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Kontrolle ja, Kontrolle nein

In der WDR – Sendung „WestPol“ vom letzten Sonntag kam auch ein belgischer Polizist zu Wort:

Das Kontrollen möglich sind, zeigt das Beispiel Belgien. Raymond Lausberg, Hauptinspektor der Autobahnpolizei Battice, kontrolliert fast jedes Wochenende. Sein Einsatzgebiet reicht von Aachen bis Lüttich. Er weiß genau, bei welchen Lkw er suchen muss: „Die bleiben hier manchmal über Wochen. Mein Rekord ist vier Monate im Fahrerhaus. Ich sag immer die Käfighaltung ist verboten, anscheinend für Fahrer gilt das nicht.“ Anhand der Fahrerkarte des digitalen Tachos sieht er: Dieser Fahrer sitzt seit August im Lkw, also seit zweieinhalb Monaten.

Bei der zuständigen deutschen Behörde, dem Bundesamt für Güterverkehr heißt es dagegen:

Das ist sehr schwierig zu kontrollieren, denn wir können nicht erkennen, ob der Fahrer eine tägliche oder eine verkürzte Ruhezeit einlegt, ohne dass wir diesen Fahrer während der Ruhezeit stören, das würde natürlich der Verkehrssicherheit widersprechen und uns ist sehr daran gelegen, dass die Fahrer ihre Ruhezeit ungestört einhalten können.

Ein belgischer Polizist kann und will es kontrollieren, eine deutsche Behörde dagegen nicht. Keiner erwartet, dass ein Fahrer während seiner Ruhezeit gestört werden soll. Ich würde mich dagegen auch verwahren.
Nur Kontrollen allein aus diesen Grund abzulehnen, ist eine durchaus kreative Interpretation.

Sendung „Westpol“: Das Elend an der Autobahn , Der geduldete Rechtsbruch einer EU-Verordnung

Ein Kommentar

  1. Brummischubser
    Brummischubser 08/11/2013

    Die Polizei und das BAG haben in Bezug zu Lkw-Kontrollen eigentlich nur eine Aufgabe, nämlich die Straßensicherheit zu erhöhen. Die sozialen Elemente des Arbeitslebens gehören eher in die Verantwortung der Ämter für Arbeitsschutz.
    Natürlich spiegelt die Aussage des BAG die eigene Hilflosigkeit wieder, die ihr Kraft mangelnder Gesetzgebung verordnet wurde.
    Was passiert eigentlich, wenn ein Fahrer erwischt wird, der mehrere Wochen draußen war? Das BAG kann dem Fahrer noch nicht mal nachweisen, dass er die letzten Wochenruhezeiten im Fahrzeug verbracht hat. Ohne Beweis keine Bestrafung!

    Es wird im Kollegenkreis einfach ignoriert, dass der Artikel 8 Ziffer 8 nur eine soziale Komponente darstellt. Die Wochenruhezeit nach diesem Artikel ist zwar verboten, steht aber nicht unter Strafe. Mehr als den Finger zu heben und „du,du“ sagen, ist also nicht möglich. Andersrum bietet der Artikel aber dem Fahrer die Möglichkeit, einfach mal „nein“ zu sagen, wenn er mehrere Wochen draußen bleiben soll. Er wird durch das Maßregelverbot nach § 612a BGB geschützt.

    Mit der Kabotage hat dieser Artikel herzlich wenig zu tun, auch wenn die Wochenruhezeit eventuell ein Indiz dafür sein könnte.

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