Eine Spedition muss bei einem offensichtlichen Verlademangel 50% des Schadens tragen, der während des Transports aufgetreten ist. Das gilt auch dann, wenn die Spedition die Verladung nicht unmittelbar vorgenommen hat.
Auf dieses Urteil des Oberlandesgericht Hamm weißt die „Deutsche Anwaltshotline“ hin (Az: 18 U 126/11).
Im vorliegenden Fall ging es um die Zerstörung einer Bettfräsemaschine, die während des Transports einen Totalschaden erlitt. Die Ladung mit 15 Tonnen Gewicht wurde mit 15 Gurten befestigt. Zu wenig, wie der Lkw-Fahrer zwar erkannte, seinem Arbeitgeber aber nicht mitteilte.
Wenn nichts spezielles vereinbart wurde, haftet zunächst tatsächlich der Absender für Schäden, welche beim Transport entstehen, da er die Ladung verpackt. Jedoch war dem Lkw-Fahrer der Verlademangel schon vor dem Transport aufgefallen.
Das Gericht entschied, dass beide Seiten (Frachtführer und Absender) gleichermaßen Schuld am entstandenen Schaden sind.
Hier habe der Fahrer gegen seine Hinweispflicht verstoßen, erläutert die „Deutsche Anwaltshotline“. Das verschwiegene Wissen des Fahrers werde dem Spediteur zugerechnet, so das dieser, obwohl unmittelbar für die Verladung nicht verantwortlich, zur Hälfte haftet.
Der Spediteur meinte zwar, dass der Absender haftbar gemacht werden müsse für den Schaden, dass wies der Richter aber auf Grund der missachteten Hinweispflicht zurück.
Quelle: Fernfahrer Newsletter vom 05. 10. 2012
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