Die meisten Trucker feiern gern. Vor allem im Sommer trifft sich die deutsche Trucker- und Countryszene auf zahlreichen Festen und Events. Am Pfingstwochenende waren zahlreiche Besucher im beschaulichen Geiselwind beim Trucker-Festival. Das jährlich auf dem Autohof Geiselwind stattfindende Ereignis zog zahlreiche Besucher aus dem In- und Ausland an.
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Es ist eine seltene Situation, die dennoch einige Menschen betreffen kann: Man besitzt einen (alten) Pkw, den man verkaufen möchte, welcher aber nicht mehr fahrtüchtig ist. Soll heißen: Das Auto ist schlichtweg nicht fahrbar und man möchte es möglichst günstig, sicher und schnell von A nach B bringen. Wie kann man in einer solchen Situation vorgehen?
3 Situationen, in denen das Auto nicht mehr fahrtauglich ist
Es gibt viele verschiedene Situationen, die ein Fahrzeug unfahrbar machen. Laut der ADAC Pannenstatistik 2014 musste das Unternehmen 2013 über vier Millionen Mal Pannenhilfe leisten. Viele dieser Fahrzeuge waren nicht mehr fahrbar. Dennoch kann man sie weiterhin verkaufen.
- Motorschaden: Der Motorschaden ist ein kostspieliges Thema, dessen Reparatur sich je nach Alter des Fahrzeugs nicht mehr lohnt. In den meisten Fällen müsste der Motor komplett ausgetauscht werden, was sich unter Umständen schlichtweg nicht lohnt. In diesem Fall optieren Pkw-Besitzer für den Verkauf des Fahrzeugs ohne oder mit beschädigtem Motor. Einige Menschen kaufen dieses an und bauen einen neuen Motor ein oder verwenden einfach die restlichen Bauteile, die sie separat verkaufen.
- Unfall: Unfälle können großer und kleiner Natur sein. Erstere bedeuten unter Umständen einen Totalschaden. In diesem Fall ist das Fahrzeug nicht mehr fahrbar. Je nach Schaden kann es dennoch verkauft werden. Meist verfolgen die Käufer denselben Hintergrund wie beim Motorschaden. Sie verkaufen einzelne Teile des Pkws, die beim Unfall nicht beschädigt wurden. Laut dem Österreichischern Automobil-, Motorrad- und Touringclub (ÖAMTC) landen viele solcher Autos in Österreich auf der sogenannten Wrackbörse. In Deutschland gibt es eine solche leider nicht.
- Oldtimer: Der Transport eines Oldtimers ist eine besondere Situation. Diesen möchte man unter Umständen aufgrund seines hohen Wertes nicht fahren, um einen Schaden auszuschließen. Oder aber es handelt sich um ein altes Auto, welches schlichtweg nicht mehr fahrtüchtig ist. Dieses möchte der Verkäufer aber restaurieren und es somit fahrtauglich machen. In beiden Fällen kommt nur der Transport infrage.
Ein besonderer Fall ist der Verkauf eines fahrtauglichen Fahrzeugs, welches man aber nicht fahren möchte, damit der Tacho keine zusätzlichen Kilometer registriert. Das kann unter Umständen auch bei einem Oldtimer zutreffen. Wer einen solchen Gebrauchtwagen besitzt, hat die Möglichkeit, seinen Pkw unproblematisch zu verkaufen. Einige Unternehmen haben sich darauf spezialisiert, Gebrauchtwagen anzukaufen. Sie führen eine Bewertung aus und ermitteln mit ihrer Hilfe den Wert des Fahrzeugs. In einigen Fällen ist auch ein Erbschaftsverkauf oder die Ablösung bei der Bank möglich.
Vorüberlegungen für den Kauf eines nicht fahrbaren Fahrzeugs
Der Verkauf eines nicht fahrbaren Pkws ist mit gewissen Vorüberlegungen verbunden, da es sich von einem klassischen Autoverkauf unterscheidet. Eine Probefahrt mit dem Fahrzeug fällt von vorneherein aus, schließlich kann das Fahrzeug nicht bewegt werden. Wie es sich auf der Straße verhält, ist für den Käufer somit nicht ersichtlich. Er muss dem Verkäufer somit großes Vertrauen schenken. Der Fahrzeughalter kann den Käufer beruhigen, indem er ihm alle Daten über das Fahrzeug nennt, über Reparaturen informiert und das Service-Heft vorlegt. Auch Rechnungen zu Reparaturen und Pflegemaßnahmen sind eine gute Möglichkeit, zu zeigen, dass es sich um ein gepflegtes Fahrzeug handelt.
Verkäufer sollten aber auch kein Risiko eingehen, das Fahrzeug zum Käufer zu bringen, ohne dass man vorher eine Garantie für die Transaktion erhält. Sollte es sich der Käufer plötzlich anders überlegen, bleibt man auf den Transportkosten sitzen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, den Käufer zum Standort des Fahrzeugs zu bitten, damit er sich dieses ansehen kann. Hier sollte auch der Kaufvertrag unterschrieben werden, indem bekräftigt wird, dass sich der Verkäufer verpflichtet, das Fahrzeug bis zu einem bestimmten Datum auszuliefern. Der Kfz-Kaufvertrag sollte alle wichtigen Punkte beinhalten, damit keine der beiden Seiten den Kürzeren zieht.
Wie man die Fahrzeuge zum Verkäufer bringt
Unabhängig davon, welche der zuvor genannten Fälle vorliegt, muss man dafür sorgen, dass man das Fahrzeug zum Verkäufer bekommt. Folgende Möglichkeiten kommen infrage:
- Lkw: Als Lkw-Fahrer denkt man beim Pkw-Transport natürlich an den Autotransporter, mit dem in ganz Europa Autos transportiert werden. Dieser lohnt sich aber nicht für ein einzelnes Fahrzeug. Die Alternative wäre, den Pkw in einem Anhänger zu transportieren. Dieser Transport lohnt sich für wertvolle Fahrzeuge (Oldtimer) aber auch große Fahrzeuge, die nicht auf einen herkömmlichen Autotransportanhänger passen. Lkw-Anhänger können mit einer Plane abgedeckt sein, wodurch das Fahrzeug durch äußere Einwirkungen geschützt ist.
- Anhänger: Der kostengünstigste Transport erfolgt mit dem Anhänger, welchen man mit einem anderen Pkw ziehen kann. Autotransportanhänger müssen nicht zwingend gekauft werden, sie kann man einfach mieten. Die Anhänger sind sowohl in offener als auch geschlossener Bauweise erhältlich.
- Abschleppfahrzeug: Defekte Fahrzeuge können mit einem Kran oder einer Seilwinde geborgen und auf das Plateau des Abschleppwagens gebracht werden. Damit eignet sich der Abschleppwagen insbesondere für Unfallwagen, die aufgrund ihrer starken Beschädigung gar nicht mehr bewegt werden können.
- Versandunternehmen: Einige Versandhändler bieten den Transport eines Autos von Punkt A nach B innerhalb der Bundesgrenzen an. Meist erfolgt diese Zustellung jedoch nur dann, wenn das Fahrzeug rollfähig und lenkbar ist. Dies ist bei einigen Unfallwagen unter Umständen nicht möglich.
In der Welt von Automobilclubs sind Lkw in der Regel der Feind auf deutschen Straßen. Laut, langsam, zerstörend und irgendwie auch nutzlos. Und ja. Stört der Lkw, stört auch dessen Fahrer. Verständnis für meine Nöte kann ich von deren Seite eigentlich kaum erwarten.
Um so mehr war ich überrascht, auf den Seiten des ACE Auto Club Europa e.V einen Text zu lesen, der für mehr Verständnis zwischen Pkw- und Lasterfahrern wirbt:
Dabei sind die Gründe für die Eile des Lkw-Fahrers häufig schlicht und ergreifend ein enormer Termindruck, der meistens zwei Ursachen hat. Er muss zu einer bestimmten Zeit seinen Kunden erreichen und die Lageristen an der Rampe sind alles andere als freundlich. Sie haben für Verspätungen überhaupt kein Verständnis. Dann darf sich der Fahrer beispielsweise wieder hinten anstellen. So verstreicht weitere, wertvolle Zeit, die eine ganze Tour durcheinanderbringt. Unter Umständen droht eine ungeplante Übernachtung. Vielleicht ist sogar das Wochenende bei der Familie in Gefahr.
Gewürzt wird das ganze noch durch einen netten Kommentar von Volker Hammermeister. Den kenne ich zwar nicht, aber egal.
Aber wisst Ihr, was solch ein Text bringt? Nix. Dieses Geschriebene kommt bei denen für die es bestimmt ist, nie an. Weil es nach fünf Minuten schon wieder vergessen ist. Selbst wenn zukünftige Autofahrer während ihrer Fahrstunden zwei Stunden in einem Lkw mitfahren, begreifen die nicht, dass ein Brummi anders zu fahren ist und mehr Platz braucht.
Denn. Im späteren Autofahrerleben zählt eh nur noch eines: Ich!
Der Lkw. Das unbekannte Wesen
Kommentar Volker Hammermeister, ACE LENKRAD-Autor
Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 Meter oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.
Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld in Höhe von € 80,– und 2 Punkten im VZR geahndet werden (§ 18 Abs. 11 Straßenverkehrsordnung).
Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 Meter, so darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld in Höhe von € 80,– bis € 680, 4 Punkten im VZR und bis zu 3 Monaten Fahrverbot geahndet werden (§ 3 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung).
Führer kennzeichnungspflichtiger Fahrzeuge (auch PKW und Motorräder) mit gefährlichen Gütern, müssen bei einer Sichtweite unter 50 Meter, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld in Höhe von € 140,– bis € 205 und 3 Punkten im VZR geahndet werden (§ 2 Abs. 3a Straßenverkehrsordnung).
Quelle: Verkehrssicherheitsberatung beim Polizeipräsidium Münster
2 KommentareEine Kampagne ist dann erfolgreich, wenn man sich auch nach Jahren noch daran erinnert. So wie diese „fern schnell gut“ Aktion vor einiger Zeit. Viele werden sich an diese Aufkleber noch erinnern. Diese wurden von den Verbänden des heutigen BGL (Bundesverband Güterverkehr und Logistik) ausgegeben.
Im Netz habe ich Teile einer Infobroschüre gefunden. Im lockerer Weise wurde für mehr Verständnis zwischen Pkw und Lkw – Fahrern geworben. Ob es was gebracht hat, muß jeder für sich selbst entscheiden. Nett und unterhaltsam waren diese Tipps allemal.
Quelle: https://volvof1220.skyrock.com/
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