Im Mai diesen Jahres fiel mir folgendes auf:
Im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung sieht man das so:
Die Hinweisbeschilderung zum o.g. Verbot besteht im Zuge der BAB A5, A45, A480 und A485. Das Fahrverbot wird jedoch nur allgemein unter Angabe der betroffenen Streckenabschnitte vorangekündigt. Eine Angabe der Rahmenbedingungen des Verbots durch entsprechende Zusatzzeichen erfolgt im nachgeordneten Netz vor Beginn des Gültigkeitsbereiches des Verbotes. Die Systematik folgt dem Grundsatz, dass auf BAB nur übergeordnete Hinweise und Ziele anzuzeigen sind, die dann im nachgeordneten Netz detaillierter aufgeschlüsselt sind.
Logische Antwort, verstehe ich sogar. Nur komisch, dass auf dem hessischen Teil der A 4 dieser Grundsatz nicht gilt. Dort wird auf das Fahrverbot auf den Bundesstraßen 7, 27 und 400 bereits mit Zusatzschildern hingewiesen.
Die Systematik, dass auf Bundesautobahnen nur übergeordnete Hinweise und Ziele anzuzeigen sind, gilt dort demnach nicht.
Da bleibt natürlich der Verdacht, dass mit der Beschilderung auf den Autobahnen in Mittelhessen der Schwerverkehr von den Bundesstraßen 3 und 252 bewusst ferngehalten werden soll. Obwohl dort von 6 – 20 Uhr kein Fahrverbot für Lkw gilt.
also, lieber Maik, komisch finde ich das Ganze schon lange nicht, allenfalls seltsam, eigentlich jedoch zum Ko**en 😉