Wer auf der Straße erlaubt überholt, muss den Überholvorgang vor einem Überholverbotsschild beendet haben. Notfalls, so das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung, muss der Überholende sich zurückfallen lassen und den ganzen Vorgang abbrechen.
Das Gericht bestätigte das Bußgeld gegen einen Lkw-Fahrer, der auch nach dem Überholverbot weiter an anderen Fahrzeugen vorbeigezogen war. Seine Verteidigung: Es habe keine Lücke gegeben, um nach rechts einzuscheren.
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Warten wir auf den ersten Unfall oder sogar eine Massenkarambolage und dann mal sehen was der Irre in der Robe (meiner Meinung nach!) dann wohl meint!
In Hamm sind die überings bekannt dafür LKW Fahrer zu hassen, ich durfte vor vielen Jahren mit anderen auch schon diese Erfahrung machen!
Überings wer dies als Polizist zur Anzeige bringt sollte sich mal auf die Griffel schauen wo denn das Fingerspitzengefühl hin ist!
Macht mal schön so weiter, abgerechnet wird immer zum schluß!
Absolut realitätsfern, dachte ich, als ich vom Urteil das erste Mal las.
Klar, es ist schwer einzugrenzen, wenn man sagt, der Vorgang sollte vernünftig und dennoch schnell zu Ende geführt werden. Gibt ja auch Idioten, die rechts (also als Überholter) noch mal aufs Gas treten.
Aber sich zurückfallen lassen? Womöglich noch auf der Autobahn? Und dann langsamer sein als die Spur rechts nebenan? Ich seh da schon die Massen crashen.
Sagen wir, ich würde mich nicht suizidalerweise zurückfallen lassen, zumindest nicht auf der Autobahn. Aber ich nehme an, der Richter im realen Leben auch nicht…
Off–topic (irgendwie): Der Kommentator maSu im lawblog-Eintrag hat ganz schön einen an der Klatsche, oder?
Betriebs-Gefahr LKW
Durch den zunehmenden Straßenverkehr und den vielen Staus auf der Autobahnen, fing der EG Amtsschimmel am 10. Februar 1992 an zu wiehern und ein tatsächlich denkender Soda-Beamter in der EU schaltete mit Phantasie ohne es zu wissen das Überholverbot aus, indem er eine Richtlinie 92/6/EWG erkor. Nun setzte sich natürlich sofort ein geflissentlich fleißiger deutscher Staats-Diener dafür ein, indem er eine 1992 ergangene EWG-Richtlinie umgesetzte, die dann am 23. Juni 1993 mit der StVZO § 57 d als Geschwindigkeit-Begrenzer +/- 90 km/h für LKW beschlossen wurde und am 25. Oktober 1994 in Kraft trat. Somit konnte die Polizei dem Fernfahrer eine vorsätzliche Überhöhte Geschwindigkeit vorwerfen, die eine Anzeige mit Punkte in Flensburg nach sich zog, da ja der Tempomat absichtlich mit Vorsatz auf 90 km/h eingestellt war.
Vorher durften die Fernfahrer natürlich auch schon nicht schneller fahren, denn nach der StVO § 3 (3) Nr. 2 war für LKW immer nur 80 km/h zuzüglich der 6 km/h Toleranz bei tatsächlicher vorhandener Geschwindigkeit auf der BAB erlaubt. Wenn ein LKW in den langen Steigungs-Strecken auf der BAB einen schwach motorisierten Kollegen überholen könnte, ohne die zulässige Geschwindigkeit zu überschreiten und eventuell ca. 80 km/h schnell war, sollte dieses Ihm der Gesetzgeber nicht verwehren. Trotzdem wurde später zusätzlich noch – ohne ein neues Schild aufzustellen – von einem Soda-Staats-Diener, ein volkswirtschaftlich teurer Unfug – der aus der Steinzeit des Straßenverkehrs stammte – in Kraft gesetzt, so das am 1. April 2004 – das kein Aprilscherz war – ein neues nicht vorhandenes Überholverbot gem. § 5 StVO eingeführt wurde. Hier gab es ein echten Schild-Diener-Streich in Deutschland, denn ohne den § 41 Abs. 2 StVO beachten zu müssen, mussten nun Fernfahrer ohne ein Überholverbot Zeichen 227 für LKW, die übertriebene Elefantenrennen aufgrund von Amtsgericht-Urteilen nun ganz sein lassen. Diese Überholmanöver im Urteil fanden auf zweispurigen BAB-Strecken ohne Steigungen statt und die LKW hätten unter 10 km/h Geschwindigkeit-Differenz oder im Zeitraum von 45 Sek. erst gar nicht anfangen dürfen zu überholen. Wenn trotzdem überholt wird, handelt es sich demnach um ein ordnungswidriges Verkehrsmanöver, weil der Verkehrsfluss unangemessen behindert wird.