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Selten im Internet, und doch per Zufall auf deine Seite getroffen.
Sorry für das schnelle Du, aber ich gehe hoffentlich richtig in der Annahme das das kein Problem darstellt.
Auf Suche nach Antwort bin ich auch bei dir nicht fündig geworden.
Es geht um den 28 Tage Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten…
28 Kalendertage sind nachzuweisen, oder Arbeitstage ???
Weil ich beispielsweise im Rhytmus 3 Wo. fahren – 1 Wo. frei arbeite…

Wie wäre es mit einer Jobbörse ?
Anregungen, Meinungen, Kritiken…

MfG
-SL-

Hallo „SL“,

die Daten der Fahrerkarte sollten spätestens nach 28 Arbeitstagen abgespeichert werden, nicht nach 28 Kalendertagen.
Wenn Du nicht fährst, wird ja auch nichts gespeichert.

Gegen ein „schnelles Du“ habe ich nichts, ich „duze“ hier ja auch alles und jeden 😉 .

Du vermisst eine Jobbörse? Aber doch nicht hier 🙂 ! Wenn, dann schon da >>>

Ein Kommentar

  1. Ralf
    Ralf 30/11/2008

    In der Fahrpersonalverordnung ist die Rede von 28 Tagen. Hier wird weder zwischen Arbeits- noch Kalendertagen unterschieden. Es darf aber davon ausgegangen werden das 28 Kalendertage gemeint sind.

    Die Fahrerkarte speichert tatsächlich 28 Arbeitstage, sollte aber alle 28 Kalendertage ausgelesen werden (Pi mal Daumen einmal im Monat).

    Grundsätzlich muss der Arbeitgeber einen lückenlosen Nachweis über die Fahrtätigkeit vorlegen können. Dementsprechend ist es sinnvoller einmal im Monat alle Scheiben abzugeben bzw. die Fahrerkarte auszulesen (z.B. bei Übergabe des Lohnschecks, Abgabe von Stundennachweisen, usw.). Vergisst man einmal das Auslesen der Fahrerkarte, würde ein oder mehrer Datensätze fehlen da diese auf der Karte überschrieben werden.
    Das ausgerechnet 28 Arbeitstage auf der Fahrerkarte gespeichert werden, hat seinen Grund wahrscheinlich darin, dass man so eine gewisse Sicherheit hat. Liest man die Karte für gewöhnlich einmal im Monat aus und verpasst/vergisst diesen Termin, hat man noch ca. 1 Woche Zeit um es nachzuholen.

    Fährt man, so wie ich, ausschließlich auf Scheibe, kann man in einer Kontrolle immer mit dem exakten Wortlaut der Fahrpersonalverordnung argumentieren. Da dort lediglich die Rede von 28 Tagen ist, kann der Kontrolleur nicht damit argumentieren das man 28 Scheiben (also 28 Arbeitstage) dabei haben muss. Im Zweifellsfall für den Angeklagten 😉

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