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Berufskraftfahrer können Schlüsselzahl „95“ ohne vorherigen Weiterbildungsnachweis vorzeitig eintragen lassen

Berufskraftfahrer mit einer D- oder einer C-Klasse benötigen in der gesamten EU grundsätzlich ab dem 10. September 2013 bzw. 2014 im Führerschein den Eintrag der Schlüsselzahl „95“*.
In Deutschland gelten für zahlreiche Kraftfahrer Harmonisierungsfristen von bis zu zwei Jahren. Bislang gab es für so genannte „Besitzständler“, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2008 (D-Klasse) bzw. 10. September 2009 (C-Klasse) erworben haben, offiziell keine Möglichkeit, vor dem individuellen Stichtag ohne Nachweis einer Grundqualifikation diese Schlüsselzahl eintragen zu lassen.

Schlüsselzahl 95 vorzeitig eintragen lassen

Wer Schwierigkeiten im Ausland befürchtet, kann jetzt in Baden-Württemberg, Niedersachsen, Bayern und Nordrhein-Westfalen auf Antrag vorzeitig die Schlüsselzahl “95” eintragen lassen.

Auf Antrag bei den zuständigen Führerscheinstellen können künftig in allen Fällen des Besitzstands nach Paragraph 3 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) entsprechende Einträge ohne vorherigen Weiterbildungsnachweis vorgenommen werden.

Gebühr wird fällig

Allerdings wird dafür eine Gebühr für die Ausstellung eines neuen Führerscheins fällig. Der Fristablauf für die Schlüsselzahl „95“ erfolgt gemäß dem nach § 5 Abs. 1 BKrFQG für den Abschluss der Weiterbildung maßgeblichen Datum.

*Die absolvierte Grundqualifikation und Weiterbildung werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union auf dem Kartenführerschein nachgewiesen. Die Schlüsselzahl 95 wird durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde eingetragen, sofern der Fahrer durch Bescheinigung nachweist, dass er die erforderlichen Leistungen erbracht hat.

2 Kommentare

  1. Basti
    Basti 22/06/2011

    Pffff, S-A mal wieder nicht… Gut das ich noch 2 Jahre und 3 Module vor mir habe!

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