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Schlagwort: offener Brief

Offener Brief an das BMVI und das BAG

Was das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) macht – oder auch nicht macht -, könnte man aufgrund der folgenden Darstellungen schon fast als Straftat bezeichnen: Duldung, Beihilfe und versuchte Strafvereitelung!
Fördert, unterstützt und toleriert das BAG die Verletzung der Sozialvorschriften durch ausländische Speditionen? Und wenn ja, in wessen Auftrag?

Oder kennen sich BAG und Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) doch nicht im eigenen Gesetzesdschungel aus, obwohl das BAG seit langem eine entsprechende Broschüre zur Verfügung stellt?

„Die neuen Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) Nr. 561/2006“

©Siegfried Pomplun – Oberkontrolleur Ast. Münster

ostwestfalen.ihk.de/uploads/media/Lenk_Ruhezeiten_561_06.pdf

In dieser steht unter anderem geschrieben:

Arbeitszeitvorschriften für Kraftfahrer dienen der Verkehrssicherheit und dem Gesundheitsschutz der Fahrer. Unfälle aufgrund übermüdeter Fahrer müssen durch gesetzliche Regeln ausgeschlossen werden

Oder auch:

Nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten können im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten verfügt und nicht fährt.

Anmerkung: Eine am Standort verbrachte regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (45 Std.) kann nicht im Fahrzeug verbracht werden. Eine außerhalb des Standorts im Fahrzeug verbrachte Ruhezeit von mindestens 45 Stunden ist nicht als regelmäßige wöchentliche Ruhezeit anzusehen.

Wie kann es dann aber sein, dass nicht dahingehend kontrolliert wird und es sogar (in Bezug auf VO (EG) Nr. 561/2006 heißt: Ein Umkehrschluss ist nicht möglich? Auf eine parlamentarische Anfrage vom 3. Oktober 2007 (E-4333/2007) wurde von Herrn Barrot im Namen der Kommission folgende Antwort veröffentlicht:

Die Formulierung „nicht am Standort“ bezeichnet einen Ort, bei dem es sich weder um den Hauptsitz des Unternehmens, von dem aus der Fahrer in der Regel seine Fahrten unternimmt, noch um den Wohnort des Fahrers handelt. In einem solchen Fall kann der Fahrer tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden im Fahrzeug verbringen, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten verfügt und nicht fährt.

Legt der Fahrer die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten nicht am Standort ein, dürfen diese Zeiten nicht im Fahrzeug verbracht werden. Für die Durchsetzung dieser Vorschrift sind die Mitgliedstaaten zuständig. Anhand der Aufzeichnungsgeräte im Fahrzeug und des Fahrtenbuchs lässt sich hinreichend nachweisen, ob die wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten wurden. Allerdings schreibt das Gemeinschaftsrecht nicht vor, Nachweise dafür vorzulegen, wo der Fahrer seine wöchentlichen Ruhezeiten verbringt

Im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum Fahrpersonalrecht (FPersG § 8a Abs. 1 Nr. 2, Lfd. linke vordere Rand-Nr. 9 SEITE 18) steht geschrieben:

Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer ……… nicht dafür sorgt, dass die in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 genannten Lenkzeiten, die in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung und die in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 bis 7 genannten Ruhezeiten vom Fahrer eingehalten werden…

Das bedeutet jetzt schon in der BKatV bei NICHT-Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nach zwei Wochen (im Fahrerhaus und eben nicht beim Lebensmittelpunkt des BKF!) je angefangene Stunde bei UNTERSCHREITUNG (pro Stunde) für den Unternehmer insg. 4.050 € ! (pro angefangene Stunde 90 € x 45 Stunden = 4.050 €)

Überdies liegt derzeit beim LKW-Fahrerhaus als Ruheraum ein Verstoß zu Artikel 31 GrC vor:

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen (…)

In den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR), wurde unter Nr. A 4.4, der Raum zum Schlafen nach dem Jahr 2010 erneut vom „Ausschuss für Arbeitsstätten“ (ASTA) ermittelt, bzw. den neuen Erkenntnissen angepasst. Das wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nach § 7 ArbStättV im „Gemeinsamen Ministerialblatt“ (GMBl) 2014 auf Seite 288 bekannt gegeben.

Demnach ist für eine Person der Raum für den Schlafbereich bzw. für einen Aufenthalt der wöchentlichen Ruhezeit auf mindestens 6 m² festgelegt. Und bei einer Geräuschemission von mehr als 60dB (A) drohen bereits Gesundheitsschäden. 80 bis 100 dB (A) erreichen vorbeifahrende Lkw, Motorsägen oder Winkelschleifer. Hier droht bei Dauerlärm bereits ein Gehörschaden.

Durch das anhaltende nicht ahnden dieser Richtlinien und Bestimmungen in Deutschland wird weiterhin ein illegaler Wettbewerb auf dem Rücken der meist unfreiwillig betroffenen Fahrern geduldet. Die Nachbarländer Belgien und Frankreich hingegen setzen diese Bestimmungen mit Nachdruck durch.
Dies widerum fördert neuerliche Probleme auf deutscher Seite: Aus Angst vor den Kontrollbehörden der Nachbarn laufen die Parkplätze und Rasthöfe hierzulande über, da hier keine Maßnahmen seitens der BAG zu befürchten sind. Die Auswirkungen sind menschenunwürdiges „Hausen“ auf engstem Raum.

Aus diesem Grunde erhebe ich den Vorwurf der Beihilfe und Unterlassung des per Kontrollverordnung verordneten Dienstauftrages. Dies fördert die Verkehrsgefährdung durch nicht ausgeruhtes Fahrpersonal.
Das sehe ich als vorsätzliche Arbeitsverweigerung, Beihilfe und Unterstützung einer Rechtsbeugung durch vorsätzliche Untätigkeit – einer Rechtsbeugung zum Vorteil derjenigen Unternehmer, die sich dadurch einen Kostenvorteil gegenüber der korrekt arbeitenden Transport-unternehmer ergaunern.

Ich fordere die zuständigen Behörden auf, endlich Ihrem Dienstauftrag Folge zu leisten und gegen diese offensichtlichen Straftaten vorzugehen und dazu beizutragen, den fairen Wettbewerb wieder herzustellen!

Mit freundlichen Grüssen,
Udo Skoppeck

42697 Solingen

V.i.S.d.P.

Actie in de Transport Germany

www.actie-in-de-transport.org

1. Vorstandsvorsitzender

A.i.d.T.e.V.

Allianz im deutschen Transportwesen (Straßentransport) e.V.

www.aidt-ev.org

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Offener Brief an Zoll – BAG – Polizei – Ordnungsämter

Offener Brief an das Bundesfinanzministerium, Bundesjustizministerium, Bundesverkehrsministerium, Bundeswirtschaftsministerium

Frage: Dürfen die EU-Ausländer mit einem Ausfuhrkennzeichen (ehm. Zollkennzeichen) einen gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb der EU durchführen? Antwort: Nein!

Warum wird in Deutschland zigtausendfach Wirtschafts- und Steuerkriminalität geduldet ohne massiv dagegen einzuschreiten? Erneut stelle ich fest, dass die Untätigkeit der Behörden (Personalmangel?) dem unfairen Wettbewerb in der Transportbranche vorschub leistet.

Ich fordere die zuständigen Behörden auf, endlich gegen diese offensichtlichen Straftaten vorzugehen und damit den fairen Wettbewerb herzustellen.

Hintergrund ist, dass u.a. die (nur beispielgebend) Spedition Waberer in diesem Jahr ca. eintausend neue Einheiten bestellt hat, die eigentlich nur überführt werden sollten, aber jedes Mal mit einem Ausfuhrkennzeichen, einen illegalen gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt. Das machen andere natürlich auch, die sich einen neuen Auflieger bei einem Hersteller wie Schmitz oder Krone selbst abholen.

Die Spedition Waberer´s International Zrt. ist eine der größten Speditionen in der EU. Um seine Position in Deutschland zu verstärken und weiter auszubauen, hat das Unternehmen jetzt eine Vereinbarung über den Kauf von weiteren 600 Sattelaufliegern mit Schmitz Cargobull abgeschlossen. Zusammen mit den bereits früher erworbenen Fahrzeugen nimmt Waberer’s in diesem Jahr weitere 730 Trailer – alle vom europäischen Marktführer – in Betrieb.
Damit versetzt Waberer’s International sich in die Lage, auf den europäischen Märkten die Logistikkosten ihrer Auftraggeber zu senken“, betont György Wáberer, der jetzt schon mehr als 3 000 LKW im gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb der EU betreibt.

Ob nun Fracht bei der Ausfuhr gefahren werden darf oder nicht, da streiten sich die Geister. Weil die Vorschriften nicht eindeutig sind. Für Ausfuhrkennzeichen ist § 19 FZV zuständig, der widerum einen Vermerk hat, dass er „vorbehaltlich des § 16 FZV“ anzuwenden ist.
Daraus schließen einige, in Punkto Güterverkehr gilt §16 und wäre damit illegal. Andere sehen darin keinerlei Bedeutung und sagen Güterverkehr ist erlaubt.

Ich jedoch bin sicher, dass es eher nicht erlaubt ist, es aber trotzdem gemacht wird – eben weil sich keiner die Mühe macht den Sachverhalt genau zu klären.

Paragraph 19 FZV sagt eindeutig aus, dass er vorbehaltlich der Bestimmungen des § 16 FZV anzuwenden ist.
Das Problem am § 16 FZV und damit die Wurzel der Unklarheit ist, dass dort keine Rede vom „Ausfuhrkennzeichen“ ist. § 16 FZV führt aus, das KURZZEITKENNZEICHEN eine zeitlich begrenzte Gültigkeit haben, die aufgedruckt sind und statt der Landkreiskennung mit 03 oder 04 beginnen. Hier wird Bezug auf § 8 (1) FZV genommen.

Auch „rote“ Kennzeichen nennt § 16 FZV ausdrücklich. Von Ausfuhrkennzeichen direkt ist nicht die Rede. § 19 FZV hingegen nimmt direkt Bezug auf „Ausfuhrkennzeichen“ die nach den Vorschriften des § 8 (1) Satz 2 FZV zu vergeben sind und DAMIT ZWINGEND mit der Landkreiskennung zu kennzeichnen sind. Und das genau ist das Problem für die kreative Auslegung von § 16 FZV.

Da wird argumentiert, dass die genannten Kurzzeitkennzeichen aus § 16 FZV grundsätzlich mit 03 oder 04 (statt mit Landkreiskennung) beginnen und mit diesen der Güterverkehr nicht gestattet ist. Da Ausfuhrkennzeichen mit der Landkreiskennung beginnen können, die ja dann im Umkehrschluss KEINE KURZZEITKENNZEICHEN sein dürften, da diese zwingend mit 03 oder 04 beginnen.
Paragraph 16 FZV schließt lediglich den Güterverkehr für Kurzzeitkennzeichen die mit 03 oder 04 beginnen und für „rote“ Kennzeichen ausdrücklich aus. Genau hier ist das bzw. ein Problem vorhanden!

Das Ausfuhrkennzeichen ist zwar eine Art „Kurzzeitkennzeichen“, aber nicht das Kurzzeitkennzeichen

Hier ist eine weitere Lücke im Gesetz, die es vornehmlich den weniger gesetzestreuen Spediteuren ermöglicht, sich durch unlauteren Wettbewerb Vorteile zu verschaffen.
Hier muss zwingend nachgebessert werden, ob die „kreative“ Auslegung nun die Güterbeförderung erlaubt oder nicht. § 16 FZV nennt aber auch noch die Begriffe „Probe/Überführungsfahrt“, dass auch einen Fahrt die zur Ausfuhr des Fahrzeugs dient AUCH eine ÜBERFÜHRUNGSFAHRT ist, wird einfach nicht zur Kenntnis genommen.

Die zulassungsrechtlichen Fragen befinden sich tatsächlich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des BAG, weil diese Überführungen inkl. des Gütertransports u.a. dem zollrechtlichen Bestimmungen unterliegen bzw. dem deutschen Zoll.
Die EU ist eine Zollunion, innerhalb derer keine Zölle erhoben werden, nur wenn jemand angeblich eine Ware kauft und innerhalb der EU über die Grenze transportiert, muss er die Zoll-Steuerrechtlichen Anmeldungen elektronisch digital als Umsatz- und Mehrwertsteuer (Atlas-Steuersystem) anmelden.

Das wiederum geht eigentlich den Transport-Unternehmer nichts an. Es sei denn, er hat zollrechtliche Befugnis, indem er einen Zoll-Beauftragten in der Firma beschäftigt. Deshalb sind auch die Überführungsfahrten gem. § 16 der FZV, die Fahrten, die in der Hauptsache nur der Überführung eines LKW an einen anderen Ort dienen und nicht dem eigentlichen Zweck des GüKG unterliegen, außerhalb des GüKG.
Nur da die LKW und/oder Auflieger keine ordentliche Straßenverkehrsrechtliche Zulassung besitzen, können die Transporte auch nicht unter das GüKG fallen. Dazu bedarf es einer EU-Lizenz, die es ja nur für erlaubten gewerblichen Güterkraftverkehr gibt. Diese Erlaubnis gibt es wiederum nur mit einer Transportversicherung gem. der Zulassung des LKW, der unter dem CMR Recht fährt.

Der CMR Transport ist ja wiederum nur mit einem zugelassenen angemeldeten LKW mit einer EU-Lizenz erlaubt. Ausnahme ist, wenn ein Notfall vorliegt, der allerdings bewiesen werden muss, wenn z.B. ein Lkw einen Unfall hatte und es keine andere Möglichkeit gibt, den Transport zu bewerkstelligen.
Da sind die Polizei, der LKW-Verkäufer, der Absender der Ware und der Empfänger beweispflichtig, wenn sie jeweils damit zu tun haben.

Das Problem ist daher, dass die Zulassung des LKW nicht in der EU-Lizenz bzw. deren Lizenz-Abschrift Nr. beinhaltet ist und es deswegen dafür auch keine Strafverfolgung gibt. Trotzdem ist es ein illegaler gewerblicher Güterkraftverkehr, weil dieser nicht unter der EU-Lizenz durchgeführt werden kann und demnach nicht erlaubt ist.

Zudem ist die Ware ohne CMR auch nicht versichert. Da nutzt es auch nichts, eine EU-Lizenz mitzuführen und einen CMR-Frachtbrief dabei zu haben.

Das sollte sich meiner Meinung nach unbedingt ändern, denn jede EU-Lizenz (fortlaufende Abschrift Nr.) sollte mit der „LKW-Zulassung“ eine Einheit bilden. Dies war in Deutschland bis 1974 auch so geregelt, allerdings mit begrenzter Anzahl der Genehmigungen, was heute nicht mehr der Fall ist.
Auch die Überführungskennzeichen und Kurzkennzeichen dürften grundsätzlich nicht in Verbindung mit einer EU-Lizenz inkl. zur CMR-Beförderung versicherungstechnisch benutzt werden.

Es kann hier aber auch evtl. die Ware ausschlaggebend sein, die dem verfügungsrechtlichen Besitzer der Ware und dem Empfänger der Ware gehört. Wenn LKW-Besitzer, Absender und Empfänger derselbe ist, ist dieser Transport erlaubt.

Der dazugehörige Rechnungsbeleg zum Verkauf und Ankauf innerhalb einer Firma bei grenzüberschreitendem Transport ist wichtig. Da wurde früher auch in Deutschland sehr viel Schindluder getrieben, indem scheinheilig die Ware laut Papier vom Transportunternehmer (der eine Handels-Firma hatte) gekauft und beim Abladen wieder (laut Papier) verkauft wurde.
Das Problem gibt es jetzt nicht mehr, da ja jeder Mensch in der EU ohne Probleme eine EU-Lizenz bekommen kann. Die Rechtslage bei Überführung der LKW und Auflieger in einen anderen Staat, richtet sich nach dem jeweils abgeschlossenen Abkommen, aber nur wenn der Transporteur auch der Besitzer der Ware ist, ist dieser Transport über die Grenze ok.

Das hört sich eher nach „wir wollen nicht und brauchen eine Ausrede“ an. Mit 250 Beamten im Aussendienst – die auch noch mind. zu zweit unterwegs sind – sind es dann letztendlich 125 Fahrzeuge die ALLE Autobahnen überwachen sollen. Lächerlich!
Wenn man dann noch bedenkt, dass eine anständige Kontrolle mindestens eine Stunde braucht und somit max. 8 bis 10 Fahrzeuge pro Schicht kontrolliert werden können. Mit also 125 Fahrzeugen ergibt das max. 1.250 kontrollierte Fahrzeuge pro Schicht. Es gibt Autobahnen, da fahren 1.250 Fahrzeuge in einer halben Stunde. Also ist die Kontrolldichte in Deutschland eigentlich geradezu beschämend.

Wir würden ja gerne, aber die Gesetzeslage lässt uns nicht“ – die wiederholte Aussage des BAG.

Da ist es kein Wunder, dass Kabotage gefahren wird und gegen sämtliche oben aufgezeigten Auflagen verstoßen wird. Die Gefahr, erwischt zu werden, liegt doch im Promillebereich. Fährt dann jemand nachts (während die BAG praktisch gar nicht kontrolliert), ist die Wahrscheinlichkeit erwischt zu werden, gleich Null.

Ergänzend zu dieser Thematik muss auch gleichzeitig darauf hingewiesen werden, dass auch im Bereich der „grünen Kennzeichen“ und der Steuerbefreiung dieser eine massive Wettbewerbsverzerrung stattfindet.

Für zulassungspflichtige Anhänger wird in Deutschland eine Kraftfahrzeugsteuer erhoben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anhänger aber von dieser befreit werden. Für eine Befreiung von dieser Regelung ist es zwingend erforderlich, dass der Anhänger ein „grünes Kennzeichen“ führt.
Auf Antrag des Fahrzeughalters wird dann die Kfz-Steuer für einen Anhänger (kein Wohnanhänger) durch die Finanzverwaltung nicht erhoben. Der „steuerbefreite“ Anhänger darf in diesem Fall allerdings nur hinter Zugmaschinen mitgeführt werden, für die ein Anhängerzuschlag in ausreichender Höhe festgesetzt wurde. Sollte das einmal nicht der Fall sein, so haftet in jedem Fall der Halter des Anhängers für die Steuer.

Fallen die Voraussetzungen für die Kraftfahrzeug-Steuervergünstigung weg, so ist der Steuerpflichtige verpflichtet, dieses dem Finanzamt anzuzeigen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KraftStDV). Die Kontrolle der Sonderregelung obliegt dem Bundesamt für Güterverkehr, dass dem Finanzamt Kontrollmitteilungen zuleitet.
Gelegentlich werden auch von den Zoll- und Polizeibehörden im Rahmen von Verkehrskontrollen solche Mitteilungen erstellt.

Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 KraftStG ist dahingehend zu verstehen, dass Kraftfahrzeugsteuer für einen Anhänger zu erheben ist, sobald der Anhänger entgegen der in dem Antrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KraftStG erklärten Absicht im Inland hinter einer Zugmaschine verwendet wird, für die kein – ausreichender – Anhängerzuschlag nach § 10 Abs. 3 KraftStG festgesetzt worden ist (unzulässige Verwendung).

In Deutschland führen regelmäßig folgende Sachverhalte zu einer unzulässigen Verwendung der Anhänger:

  • Inländische Zugfahrzeuge, für die kein oder ein zu geringer Anhängerzuschlag erhoben wird (Ausnahme Kfz im Sinne des § 3 Nr. 9 KraftStG).
  • Inländische Zugfahrzeuge mit einem roten Kennzeichen (§ 10 KraftStG erfasst nur das Halten von Fahrzeugen. Rote Kennzeichen werden aber zugeteilt).
  • Ausländische Zugfahrzeuge

Zieht ein ausländisches Kraftfahrzeug einen nach § 10 Abs. 1 KraftStG befreiten Anhänger, so kann nach Auffassung der Finanzverwaltung kein Anhängerzuschlag für das Zugfahrzeug erhoben werden, weil die Zugfahrzeuge aufgrund eines Befreiungsabkommens von der KraftSt befreit sind.
Es ist also der Tatbestand der unzulässigen Verwendung gegeben. Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG entstehende Steuer für den Anhänger ist durch dessen Halter zu entrichten. Diese Regelung findet auch für Zugfahrzeuge Anwendung, die nach dem Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind.

Aufgrund der illegalen Vorteilsnahme durch diesen Kennzeichenmissbrauch wird nicht nur der ehrliche Wettbewerb massiv beeinträchtigt, sondern darüber hinaus wird dem deutschen Fiskus erheblicher Schaden durch das Nichtentrichten der Anhängerzuschläge zugefügt. Auch hier muss dringend stärker kontrolliert werden!

Zum Abschluss möchte ich nochmals dringend auf Punkt 1 meiner Petition hinweisen: Die Kontrolle der Pkw Maut sollen die 450 BAG Beamten übernehmen und zwar auf allen Straßen. Da haben die dann gar keine Zeit mehr ihrer eigentlichen Aufgabe nachzukommen!!!
Die Polizei weigert sich den Gewerkschaften zu folge, Mautkontrollen durchzuführen, weil sie zu wenig Beamte haben und die vorhandenen für die Verkehrssicherheit benötigt werden. Wenn das BAG DAS MACHT, DANN GIBT ES AUS MEINER SICHT LKW KONTROLLEN NUR NOCH IM PROMILLE BEREICH.

Das aber wiederum verschärft das Ausnutzen der bereits bestehenden Schlupflöcher zur Vorteilsnahme im Wettbewerb. Das ist doch Irrsinn was da geplant ist.

Maut auf ALLEN Straßen, wer soll das kontrollieren?????? Nicht nur, dass das BAG „zweckentfremdet“ werden soll und heute schon viel zu wenige Leute hat um Ihre Hauptaufgabe zu erfüllen. Nein nun sollen die auch noch potenziell ALLE Pkw kontrollieren. Entschuldigung aber Herr Dobrindt kann das unmöglich ernst meinen. Er nimmt „nur“ hochgerechnet etwas mehr als 600 Mio. Euro mehr ein als heute, MUSS aber eine flächendeckende Kontrolle auf allen Straßen hinbekommen.

Im Mautgesetz steht, dass die BAG für Maut zuständig ist, § 4 und § 7 Mautgesetz (ABMG). Nach Herrn Dobrindt´s Plänen handelt es sich aber um KEINE Maut sondern um eine „INFRASTRUKTURABGABE“, die den Charakter einer Steuer hat.
Als Maut definiert man eine Abgabe, die man entrichten muss um eine bestimmte Strecke fahren zu dürfen. Wie kann also hier gesetzeskonform das BAG zur Kontrolle der „INFRASTRUKTURABGABE“ herangezogen werden, wo doch die Beamten so dringend für die Kontrolle im Güterkraftverkehr benötigt werden.

Hätte Herr Dobrindt nur eine „Autobahnmaut“ ins Auge gefasst, hätte man die Kontrolle über die bestehenden Mautbrücken der LKW machen können. Die nehmen ja heute schon jedes Fahrzeug auf, und was als PKW eingestuft wird, wird gleich wieder gelöscht.
Das wäre doch die perfekte Lösung gewesen, so aber wird er – wenn er richtig kontrollieren will – die lächerlichen 600 Mio. Euro und wahrscheinlich ein Vielfaches dessen, in ein funktionierendes Kontrollsystem investieren müssen.

Auch in diesem Bereich, des Anhangs meiner Petition, der Vorteilsnahme einiger Wettbewerber, müssen zwingend durch Personal und Kompetenzaufstockung des BAG, der Polizei und des Zollpersonals durchgeführt bzw. verstärkt werden.
Nur mal ein paar Zahlen, damit bekannt ist von welchem Umfang die Rede ist: Alle Autobahnen in Deutschland haben eine Länge von ca. 12.800 km, Das BAG kontolliert das mit ca. 250 Beamten im Außendienst. Schon das ist eigentlich lächerlich.

Die Gesamtlänge ALLER Straßen in Deutschland (die muss man dann ja irgendwie auch kontrollieren für die PKW Maut) sind ca. 644.400 Kilometer. Es wären also läppische 632 000 Kilometer, die zusätzlich auf die 250 Beamten zukämen. Da kommt dann statistisch gesehen alle 1000 Jahre ein BAG Beamter zur Kontrolle vorbei.

Noch ein kleines Rechenbeispiel: 12 800 Autobahn km mit 250 Beamten heißt, ein Beamter ist statistisch für 51 km Autobahn zuständig. Rechnet man das nun hoch auf 644 400 km Straßennetz bräuchte man ca. 12 700 Beamte, damit man wieder alle 51 Kilometer einen aufstellen kann. Man muss also lediglich 12 350 Leute zu Beamten erklären und losschicken. Nur für den Außendienst wohlgemerkt.

Eine derartige Untätigkeit der Behörden, zum Nachteil der ehrlichen Wettbewerber, mit unseren heimischen Arbeitsplätzen, und zum Nachteil von Deutschland, kann nicht länger hingenommen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Udo Skoppeck

V.i.S.d.P.

Actie in de Transport Germany

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