Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrter Herr Marquardt,
laut Ihrer Internetseite überwacht das BAG “die Einhaltung des Fahrpersonalrechts, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten. Es ist auch zuständig für die diesbezüglichen Bußgeldverfahren gegen ausländische Betroffene“.
Wie ich den Medien (z.B. WDR Westpol, Fahrerstammtisch Aachener Land etc.) aber leider entnehmen musste, verweigert das BAG offensichtlich die besagten Kontrollen und unterstützt so die vorsätzlichen Verstöße gegen die Wochenendruhezeiten der ausländischen LKW-Fahrer, was von deren Unternehmern weidlich ausgenutzt wird!
Das sehe ich als vorsätzliche Arbeitsverweigerung, Beihilfe und Unterstützung einer Rechtsbeugung durch vorsätzliche Untätigkeit – einer Rechtsbeugung zum Vorteil ausländischer Unternehmer, die sich dadurch einen Kostenvorteil gegenüber der deutschen Transportwirtschaft ergaunern.
Die schwarzen Schafe unter diesen Unternehmern können ganz gezielt mit diesen Kostenvorteilen planen, weil sie keinerlei Kontrollen und Sanktionen zu befürchten haben. Erst recht nicht, nachdem aus Ihrem Hause öffentlich verkündet wurde, dass Sie nicht kontrollieren könnten. Wie in dem Bericht in der Sendung Westpol des WDR vom 03.11.13 zu sehen war, verweigert das BAG die besagten Kontrollen – ganz im Gegensatz zu den verantwortlichen Behörden in den Nachbarländern Belgien, Frankreich, Niederlanden, Dänemark, Österreich und auch Schweiz!
Das ist nicht weiter hinnehmbar! Ich fordere Sie daher dringend auf, dafür Sorge zu tragen, dass Maßnahmen ergriffen werden, um dies zu ändern! Es kann nicht angehen, dass korrekt arbeitende Speditionen benachteiligt werden, wenn sie das Gesetz achten!
Das BAG hatte im Zeitraum von April bis Juni 2014 1.800 in- und ausländische BKF befragt.
1.) Hier muss natürlich sofort die erste Frage gestellt werden:
„Warum wurden denn innerhalb von 3 Monaten nur 1.800 BKF im internationalen gewerblichen Güterkraftverkehr befragt oder wurden gar nicht mehr kontrolliert ?“
2.) Die zweite Frage müsste eigentlich nicht gestellt werden:
„Warum wurde aufgrund der befragten international tätigen BKF, kein Fazit erstellt. Oder wurde gar keine Konsequenz bei der offiziellen Untersuchung beabsichtigt ?“
3.) Eine dritte sehr wichtige Frage bleibt ebenso offen:
„Was passiert mit den Ergebnissen, die natürlich auf keinen Fall repräsentativ verarbeitet werden dürften, denn sie geben die tatsächliche Wirklichkeit grundsätzlich nicht wieder. Oder soll etwa die Bundesregierung daraus ein Fazit ziehen?
Solange diese 3 Fragen von der BAG nicht beantwortet wurden, geht die A.i.d.T. davon aus, dass die Ergebnisse dieser Untersuchung nur zum internen Gebrauch und zur allgemeinen Kenntnisnahme stattgefunden haben. Grundsätzlich dürfen diese Ergebnisse in Deutschland und in der EU-Administration auch nicht verwertet werden!
Begründung:
Im Mittelpunkt der Untersuchung standen Fragestellungen in Zusammenhang mit den Tages- und Wochenruhezeiten der BKF sowie deren Zufriedenheit mit ihrem Beruf und den vorherrschenden Rahmenbedingungen.
1. Die BAG hatte nicht beachtet, dass der Begriff: „BKF“ ab dem 10.09.2014, aufgrund der Berufskraftfahrer-Richtlinie 2003/59/EG vom 15.07.2003, auch überall innerhalb der EU rechtsgültig geworden ist.
2. Jedem international tätigen BKF ist bekannt, dass Bulgaren und Rumänen als BKF, ihre regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im LKW verbringen müssen. Wie das BAG in fälschlicher Weise feststellte, verbringen angeblich nur 70 % der bulgarischen und nur 56 % rumänischen BKF während ihrer Wochenruhezeit im bzw. beim LKW Fahrerhaus.
3. Wenn bei den aus Bulgarien stammenden BKF der Anteil, die nicht ihre regelmäßige wöchentliche Ruhezeit am familiären Lebensmittelpunkt verbringen, (nur bei rund 8 % liegt) , stimmen natürlich auch die 70 % nicht, die laut Befragung, von den bulgarischen BKF im oder am Fahrerhaus verbracht werden. Wo bleiben die restlichen 22 % der BKF?
4. Wieso wurde bei der Untersuchung überhaupt nicht der familiäre Lebensmittelpunkt aller BKF in den Vordergrund gestellt? Das steht sogar als „Wohnsitz des Fahrers“ im „BAG Kontroll-Leitfaden“ vom 15.09.2014, der von den obersten für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden des Bundes und der Länder vorher abgestimmt wurde. Hier hat natürlich das BAG den Sinn und Zweck total verdreht !
5. Im BAG Kontroll-Leitfaden Nr. 3.10 „An- oder Abreise zum Fahrzeug“ steht wörtlich:
„Der tägliche Weg vom Wohnsitz des Fahrers zur Betriebsstätte des Arbeitgebers (Arbeitsplatz) gilt nicht als Lenkzeit. Er ist Bestandteil der Ruhezeit. Sofern das Fahrzeug nicht am Arbeitsplatz/ Betriebsstätte übernommen oder abgeliefert wird, gilt die Reisezeit zum Fahrzeug bzw. die Reisezeit zum Wohnsitz grundsätzlich als „Bereitschaftszeit“ oder „andere Arbeit““.
Damit stellt die BAG die Kontroll-Richtlinie 2006/22/EG selbst ad absurdum dar.
6. Den Begriff „Bereitschaftszeit“ hat sicherlich nur das BAG erfunden, denn im Arbeitsrecht und im EU-Recht gibt es ihn nicht, denn wenn, dann nur den „Bereitschaftsdienst“. Beim Begriff: „Fahrzeug“ wurde sicherlich der LKW gemeint und beim Begriff: „Arbeitsplatz“ ist sicherlich auch der LKW gemeint.
Kennen die verantwortlichen Herren denn nicht das EuGH Urteil C-297/99 vom 18. 01. 2001 – „Weg zum LKW = Lenk- und Arbeitszeit“ ? Weiß denn das BAG nicht, das beim BKF grundsätzlich an der Haustür des familiären Lebensmittelpunktes des BKF, die Dienst- und Arbeitzeit beginnt, sowie damit auch die Vorschriften der Lenk- und Ruhezeiten?
7. Was ist hierbei im Zusammenhang mit der Untersuchung/Befragung bzw. den Kontrollen überhaupt von der BAG gemacht worden? Da ist keinesfalls beweisbar z.B. die Arbeitnehmer-Entsendung, die Arbeitnehmer-Überlassung, die Freizeit-Bescheinigung, die Fahrer-Bescheinigung berücksichtigt bzw. kontrolliert worden, obwohl das BAG dazu verpflichtet gewesen wäre! Das das BAG nur eine Befragung ohne eine gleichzeitige Kontrolle durchgeführt hatte, wäre selbst für das BAG ein echtes Armutszeugnis zu ihrem angeblichen Können gewesen.
8. Auf Seite 21 der Untersuchung steht wörtlich:
„Bei allen abgebildeten Gruppen stimmte weit mehr als die Hälfte der Befragten der Aussage zu, dass der Platz in der jeweiligen Kabine ausreichend sei. (ausreichend = Schulnote 4).
Bei einem Vergleich der Einschätzungen der Kraftfahrer aus den jungen und alten EU-Mitgliedstaaten fällt auf, dass der Anteil der Kraftfahrer aus den alten EU-Mitgliedstaaten, der das Platzangebot als ausreichend bewertet, größer ist“.
Wenn diese Aussagen als glaubwürdig und repräsentativ für die EU-Kommission und dem EU-Parlament benutzbar würden, ist damit ausgeschlossen, das sich jemals an der angestrebten Fahrerhaus größe etwas positives verändern wird.
9. Besonders unverständlich ist auf Seite 25 die wörtliche Aussage:
„Rund 4 % der befragten Kraftfahrer würden gerne mehr Zeit mit der Familie verbringen, häufiger zu Hause sein, längere Ruhezeiten haben bzw. erhoffen sich eine neue bzw. eine flexiblere Gestaltung der Lenk und Ruhezeiten“.
Mit dieser Aussage ist ebenso die BAG Befragung beweisbar unglaubwürdig, denn allabendlich ist von den BKF auf den Raststätten das Gegenteil zu hören. Am schlimmsten jedoch wenn man den BKF an den Warenannahmen der Discounter zuhört.
Mein Fazit:
Das BAG bildet selbst in dieser kleinen Studie die dramatischen Zustände auf den bundesdeutschen Autobahnen ab. Sie hat nunmehr aus der eigenen Befragung eine Tatsache geschaffen, die sie jedoch weiterhin nicht zu kontrollieren gedenkt. Die Befragung des BAG hat mehr Schaden als Nutzen eingebracht, da mit den 1.800 Befragten, es extrem wenige BKF waren, obwohl es alleine in Deutschland bis zu 400.000 und EU-weit ca. 3 Mio echte Fernfahrer gibt, die ihre Ruhezeit – zum Teil auch unregelmäßig – im LKW-Fahrerhaus verbringen müssen. Also ist die Befragung völlig unglaubwürdig und somit grundsätzlich auch nicht zu gebrauchen.
Was das BAG macht (oder auch nicht macht), könnte man aufgrund der folgenden Darstellungen schon fast als Straftat bezeichnen. Duldung, Beihilfe und versuchte Strafvereitelung! Fördert, unterstützt und toleriert das BAG die Verletzung der Sozialvorschriften durch ausländische Speditionen? Und wenn ja, in wessen Auftrag?
Oder kennen sich BAG und BMVI etwa doch nicht im eigenen Gesetzesdschungel aus, obwohl das BAG seit langem eine entsprechende Broschüre zur Verfügung stellt?
„Die neuen Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) Nr. 561/2006“
© Siegfried Pomplun – Oberkontrolleur Ast. Münster
https://www.ostwestfalen.ihk.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Lenk_Ruhezeiten_561_06.pdf
In dieser steht unter anderem geschrieben:
„Arbeitszeitvorschriften für Kraftfahrer dienen der Verkehrssicherheit und dem Gesundheitsschutz der Fahrer. Unfälle aufgrund übermüdeter Fahrer müssen durch gesetzliche Regeln ausgeschlossen werden“
oder
„Nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten können im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten verfügt und nicht fährt.
Anmerkung: Eine am Standort verbrachte regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (45 Std.) kann nicht im Fahrzeug verbracht werden. Eine außerhalb des Standorts im Fahrzeug verbrachte Ruhezeit von mindestens 45 Stunden ist nicht als regelmäßige wöchentliche Ruhezeit anzusehen.“
Wie kann es dann aber sein, dass nicht dahingehend kontrolliert wird und es sogar (in Bezug auf VO (EG) Nr. 561/2006 heißt, „ein Umkehrschluss ist nicht möglich“?
Auf eine parlamentarische Anfrage vom 3. Oktober 2007 (E-4333/2007) wurde von Herrn Barrot im Namen der Kommission folgende Antwort veröffentlicht:
„Die Formulierung „nicht am Standort“ bezeichnet einen Ort, bei dem es sich weder um den Hauptsitz des Unternehmens, von dem aus der Fahrer in der Regel seine Fahrten unternimmt, noch um den Wohnort des Fahrers handelt. In einem solchen Fall kann der Fahrer tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden im Fahrzeug verbringen, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten verfügt und nicht fährt.
Legt der Fahrer die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten nicht am Standort ein, dürfen diese Zeiten nicht im Fahrzeug verbracht werden. Für die Durchsetzung dieser Vorschrift sind die Mitgliedstaaten zuständig. Anhand der Aufzeichnungsgeräte im Fahrzeug und des Fahrtenbuchs lässt sich hinreichend nachweisen, ob die wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten wurden. Allerdings schreibt das Gemeinschaftsrecht nicht vor, Nachweise dafür vorzulegen, wo der Fahrer seine wöchentlichen Ruhezeiten verbringt“
Im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum Fahrpersonalrecht (FPersG § 8a Abs. 1 Nr. 2,
Lfd. linke vordere Rand-Nr. 9 SEITE 18) steht geschrieben:
„Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 genannten Lenkzeiten, die in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung und die in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 bis 7 genannten Ruhezeiten vom Fahrer eingehalten werden…“
Das bedeutet jetzt schon in der BKatV bei NICHT-Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nach zwei Wochen (im Fahrerhaus und eben nicht beim Lebensmittelpunkt des BKF!) je angefangene Stunde bei UNTERSCHREITUNG (pro Stunde) für den Unternehmer insg. 4.050 € ! (pro angefangene Stunde 90 € x 45 Stunden = 4.050 €)
Überdies liegt derzeit beim LKW-Fahrerhaus als Ruheraum ein Verstoß zu Artikel 31 GrCh vor:
„Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen (…)“
In den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR), wurde unter Nr. A 4.4, der Raum zum Schlafen nach dem Jahr 2010 erneut vom „Ausschuss für Arbeitsstätten“ (ASTA) ermittelt, bzw. den neuen Erkenntnissen angepasst. Das wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nach § 7 ArbStättV im „Gemeinsamen Ministerialblatt“ (GMBl) 2014 auf Seite 288 bekannt gegeben. Demnach ist für eine Person der Raum für den Schlafbereich bzw. für einen Aufenthalt der wöchentlichen Ruhezeit auf mindestens 6 m² festgelegt. Und bei einer Geräuschemission von mehr als 60dB (A) drohen bereits Gesundheitsschäden. 80 bis 100 dB (A) erreichen vorbeifahrende LKWs, Motorsägen oder Winkelschleifer. Hier droht bei Dauerlärm bereits der Gehörschaden.
Durch das anhaltende Nicht-Ahnden dieser Richtlinien und Bestimmungen in Deutschland wird weiterhin ein illegaler Wettbewerb auf dem Rücken der meist unfreiwillig betroffenen Fahrern geduldet. Die Nachbarländer Belgien und Frankreich hingegen setzen diese Bestimmungen mit Nachdruck durch. Dies wiederum fördert neuerliche Probleme auf deutscher Seite: aus Angst vor den Kontrollbehörden der Nachbarn laufen die Parkplätze und Rasthöfe hierzulande über, da hier keine Maßnahmen seitens der BAG zu befürchten sind. Die Auswirkungen sind menschenunwürdiges „Hausen“ auf engstem Raum…
Aus diesem Grunde erhebe ich den Vorwurf der Beihilfe und Unterlassung des per Kontrollverordnung verordneten Dienstauftrages. Dies fördert die Verkehrsgefährdung durch nicht ausgeruhtes Fahrpersonal. Das sehe ich als vorsätzliche Arbeitsverweigerung, Beihilfe und Unterstützung einer Rechtsbeugung durch vorsätzliche Untätigkeit – einer Rechtsbeugung zum Vorteil derjenigen Unternehmer, die sich dadurch einen Kostenvorteil gegenüber der korrekt arbeitenden Transport-unternehmer ergaunern.
Ich fordere die zuständigen Behörden auf, endlich Ihrem Dienstauftrag Folge zu leisten und gegen diese offensichtlichen Straftaten vorzugehen und damit dazu beitragen, den fairen Wettbewerb wieder herzustellen!
Mit freundlichen Grüssen
A.i.d.T. Germany
V.i.S.d.P Udo Skoppeck
42697 Solingen
Spätestens nach dem vierten oder fünften Absatz hört man vor Langeweile und aufgrund des oberlehrerhaften Tons auf zu lesen.
Dieses ellenlange pseudojuristische Geschreibsel eines LKW-Fahrers über Begriffe (Rechtsbeugung, vorsätzlich, Beihilfe), von dem der Briefschreiber ganz offensichtlich überhaupt keinen blassen Schimmer hat, kann einem ehrlich nur noch auf den Geist gehen.
Ihr müsst endlich eure Öffentlichkeitsarbeit professionalisieren um für eure berechtigten Anliegen Gehör zu finden.
Lobbyismus kostet Geld, zeigt aber auch in vielen Fällen hervorragende Ergebnisse.
Warum bist du so grantig Börni? Ich bin mir sicher, dass der Text da wo er gelesen werden soll, auch gelesen werden wird. Und dort wird man ihn auch verstehen.
BiFi: dann wird aber sicherlich festgestellt werden, dass Arbeitsverweigerung grundsätzlich vorsätzlich ist, was die Sache jedoch nicht besser macht 😉
Ja, BiFi, du hast Recht.
Mit ein paar Tagen Abstand find ich meinen Kommentar vom Ton her auch grantig.
Aber die Message ist rübergekommen, glaub ich.