Irgendwo bei Solingen beschwerten sich mindestens zwei Personen bei der Polizei, dass ein Lkw-Fahrer während der Pause den Motor seines Lasters nicht abstellte. Polizeibeamte fuhren daraufhin zum Standort des Fahrers, um den Anrufen nachzugehen. Dieser sagte den Polizisten, er mache gelegentlich den Motor an, damit die Klimaanlage anspringt.
Letztlich muss man den Anrufern dankbar sein. Denn endlich habe ich es schwarz auf weiß, dass die rechtliche Lage nicht eindeutig ist. Die StVO verbietet zwar das grundlose Laufenlassen von Motoren. Grundsätzlich sei das aber eine Frage der Abwägung. Paragraf 1 der Straßenverkehrsordnung lege fest, dass Behinderungen und Belästigungen zu vermeiden seien. Allerdings sei dem Lkw-Fahrer zur „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“ eine beschränkte Nutzung erlaubt.
Die komplette Story kann man im „Solinger Tageblatt“ nachlesen. Ob das überall so gesehen wird, weiß ich nicht. Aber ich werde mir den Artikel ausdrucken und im Fall der Fälle Kontrollbeamten vorlegen. Denn auch ich ruhe ungern in einem auf mehr als 40 Grad aufgeheizten Lkw.
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