Übernachten Fernfahrer auch im Ausland in den Schlafkabinen Ihrer Lkw, können Sie in Ihrer Steuererklärung gleichwohl keine höheren Übernachtungspauschalen wie etwas Angestellte auf Auslandsdienstreisen geltend machen.
Die Fahrer dürfen die Kosten aber pauschal abrechnen und dabei etwa fünf Euro absetzen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil entschied.
Zur Begründung hieß es, höhere Pauschalen würden die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich übersteigen und zu einer falschen Besteuerung führen. Können Lkw – Fahrer keine Einzelnachweise vorlegen, dürfen Sie Ihre Aufwendungen schätzen.
Zudem entschied der BFH, dass angestellte Fernfahrer die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum Lkw in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten abziehen dürfen.
>>> Az: VI R 48/11