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Monat: November 2010

Pkw-Fahrer trägt bei Behinderung eines Lkw die Abschleppkosten

Wer sein Fahrzeug verbotswidrig an einer Einfahrt abstellt und dadurch einen Lkw behindert, muss die Kosten für das Abschleppen seines Wagens selbst tragen.
Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVwGH) in München am 5. März 2010 (AZ: 10 ZB 09.2932) nach einer Mitteilung der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Ein Sachverständigengutachten, das klärt, ob eine Ausfahrt problemlos möglich gewesen wäre oder nicht, muss nicht eingeholt werden.

Eine Autofahrerin hatte ihr Fahrzeug verbotswidrig abgestellt und behinderte dadurch einen Sattelzug. Der Fahrer des Sattelzugs konnte nach seiner Einschätzung nicht gefahrlos aus der sehr engen Ausfahrt herausfahren und holte deshalb die Polizei.
Der Polizist teilte die Auffassung des Lkw-Fahrers, dass ein Ausfahren nicht ohne die Gefahr einer Beschädigung des Pkw möglich sei und ließ den Wagen abschleppen. Die Frau wandte sich dagegen, dass sie die Abschleppkosten in Höhe von 150 Euro zahlen sollte.

Ihre dagegen gerichtete Klage hatte schon vor dem Verwaltungsgericht Regensburg keinen Erfolg. Dennoch ging sie in Berufung und legte Fotos vor, die nach ihrer Ansicht belegten, dass dem Lkw eine Ausfahrt möglich gewesen wäre.
Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der BayVwGH aber ab. Zur Begründung hieß es, die Entscheidung des Polizisten, dem Fahrer keine gefährlichen Rangiermanöver zuzumuten, sondern das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug der Klägerin entfernen zu lassen, sei nicht zu beanstanden.

Die Frage, ob das Ausfahren des Sattelzugs „problemlos“ möglich gewesen wäre, könne auch durch ein Sachverständigengutachten nicht beantwortet werden. Damit könne allenfalls geklärt werden, ob die Ausfahrt überhaupt technisch möglich gewesen wäre.
Auch wenn man das als wahr unterstellen würde, wäre es für den Fahrer trotzdem nicht zumutbar gewesen, mit gefährlichen Rangiermanövern die Ausfahrt zu versuchen.

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte des DAV

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Mein Lieblingszitat…

…von heute:

Staus und Verzögerungen gab es im Raum Sonneberg auch durch Fahrer, die trotz Winterreifen Angst auf den verschneiten Straßen haben und im ersten Gang fahren, ohne dahinterfahrende Autos vorbeizulassen.

Gefunden und gelesen hier >>>

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Ein Beitrag für Nachtschwärmer

In der Früh um halb drei zu tanken, hat auch Vorteile: Der Kaffee ist frisch aufgebrüht und die Brötchen kommen gerade aus dem Ofen.
Ausserdem bleibt etwas Zeit für ein Gespräch mit der Frau hinterm Tresen. Es ist ja sonst keiner in der Tanke.

PS. Ich warte noch immer auf den „kräftigen Schneefall“.

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Fahrer, die für VW fahren, sitzen deutlich zu lange am Steuer

Lkw-Fahrer von Speditionen, die Originalteile für Volkswagen in Baunatal befördern, sitzen offenbar häufig deutlich zu lang am Steuer.
Stichproben der Gewerkschaft Verdi haben ergeben, dass viele Fahrer die Lenkzeitgrenze von zehn Stunden täglich und die wöchentliche Arbeitszeit von maximal 60 Stunden überschritten.
Die Aufträge von VW seien innerhalb der Logistikbranche in Nordhessen so hart umkämpft, sagt Gewerkschaftssekretär Manuel Sauer, dass es bei den angeheuerten Speditionen zu „systematischen Gesetzesverstößen“ komme.

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Winterreifenpflicht im Winter oder Bundesrat stimmt Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung zu

Der Bundesrat hat am 26. November 2010 einer von Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer vorgelegten Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zugestimmt. Die neue Regelung schreibt vor, bei welchen Wetterverhältnissen nur mit Winterreifen gefahren werden darf. Eine Erhöhung der Bußgelder soll die Einhaltung der Vorschriften garantieren.

Bisher war in § 2 Abs. 3a der StVO lediglich vorgeschrieben, dass die Ausrüstung von Fahrzeugen „an die Wetterverhältnisse anzupassen“ ist. Hierzu zählte insbesondere die „geeignete Bereifung“.
Eine Präzisierung dieser Vorschriften war nach einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Oldenburg notwendig geworden. Demnach verstieß der vormalige Paragraf gegen das Bestimmtheitsgebot (Artikel 103 Absatz 2 GG).

Die Verhängung von Bußgeldern sei deshalb verfassungswidrig. Ramsauer: „Pünktlich zum Winterbeginn schaffen wir mehr Verkehrs- und Rechtssicherheit. Wir haben den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung mehr Profil gegeben und eine konkrete Winterreifenpflicht eingeführt. Damit wollen wir gefährliche Rutschpartien auf den Straßen verhindern.

Die Neuregelung soll in den kommenden Tagen im Bundesgesetzblatt verkündet werden und in Kraft treten.

Für Auto- und LKW-Fahrer gilt dann:

• Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte zählen nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes zu den winterlichen Wetterverhältnissen. Bei solchen Wetterverhältnissen kann bei Verwendung von Sommerreifen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden.

• Einen festgelegten Zeitraum für eine Winterreifenpflicht (z.B. von Oktober bis April) wird es nicht geben. Die Wetterverhältnisse in Deutschland sind dafür zu unterschiedlich.

• Die Vorschrift stellt klar, dass ausschließlich das Fahren mit Winterreifen vorgeschrieben ist.
Wer sein Fahrzeug bei Schnee und Eis mit Sommerreifen lediglich parkt, muss keine Konsequenzen fürchten.

• Als Winterreifen gelten alle M+S-Reifen. Auch Ganzjahresreifen fallen darunter.

• Im Handel erhältliche Winterreifen sind mit einem M+S-Symbol gekennzeichnet, teilweise auch in Verbindung mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke (Alpine Symbol).

• M+S-Reifen sind Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen.

• Das Profil der Lauffläche von M+S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und / oder Stollen gekennzeichnet. Diese sind durch größere Zwischenräume voneinander getrennt als bei normalen Reifen.

• Schwere Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3) müssen
auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen. Hintergrund: Die Reifen an den übrigen Achsen haben aufgrund von erhöhten Naturkautschukanteilen bessere Haftungseigenschaften als PKW-Sommerreifen und sind dadurch grundsätzlich für den Ganzjahreseinsatz geeignet.

• Land- und Forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind von den Vorschriften ausgenommen, da ihre Bereifung aufgrund des grobstolligen Profils bei winterlichen Wetterverhältnissen ausreichend Sicherheit bietet.

Höhere Bußgelder sollen Einhaltung der Vorschriften garantieren

Die Regelsätze für Bußgelder bei Verstößen sollen verdoppelt werden. Das Fahren ohne Winterreifen bei oben genannten Wetterverhältnissen kostet künftig 40 statt bisher 20 Euro. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fallen 80, statt bisher 40 Euro an. Damit ist auch ein Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister verbunden.

Ramsauer: „Jeder, der im Winter bei Schnee und Matsch mit den falschen Reifen fährt,
gefährdet sich und andere. Wir wollen gefährliche Rutschpartien mit schlimmen Folgen
verhindern. Die Erhöhung der Bußgelder soll die Einhaltung der Vorschriften garantieren.

Hohe Akzeptanz

Nach einer aktuellen DEKRA-Umfrage sind neun von zehn deutschen Autofahrern für eine Winterreifenpflicht. 93 Prozent der 1.700 Befragten sprechen sich dafür aus. Nach ihrem derzeitigen Verhalten gefragt, gaben 85 Prozent der Autofahrer an, ab Herbst grundsätzlich mit Winterreifen zu fahren. 11 Prozent der Autofahrer bevorzugen Ganzjahresreifen.

Eine Umfrage der „Bild am Sonntag“ ergab, dass fast neun von zehn Deutschen höhere Bußgelder für Reifensünder begrüßen. 87 Prozent befürworten demnach die Verdoppelung der Bußgelder von 20 auf 40 Euro.

Weiteres europäisches Vorgehen

Parallel zur Einführung der Winterreifenpflicht in der StVO wird auf europäischer Ebene an einer verbindlichen, international einheitlichen Kennzeichnung von Reifen gearbeitet. Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 wurden Anforderungen an Reifen festgelegt.

Im Nachgang dazu werden nunmehr Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten und Reifen festgelegt. Deutschland setzt sich dabei für Anforderungen an die Reifen ein, die die Verkehrssicherheit und den Umweltschutz gewährleisten.

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Wer mir Spanngurte vom Auflieger klaut, während ich selig in meiner Koje schlummere, dem wünsche ich alles schlechte dieser Welt.

Letzte Nacht stand ich auf einem Rasthof in der Nähe von Brescia in Oberitalien. Bei meinem morgendlichen Rundgang um den Lkw ist mir nichts aufgefallen – alle Staukästen waren verschlossen, die Türen des Aufliegers ebenfalls.
Beim ersten Kunden bemerkte ich, dass ca. acht Spanngurte und die dazugehörigen Schlösser fehlten. Diese lagen in einer Kiste, welche wiederum auf dem Auflieger stand. Tja, nun ist die Kiste leer und ich muß mich bei meinen Arbeitgeber rechtfertigen, wieso ich besagte Gurte nicht in eine der verschließbaren Kisten am Auflieger deponiert habe. Boah, was mich das anstinkt.

Aber manchmal siegt halt die Bequemlichkeit. Da läßt man sein Arbeitsmaterial auf dem Auflieger, da man eh damit rechnet, dieses am nächsten Tag wieder gebrauchen zu müssen.

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