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Schlagwort: Nahverkehr

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Die Ehefrau eines Lkw-Fahrers im Nahverkehr schilderte mir folgendes Problem:

Hallo Herr Erdmann,
ich habe folgendes Problem und denken da Sie im Bereich LKW und -Rechte Erfahrung haben, können Sie uns hoffentlich dabei helfen.

Mein Mann arbeitet als Lagerist seit 9 Jahren in einer Badausstattungsfirma mit 3 Filialen in der Nähe von (…Ort entfernt). Da er einen Lkw Führerschein besitzt, macht auch Warenversorgung für die Filalen mit 7,5 tonnen LKW.

Meine Frage an Sie ist obwohl er nur auch mit Transport über 3,5 t lkw beschäftigt ist verweigert der Chef, dass die Schlüsselzahl 95 in seinem Führerschein eingetragen wird. Er meint, dass die Tätigkeit nur den Hauptberufler als Kraftfahrer betrifft. Wir haben uns informiert, dass es jeden betrifft, der rein etwas transportieren tut, dieser Kurse für Berufskraftfahrergrundqualikationsgesetzes machen muss – auch wenn man den LKW nur 1 meter von der Stelle bewegt.
Der Chef verweigert sich ihn das schriftlich zu bescheinigen, dass er es nicht braucht.

Mein Mann wird 50 und wir denken, dass der Chef ihn damit belastet somit er selber seine Kündigung einreicht.. Weil der Chef neue günstigere und junge Leute einstellen möchte.
Mein Mann war schon bei der zuständigen IHK und die Sache geschildert. Sie sagten ebenfalls, dass er diese Kursen machen und die Schlüsselzahl eintragen lassen muss.

Da der Chef diese verweigert hat und mein Mann nicht nach 9 jährigen Firmenzugehörigkeit schwer fällt selber zu kündigen, ist er verzweifelt. Wie sollten wir voran gehen? Was macht man in so einer Sitiuation?
Der Chef versprach falls es soweit kommen sollte, dass er die Bußgelder für ihn zahlen würde aber nur mündlich. Etwas schriftliches verweigert er zu geben.

Für Ihre Bemühung an einem Antwortschreiben recht herzlichen Dank und viele Grüße.

Hallo,

der Arbeitgeber Ihres Mannes ist nicht verpflichtet, die Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG zu bezahlen. Das heißt, Ihr Mann muß sich selber darum kümmern. Danach kann er die Schlüsselzahl 95 in seinem Führerschein eintragen lassen. Damit wäre dieses Problem eigentlich erledigt.

Denn bedenken Sie: Alle Führer von Fahrzeugen über 3,5 t und nicht wie angenommen über 7,5 t zGG unterliegen auch beim Einsatz im Werkverkehr der Weiterbildungspflicht.
Die Aussage „Fahren kann jeder“ war und ist leider immer noch weit verbreitet. Und angeblich kann man „ohne die 95“ jetzt und auch nach der Deadline 10.09.2014 Lkw fahren. Das aber ist Quark.

Denn. Es gibt die Aussage: Fährt ein Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecke ohne die Schlüsselzahl 95 bzw. ohne Grundqualifikation und/oder Weiterbildung, muss er mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro rechnen.

Sind Sie sicher, dass der Arbeitgeber Ihres Mannes dieses Bußgeld wirklich zahlt? Ich wäre da mehr als skeptisch.

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