Durch eine im August 2010 eingeführte Änderung der italienischen Straßenverkehrsordnung sind Lkw-Fahrer ab sofort verpflichtet, Geldstrafen vor Ort sofort und in bar zu bezahlen, wenn Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt werden. Kann ein Fahrer die oft erheblichen Summen nicht zahlen (z. B. kostet eine Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 10 und 40 km/h bis zu 598,- EUR), kann das Fahrzeug stillgelegt werden. Eine Bezahlung der Strafen per Kreditkarte soll nicht möglich sein.
Derzeit wird geklärt, ob diese Änderung der Straßenverkehrsordnung überhaupt rechtens ist, da sie auch einen Unterschied zwischen der Behandlung von Pkw und Lkw macht.
Im konkreten Fall hatte die Sattelzugmaschine eines deutschen Transportunternehmers im Hafen von Genua einen aus Tunesien ankommenden Auflieger übernommen. Anstatt die geplante Pause in Genua vorzunehmen, hatte der Fahrer das bestehende Fahrverbot in Italien um 5 Minuten überzogen, um einen nahegelegenen Parkplatz anzusteuern. Die Schicht-, bzw. Lenkzeiten wurden dabei nicht überschritten.
Im Rahmen einer Polizeikontrolle auf der Autobahn kurz vor Erreichen des Parkplatzes bekam der Fahrer die Anweisung in den Hafen von Genua zurück zu fahren. Gegen ihn wurde eine Strafe von 420,- EUR verhängt.
Des Weiteren wurden ihm sämtliche Fahrzeugpapiere, die EU-Lizenz und der Führerschein abgenommen und der Lkw in einem abgezäunten Bereich des Hafens abgestellt.
Laut Aussage der zuständigen italienischen Polizeibehörden in Genua wurden die Sattelzugmaschine und der Auflieger für 4 Wochen beschlagnahmt, der Fahrer muss sich in dieser Zeit ebenfalls beim Fahrzeug aufhalten und darf dieses nur zwei mal täglich für jeweils 15 Minuten verlassen. Versucht wird derzeit, die Ladung frei zu bekommen, um sie dem Empfänger zustellen zu können.
Der betroffene Unternehmer hat letztendlich nur die Möglichkeit gegen diese Vorgehensweise beim zuständigen Gericht anzugehen. Dieser Vorfall zeigt, wie hart die italienischen Behörden schon bei kleineren Verstößen vorgehen.
Quelle: Mitteilung des DSLV vom 10.09.2010
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