Im August sprach das Amtsgericht München einen Lkw – Fahrer frei, der beim Rechtsabbiegen an einer Ampelkreuzung eine 26 – jährige Fahrradfahrein überrollte und dabei tötete.
In der Begründung stützte sich das Gericht vor allem auf die Aussagen eines Kfz-Sachverständigen, der feststellte, dass der Lkw zum betreffenden Zeitpunkt mit ca. 12 km/h unterwegs war – also keineswegs zu schnell.
Die gesetzliche Regelung dazu ist klar und unzweideutig. In der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es:
Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig muß er warten.
Nur wie sieht es denn in der Praxis aus? Trotz mittlerweile drei oder vier Spiegel ist der „tote Winkel“ nicht vollständig zu vermeiden. Deswegen werden immer wieder Fußgänger oder (wie in diesem Fall) Radfahrer übersehen. Das kann auch durch größte Sorgfalt des Fahrzeugführers nicht verhindert werden.
Deshalb ist hier ist der Gesetzgeber gefordert – obwohl dieses Problem seit langen bekannt ist, werden noch immer Radwege gebaut, die ein Rechtsvorbeifahren am rechtsabbiegenden Verkehr erlauben.
Eine Lösung wäre, den Radverkehr mit dem motorisierten Verkehr auf einer Fahrbahn zu belassen. Einen Radfahrer auf der gleichen Fahrbahn erkenne ich als Lkw – Fahrer eher, als einen Radfahrer auf einer abgetrennten Spur.
Gleichzeitig muß Fahrradfahrern klar sein, dass Sie ausschließlich in den Bereich gehören, der hinter einem Lkw liegt und niemals vor oder rechts daneben. Denn wie bereits erwähnt – es kann immer passieren, dass ich trotz größter Sorgfalt und Aufmerksamkeit einen Fußgänger oder Radfahrer übersehe, weil er sich im „toten Winkel“ befindet.