Für alle künftigen Berufskraftfahrer gelten bald neue Regeln. Mit der EU-Richtlinie zur Berufskraftfahrerqualifikation müssen ab 10. September alle Lkw-Fahrer neben ihrer Fahrerlaubnis zusätzlich entweder die Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder eine Grundqualifikation durch Prüfung der Industrie- und Handelskammer nachweisen.
Diese neue Vorschrift gelte allerdings nicht für Lkw-Fahrer, die am 10. September bereits im Besitz einer gültigen Lkw-Fahrerlaubnis sind.
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Gibts da eigentlich Ausnahmen für den Katastrophenschutz? Wir hatten in der Feuerwehr letztens die Diskussion, ob das auch für Leute gilt, die ihren LKW-Führerschein nur für die Feuerwehr machen, ihn also beruflich nicht nutzen. Aber so genau wusste keiner was. Weißt du da evtl. Bescheid?
Da steht doch Berufskraftfahrer, gilt also nicht für die Feuerwehr
@md: Gilt für alle GEWERBLICHEN Kraftfahrer. „[…] soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen […]“ (Quelle). §1 Abs. 2 nennt die Feuerwehr noch einmal explizit als Ausnahme von der Regelung.
Die Weiterbildung muss allerdings jeder Kraftfahrer machen, spätestens dann, wenn er seinen Führerschein verlängern muss. Für diejenigen die vor dem 10. September 2008 bzw. 2009 ihren Führerschein gemacht haben, gelten Übergangsfristen bis 2015 bzw. 2016.
Das galt letztes Jahr auch für Busfahrer, deswegen habe ich flugs zugeschlagen und gleich alle 3 Scheine gemacht.
Ohne die Kraftfahrerausbildung darf man in Zukunft immer noch LKW fahren, aber nicht mehr gewerblich/zum Erwerb.