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Schlagwort: Steuer

Korinthenkacker

Ein unbekannter Leser schickte mir folgenden Link: Lkw-Fahrer werden bis aufs Klo verfolgt.

Den Artikel habe ich auch gelesen und wollte ihn eigentlich ignorieren. Man braucht sich nicht über jeden Scheiß – um beim Thema zu bleiben – Gedanken machen. Zumal viele Finanzämter diese Ausgaben auf etwa fünf Euro pro Tag schätzten und diese auch anerkannten. Selbst der Bundesfinanzhof hatte im März diesen Jahres klar gemacht, dass geschätzte fünf Euro für die täglichen „Reisenebenkosten“ der Lkw-Fahrer durchaus akzeptabel seien.
Aber ohne überbordende Bürokratie würde diese unsere Republik wirklich nur Schland heißen.

Bleibt die Frage: Von wem bekomme ich eigentlich Quittungen? Eine rumänisch oder bulgarisch sprechende SaniFair-Fachkraft wird mir was husten. Die Gutschrift von 50 Cent muß auch abgezogen werden, den Bon selbst habe ich bis zur Steuererklärung lange eingelöst.

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Nur fünf Euro für die Nacht im Lkw

Übernachten Fernfahrer auch im Ausland in den Schlafkabinen Ihrer Lkw, können Sie in Ihrer Steuererklärung gleichwohl keine höheren Übernachtungspauschalen wie etwas Angestellte auf Auslandsdienstreisen geltend machen.
Die Fahrer dürfen die Kosten aber pauschal abrechnen und dabei etwa fünf Euro absetzen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil entschied.

Zur Begründung hieß es, höhere Pauschalen würden die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich übersteigen und zu einer falschen Besteuerung führen. Können Lkw – Fahrer keine Einzelnachweise vorlegen, dürfen Sie Ihre Aufwendungen schätzen.

Zudem entschied der BFH, dass angestellte Fernfahrer die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum Lkw in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten abziehen dürfen.

>>> Az: VI R 48/11

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Keinen einheitlichen Pauschbetrag für Übernachtungs – Nebenkosten

Ein Berufskraftfahrer, der im internationalen Fernverkehr tätig war und in der Schlafkabine seines Lkw übernachtete, wollte einen pauschalen Werbungskostenabzug in Höhe von 5,00 € pro Tag für Parkgebühren und die Benutzung von Sanitäreinrichtungen. Das FG Schleswig-Holstein lehnte ab.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Fernfahrer seine Ausgaben für Parkgebühren und die Benutzung von Sanitäreinrichtungen nur ganz allgemein beschrieben habe und keinen einzigen Beleg für das Streitjahr vorlegen konnte. Das reiche zur Glaubhaftmachung von Werbungskosten nicht aus.
Zudem sei die die Benutzung von Sanitäreinrichtungen zum Teil kostenfrei oder das bezahlte Entgelt könne auf einen Verzehr angerechnet werden (Schleswig-Holsteinisches FG vom 30.6.2011, 5 K 108/08 ; Az. der Revision VI R 48/11).

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