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Blogleserin Kati besuchte einen Gerichtsprozess, in dem es u.a. um den Missbrauch von Fahrerkarten ging. Danke für Deinen Bericht.

Ich war heute mit Teilnehmern aus meinem Kurs bei einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Zur Verhandlung kam Missbrauch der Fahrerkarte, Überschreitung von Fahrtzeit und diverse damit zusamenhängende Anklagepunkte.
Angeklagt war ein Berufskraftfahrer gut über 30 Jahre, 40t, angestellt in Franken, in mehreren Fällen Fahrerkarten anderer Personen genutzt zu haben.
Der Missbrauch war nicht strittig, den hat er zugegeben in der 1. Sitzung, er hat Einspruch gegen die Höhe der Strafe eingelegt.

Er wollte eine geringere Strafe bekommen. Sein Argument:
Er ist selbst zur Polizei gefahren und hat sich dort vor Ort selbst angezeigt. Er konnte die „Empfehlung“ seines ehemaligen Chef’s nicht mehr ertragen, weder gesundheitlich noch moralisch.
Es ist vor Ort ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden, auch gegen das Unternehmen.

Fazit – an der ursprünglichen Strafe gegen ihn wurde nichts geändert, sie sei schon deutlich unter dem eigentlichen Rahmen geblieben und hätte die Tatsache der Selbstanzeige berücksichtigt.
Strafe: 70, in Worten siebzig !!!!, Tagessätze a‘ 30,-€, zzgl Verfahrenskosten.

Ich möchte nicht das Urteil an sich werten. Ich habe den Richter schon einige Male erlebt und schätze seine Urteilsfindung.

Ich wollte euch nur nochmal, wenn ihr in solch eine Situation kommt, oder ihr jemanden kennt, den das betreffen könnte, die Menge an Geld verdeutlichen, die es kostet. Denkt immer daran….ihr verdient euer Geld zu hart!

Auch Jan Bergrath hat einen Artikel über das Tricksen mit dem Tachographen geschrieben. Zu seinem Beitrag geht es hier >>> entlang.

2 Kommentare

  1. Chris
    Chris 03/10/2015

    Das sind 2100€ plus. Ist für einen Fahrer eine Menge Geld aber wirklich im unteren Rahmen. Leider wird es in diesem Staat nur honoriert wenn die fetten Bonzen Millionen hinterzogen haben und sich dann selbst anzeigen! Die Strafe z.B. für einen Uli Hoeness ist einfach lächerlich!
    Ich schätze diesen Richter auch so ein, die kleinen hängt man und die großen (gerade in Bayern!!) lässt man laufen!
    Da hat der Richter ein schlechtes Urteil gefällt. Denn nun wird kaum eienr mehr freiwillig bei der Polizei vorstellig werden um sich selbst anzuzeigen. Kommt man ja in Teufels Küche. Es ist ja nicht mit der Strafe getan, glaubt etwa jemand das der Kollege in der Region noch einen Job bekommt? Die Spediteure und Tu´s kennen sich doch und reden miteinander.
    Wenn jemand das AZ dieses Urteiles hat wäre ich interessiert. Möchte ich gerne in unserem Forum veröffentlichen.

  2. Gregor Ter Heide
    Gregor Ter Heide 03/10/2015

    Das war ein humanes Urteil !

    § 268 StGB
    Fälschung technischer Aufzeichnungen

    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

    1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder

    2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Tatsache:
    Die Tachoscheibe war Eigentum des Unternehmers.
    Die Fahrer-Karte ist das Eigentum des BKF.

    Wenn der Unternehmer (natürlich ohne Zeugen) sagt:
    „Hier sind die Fahrer-Karten von anderen BKF“

    Wenn der BKF die tatsächlich benutz, macht sich er auch gegen diese anderen haftungsrechtlich strafbar, da er das Eigentum von den anderen BKF strafrechtlich benutzt.

    Die Fahrer-Karte ist nur dafür vorgesehen, die Verstöße zu den Über-und Unterschreitungen, der Lenkzeit- und Ruhezeiten sichtbar werden zu lassen. Bei einen (angeblichen) Verstoß, iSd. StVO/ZO oder dem StGB, muss an Hand der Tatsachen belegt werden, die Beweise erfordern, um an das verlangte Augenschein-Objekt zu gelangen, dass kein Dokument oder Urkunde ist, weil die Unterschrift fehlt.

    Hierbei besteht ein ähnlich vergleichbares Verhältnis zur Urkundenfälschung gem. § 267 StGB.

    Neben Vorsatz bezüglich der Tathandlung muss der BKF eine Nachteilszufügungsabsicht aufweisen. Das ist hier jedoch nicht die Absicht im Sinne des dolus directus ersten Grades zu verstehen, sondern es kommt nur darauf an, ob dem BKF bewusst ist, dass er ein fremdes Recht und Gut eines anderen BKF schädigt. Begründet wird dies damit, dass die Absicht nicht die Gesinnung des BKF oder seine Motivation zur Tat charakterisiert, sondern den Unrechtsgehalt der Tat selbst.

    Nachteil ist hierbei jede Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte. Allerdings soll die Vereitelung eines staatlichen Bussgeldanspruchs kein Nachteil im Sinne des § 274 StGB sein. Dies wird damit begründet, dass das Bussgeld lediglich Strafcharakter nach dem StGB hat, da ja vom BKF kein wirtschaftlichen Zweck verfolgt wurde.

    Fakt:
    Fremde Fahrer-Karte ist keine Urkunde
    Fremde Fahrer-Karte wurde nicht verfälscht

    Fremdes Eigentum wurde nur strafrechtlich benutzt

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