz ehrlich: Wieviel nutzen eigentlich diesen Service?

Ja gut, ich hätte mir keines Ihrer Brötchen kaufen brauchen und mich stattdessen im Tankstellenshop mit Schokoriegeln eindecken können. Das ging aber auch nicht, da dieser Wertbon dort nicht akzeptiert wurde. So blieb mir halt nichts anderes übrig, als zwei (in meinen Augen) überteuerte Brötchen zu kaufen.

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Bis 45 Sekunden ist ok

Dauert der Überholvorgang auf einer Autobahn mehr als 45 Sekunden, handelt es sich um ein rechtswidriges Verkehrsmanöver, das zu ahnden ist. Auf diese Faustregel hat sich in einem jetzt veröffentlichten Beschluss das Oberlandesgericht Hamm festgelegt (Az. 4 Ss OWi 629/08).

Im vorliegenden Fall fuhr ein Sattelzug auf der A 1 mehrere Kilometer links neben einem anderen Lkw, ohne diesen überholen zu können oder zu wollen.
Der Überholvorgang dauerte insgesamt 80 Sekunden. Pech für den Überholenden, dass auch ein Wagen der Autobahnpolizei hinter Ihm fuhr. So konnten laut „Deutscher Anwaltshotline“ die Beamten vor Gericht mit exakten Daten zum umstrittenen Verkehrsgeschehen aufwarten.
Sie bezeugten, dass das überholte Fahrzeug während des Überholvorgangs seine Geschwindigkeit gleichmäßig beibehalten hatte.

Zunächst wurde dem Fahrer des überholenden Lkw eine Geldbuße wegen „Überholens trotz nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit“ auferlegt, die er allerdings nicht bezahlen wollte.
Der Fahrer berief sich dabei auf die Straßenverkehrsordnung, in der es lediglich heiße: „Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt“.

Da die Straßenverkehrsordnung keine genauen Angaben darüber macht, was eine „wesentlich höhere Geschwindigkeit“ ist, die zum Einleiten eines Überholvorganges berechtigt, war es nach Meinung der Hammer Richter an der Zeit eine Faustregel zu schaffen, die praktikabel ist und für Lkw und Pkw gleichermaßen gilt.

Die Richter entschieden: Bußgeldrechtlich sind alle Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen zu ahnden, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden beziehungsweise einer Differenzgeschwindigkeit von unter zehn Stundenkilometern zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen.

Siehe auch hier: www.burhoff.de

“Es gilt daher im Rahmen des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO eine sowohl für Lkw- als auch für Pkw-Fahrer zumutbare und für Verkehrsüberwachungsmaßnahmen praktikable Lösung zu finden. Danach bleibt als wesentliche Voraussetzung festzuhalten, dass eine Ahndung nach § 5 Abs. 2 S. 2 StVO unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Regelung nur dann in Betracht kommt, wenn der Verkehrsfluss durch einen Lkw-Überholvorgang unangemessen behindert wird.

Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn sich ein solcher Vorgang zu verkehrsarmer Zeit auf einer dreispurigen Autobahn abspielt, und der schnellere Pkw-Verkehr ohne weiteres auf die dritte (äußere linke) Spur ausweichen kann. Gleiches kann für eine ansonsten leere zweispurige Autobahn gelten.
Ahndungswürdig ist ein Überholen von/durch Lkw (sog. „Elefantenrennen“) jedoch dann, wenn ein solcher Vorgang wegen zu geringer Differenzgeschwindigkeit eine unangemessene Zeitspanne in Anspruch nimmt und der schnellere Pkw-Verkehr nicht nur kurzfristig behindert wird.

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