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Schlagwort: Bußgeld

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Bußgelder sind ärgerlich. Darüber habe ich mich ja unter anderen hier ausgelassen. Blogleser Topas stieß nun bei „Heise.de“ auf einen Artikel, der dieses Thema berührt: Vom Arbeitgeber bezahlte Bußgelder sind Arbeitslohn!

So liest man da u.a.:

Ist ein Arbeitnehmer dienstlich unterwegs und begeht dabei verkehrsrechtliche Verstöße, muss er die dafür verhängten Bußgelder in der Regel selber bezahlen. Ist der Arbeitgeber großzügig und übernimmt die “Knöllchen”, kassiert das Finanzamt mit: Bei den Zahlungen handelt es sich dann nämlich um Arbeitslohn, der versteuert werden muss. Das hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (vom 14.11.2013, Az.: VI R 36/12).

Tja, da geht das Finanzamt in meinem Fall leer aus. Auf der bereits bezahlten Strafe bleibe ich sitzen. Mein Chef übernimmt die nicht. Aber zurück zum vorliegenden Fall. Hier hat ein Arbeitgeber, der eine Spedition betreibt, die Bußgelder der bei ihm angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten übernommen.

Die Richter am Bundesfinanzhof waren jedoch der Meinung, dass es sich dabei um Arbeitslohn handelt, der versteuert werden muss. Ehe ich mich jetzt in Details verlaufe, verlinke ich besser auf diese Seite: Übernahme von Bußgeldern stellt in der Regel Arbeitslohn dar.
Da wird dieser Sachverhalt wunderbar erklärt.

Kurios dabei: Noch vor wenigen Jahren entschieden die Münchner Richter übrigens abweichend: In ihrem Urteil vom 7. Juli 2004 (Az. VI R 29/00) beschlossen sie, dass ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegen könne, wenn gegen die Fahrer eines Paketdienstes für das Parken in zweiter Reihe oder die Verletzung des Halteverbots Verwarnungsgelder verhängt wurden.

Vom Arbeitgeber bezahlte Bußgelder sind Arbeitslohn
Übernahme von Bußgeldern stellt in der Regel Arbeitslohn dar

Homepage Bundesfinanzhof

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Höheres Bußgeld für Verstöße

Gefunden und gelesen in der Verkehrsrundschau:

Beim Neuerlass der Bußgeldkatalog-Verordnung ist neben redaktionellen Anpassungen an die neue StVO, die zum zum 1. April 2013 in Kraft treten soll, das Verwarngeld wegen Übertretungen von LKW-Fahrverboten wie dem Missachten von Einfahrverboten angehoben worden (Lfd. Nr. 141.1 des Bußgeldkataloges)

Das bedeutet nichts anderes, als das Verstöße gegen durch Verkehrszeichen angeordnete Fahrverbote für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse demnach künftig mit 75 Euro statt bisher 20 Euro geahndet werden.

Weiter heißt es im Text:

Präventiv wirken wird nach Überzeugung des AvD, dass Verkehrssünder nicht nur mit einem höheren Bußgeld, sondern auch mit Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg rechnen müssen.

Wenn es um die eigene Klientel des AvD geht, klingt das natürlich ganz anders (zu lesen hier >>> )

Im Gegenzug für bestimmte Tatbestände die Geldbußen anzuheben, lehnt der AvD jedoch ausdrücklich ab

Das ist natürlich ein weitsichtiger Standpunkt. Denn nur so lassen sich eigene Interessen durchsetzen. Oder etwas anders ausgedrückt: Lobbyarbeit vom feinsten.

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Eine kleine Auswahl von Verstößen

Die Verkehrssicherheitsberatung beim Polizeipräsidium Münster hat in einem als pdf. Datei angehängten Flyer eine Auswahl von Verstößen zusammengefasst, die häufig hinterfragt und von Kontrollorganen geahndet werden.

Zum Flyer >>>

Weitere ausführliche Informationen und den vollständigen Bußgeldkatalog erhaltet Ihr u. a. hier: bmvbs.de

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