Derjenige, der sich ohne über einen eigenen LKW zu verfügen, als selbstständiger Lkw – Fahrer an verschiedene Auftraggeber vermietet, übt eine abhängige Beschäftigung aus und unterliegt somit der Sozialversicherungspflicht.
So entschied das Landessozialgericht Baden Württemberg in einem Urteil vom 21. November 2008 (Aktenzeichen: L 4 KR 4098/06).
Der LKW-Fahrer vermietete sich als Aushilfsfahrer mit der Führerscheinklasse 2 für die Durchführung von nationalen und internationalen Transporten zu einem Stundenpreis von DM 25,00 (Fahrten bis zehn Stunden) bzw. zu einer Pauschale von DM 250,00 (Fahrten ab zehn Stunden), ohne jedoch über einen eigenen Lkw (mehr) zu verfügen. Damit warb er auch in Werbeanzeigen.
Zu seinen Auftraggebern zählte auch der Kläger, der eine Speditionsfirma betreibt.
Nach Rechtsauffassung des Senats übt derjenige, der sich als LKW-Fahrer ohne eigenen LKW „vermietet“, eine abhängige und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Denn der Betroffene setze nur seine Arbeitskraft und – anders als ein Unternehmer – keine eigenen Sachmittel ein.
Auch hat er als Gegenleistung für seine Tätigkeit einen festen Stundenlohn bzw. eine feste Pauschale entsprechend seinem Zeitaufwand erhalten, was einer typischen Entlohnung eines abhängigen Beschäftigten entspricht und gerade kein unternehmerisches Risiko in sich trägt.
Gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprach nicht, dass der LKW-Fahrer eine „Werbeanzeige“ veröffentlichte und damit werbend am Markt auftrat. Die Anzeige war nach Auffassung des Senats lediglich als Suche nach einer (abhängigen) Stelle zu werten.
Quelle: Landessozialgericht Baden Württemberg – Urteil vom 21. November 2008 – Az.: L 4 KR 4098/06
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