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Neuerungen bei der Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern

Zum 2. März 2015 gilt Art. 34 VO (EU) 165/2014 zur Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern
(…)
(3) …
Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.

(5) Die Fahrer

a) achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

b) betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

I) unter dem Zeichen: tacholenkrad Lenkzeiten,

II) unter dem Zeichen: tachoanderearb „andere Arbeiten“, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors,

III) unter dem Zeichen: tachobereitschaft „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG,

IV) unter dem Zeichen: tachoruhe Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten.

(7) Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet.

Aufzeichnung des Fahrzeugstandorts an bestimmten Punkten bzw. Zeitpunkten während der täglichen Arbeitszeit

(1) Um die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu erleichtern, wird der Standort des Fahrzeugs an folgenden Punkten bzw. Zeitpunkten oder am nächstgelegenen Ort, an dem das Satellitensignal verfügbar ist, automatisch aufgezeichnet:

  • Standort zu Beginn der täglichen Arbeitszeit;
    nach jeweils drei Stunden kumulierter Lenkzeit;
    Standort am Ende der täglichen Arbeitszeit.
  • Dazu müssen Fahrzeuge, die 36 Monate nach Inkrafttreten der Einzelvorschriften gemäß Artikel 11 erstmals zugelassen werden, mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, der an einen Positionsbestimmungsdienst auf der Basis eines Satellitennavigationssystems angebunden ist.

    Anmerkung:
    Das betrifft vor allem die Regelungen zur Benutzung von Fahrerkarten für sämtliche nachweispflichtigen Zeiten, also auch Urlaubs- oder Krankheitszeiten, Weg-Zeiten zum LKW- Standort, und auch für die verkürtzten bzw. regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten, die per Hand als Nach- bzw. Eintragungen getätigt werden müssen.

    Hinweis zum weitersagen für BKF, die aus der EU sind. Es braucht keine Freizeit-Bescheinigung mehr mitgeführt bzw. vorgezeigt werden, dies gilt allerdings nur wenn ein dementsprechend neuer Digi-Tacho vorhanden ist.

    Beachten, das Symbol des Landes eingeben, in dem der BKF seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet. Die Fahrer, die bereits das neuste Gerät haben, brauchen die Angaben nach Artikel 1 Unterabsatz 1 nicht zu machen, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten gemäß Artikel 8 automatisch aufzeichnet.

    (BGBl. 2014, Teil I Nr. 16 vom 25.04.2014)

    11 Kommentare

    1. Brummischubser
      Brummischubser 02/03/2015

      Der Hinweis zum Weitersagen ist irreführend. Ab heute gilt die Praxis, die in Deutschland bereits üblich ist, auch in der übrigen EU. Auf die Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage kann verzichtet werden,sofern stattdessen ein Nachtrag gemacht wird. Diese Regelung ist nicht daran gebunden, was für ein Tacho verbaut wurde. In der 165/2014 steht nichts von einem „dementsprechend neuen Tacho“.

      Viele Grüße

      Brummischubser

    2. Gregor Ter Heide
      Gregor Ter Heide 02/03/2015

      @ Brummischubser, du schreibst irreführend !?

      Nun werden durch den ganz „neuen“ Digi-Tacho, die bisherigen Vorschriften über Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung von Kontrollgeräten im Fahrzeug ersetzt und bilden somit die rechtliche Grundlage für die nächste Generation des digitalen Tachographen DTCO 2.1a.

      Darauf habe ich schon lange gewartet. Natürlich kannst du beim DTCO 2.0a alles Ein- bzw. Nachtragen.
      Wo ist das Problem ?

      Eine intelligente Elektronik im neuen Digi-Tacho erkennt und korrigiert externe Störeinflüsse des Geschwindigkeitssensors und somit sollen Manipulationen an der Schnittstelle zwischen LKW und Signalgeber erschwert werden. Geltung erlangt sie allerdings erst in Teilen ab März 2015 und im Ganzen im März 2016. Diese Neuerung wurde durch die Umsetzung zum Tachographen der VO (EU) 165/2014 eingeführt und gem. Art. 8 ist die Aufzeichnung der Standort-Daten des LKW künftig automatisch. zu Beginn und am Ende der täglichen Arbeitszeit erfolgen, sowie nach drei Stunden kumulierter Lenkzeit. Zum Zweck der Aufzeichnung der echten aktuellen Standortdaten, muss der neue Digi-Tacho an einem Positions-Bestimmungsdienst auf Basis eines Satellitennavigationssystems verbunden sein. Dieser Digi-Tacho soll den BKF per Signal warnen können, wenn es zu Störungen der Technik kommt oder die ununterbrochene Lenkzeit von 4,5 Stunden bald aufgebraucht ist. Damit kann der BKF mit der Version DTCO 2.0a ständig über die aktuellen Lenk- und Ruhezeiten auf dem Laufenden gehalten werden. Während der Tour zeigt das DTCO-Display an, wie lange der BKF sein LKW noch steuern darf, außer dem Zeitpunkt und Dauer der nächste Ruhezeit. In der Lenkzeit-Unterbrechung und Ruhezeit, zeigt der DTCO 2.1a die verbleibende Ruhezeit sowie die anschließende maximale Fahrzeit an. Das Menü beinhaltet viele weitere Informationen für die aktuelle Schicht, z.B. die restliche Lenkzeit des Tages und die verbleibende Wochenlenkzeit. Voraussichtlich ist im Jahr 2033, das dann alle LKW mit dem Tachograph DTCO 2.1a ausgerüstet sein müssen.

    3. Brummischubser
      Brummischubser 02/03/2015

      Hallo Gregor Ter Heide,

      vielen Dank für den Science Fiction Roman, den du als Antwort auf mein Post geschrieben hast. Es ist Science Fiction, weil das, was du da schreibst, in der Zukunft liegt. Ich habe aber einen Post für die Gegenwart verfasst, nämlich zum Artikel 34, der heute bereits in Kraft tritt. Im Eingangspost taucht der Satz auf

      „Es braucht keine Freizeit-Bescheinigung mehr mitgeführt bzw. vorgezeigt werden, dies gilt allerdings nur wenn ein dementsprechend neuer Digi-Tacho vorhanden ist.“

      Um diesen Satz geht es, dass ein entsprechend neuer Digi-Tacho vorhanden sein muss. Das ist falsch.

      Viele Grüße

      Brummischubser

    4. Gerd Braksiek
      Gerd Braksiek 02/03/2015

      Die „Aufzeichnung des Fahrzeugstandorts an bestimmten Punkten bzw. Zeitpunkten während der täglichen Arbeitszeit“ist im Artikel 8 der VO (EU) 165/2014 geregelt. Dieser Artikel tritt am 02. März 2016 in Kraft. Und 36 Monate danach sind Neufahrzeuge mit dem entsprechenden Kontrollgerät auszustatten, alle anderen 15 Jahre danach umzurüsten.
      Artikel 34 „Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern“ tritt am 02.03.2015 (also heute) in Kraft. Danach sind bei lückenloser Dokumentation auf der Fahrerkarte (durch manuelle Nachträge) oder dem Schaublatt (auf der Rückseite) keine weiteren Bescheinigungen mehr notwendig. Ist nicht lückenlos dokumentiert, muß weiterhin eine entsprechende Bescheinigung mit geführt werden.#

      Bitte nicht alles durcheinanderwerfen, sondern die Verordnung richtig lesen. Die lückenlose Dokumentation ist an kein bestimmtes digitales Kontrollgerät gebunden(weil, das kommt ja erst in 4 Jahren).

    5. Gregor Ter Heide
      Gregor Ter Heide 02/03/2015

      @ Brummischubser, ich habe kein Science Fiction Roman geschrieben, denn den neuen Digi-Tacho gibt es in den neuen LKW schon seit einiger Zeit. Fast 2 Jahre sind vorher evtl. 100 LKW schon mit dem DTCO 2.1a auf Probe unterwegs gewesen.

      Zu dem (Spass !?) Roman … musst du natürlich das FPersG § 4 iZm. § 20a FPersV verbinden, denn nur dann ist Art. 34 VO (EU) 165/2014 mit dem Tachograph DTCO 2.1a auch rechtlich benutzbar und i.O.

      Nur mit dem DTCO 2.1a sind Aufzeichnung der echten aktuellen Standortdaten, durch das neue Digi-Tacho mit dem Positions-Bestimmungsdienst auf Basis eines Satellitennavigationssystems verbunden. Die Weg-Zeit zum LKW, Krankheit, Urlaub usw. kannst / musstest du ja schon immer im DTCO 2.0a Ein- bzw. nachtragen.

      Am 14.04.2007 hatte die EU-Kommission eine Entscheidung über ein EU-Formblatt zur Freizeit-Bescheinigung iVm. der VO (EG) 561/2006 als Nachweis von Urlaubs-, Krankheits- und anderen berücksichtigungsfreien Tagen veröffentlicht, das der BKF die „Freizeit-Bescheinigung“ iVm. der „Fahrer-Bescheinigung“ ein Nachweis führt (ABl. L 99 S. 14). Das braucht du nun nicht mehr mitführen, wenn du das im Digi-Tacho richtig bewerkstelligst.

      Die Wirtschafts- und Finanzminister der EU hatten am Freitag den 15.11.2013 neue Regeln für den neuen Digitalen Tachografen DTCO 2.1a angenommen.

      Mit dem neuen Gerät wird es Behörden möglich sein, per Funkschnittstelle bestimmte Daten aus der Ferne abzufragen, um nur noch gezielt Fahrzeuge für physische Kontrollen aus dem Verkehr zu ziehen. Drei Jahre nach der Veröffentlichung dieser Details – also 2016 – sollen dann alle neu zugelassenen LKW den neuen Digi-Tacho eingebaut bekommen. Ältere Fahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt werden, müssen bis zum 2033 Jahre später mit dem neuen Digi-Tacho ausgestattet sein. Vertreter des EU-Parlaments und des EU-Ministerrats hatten sich am 14.05.2013 auf einen Kompromiss für die Gestaltung der neuen Generation des Digitalen Tachografen DTCO 2.1a geeinigt.

      gute Fahrt von Gregor

    6. Brummischubser
      Brummischubser 02/03/2015

      @Gregor Ter Heide
      Ein tolles Posting, dass du da geschrieben hast. Aber schreibst du nun, ich habe recht? Oder schreibst du, ich habe unrecht? Ich kann das leider nicht erkennen.

      Viele Grüße

      Brummischubser

    7. Udo Skoppeck
      Udo Skoppeck 02/03/2015

      Hinweis zum weitersagen für BKF, die aus der EU sind. Es braucht keine Freizeit-Bescheinigung mehr mitgeführt bzw. vorgezeigt werden,

      ((((dies gilt allerdings nur wenn ein dementsprechend neuer Digi-Tacho vorhanden ist.))) Dieser Satz bezog sich auf den Ländercode

      Korrektur: Das Nichtmitführen der Bescheinigung gilt für alle, die ihre Daten im Tacho oder auf dem Schaublatt nachgetragen haben.

    8. Gregor Ter Heide
      Gregor Ter Heide 03/03/2015

      @Brummischubser .. mein cience Fiction Roman … mit dem neuen Digitalen Tachografen DTCO 2.1a ist nun eine Wirklichkeit !

      Meinen sog. Roman hattest du ja in Frage gestellt.

      Ab jetzt kannst du in der Ist-Zeit den „Big Brother“ als allgegenwärtig betrachten und George Orwell würde auch bestimmt gerne den Gläsernen Fernfahrer schön grüßen.
      Die BAG fährt neben dir her und kann (fast) alles sehen, indem nicht nur der Digi-Tacho 2.1a durchleuchtet wird.

      Gute Fahrt von Gregor

    9. Chris
      Chris 03/03/2015

      Und hier wird munter weiter gegeneinander geschossen, es ist nur noch erbärmlich! Da macht Maik sich die Mühe und ihr Kasperköppe habt nichts anderes zu schaffen als euch anzumachen!

    10. Gregor Ter Heide
      Gregor Ter Heide 03/03/2015

      @Chris, verstehst du denn keine Ironie und ein bisschen Spass, auch wenn das Thema sehr ernst ist.

      Sicherlich hast du zu schnell gelesen, denn was zwischen den Zeilen steht, ist auch wichtig. 🙂

      mfG Gregor

    11. Chris
      Chris 03/03/2015

      Sorry aber das war kein Spaß und keine Ironie mehr!
      Und mich beleidigst Du auch mit diesem Post, auch wenn es nicht beabsichtigt war.
      Ihr solltet dringend mal über eure Außenwirkung nachdenken!

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