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InfoMail Nr. 51 der Polizei Münster mit Info zur Änderungen im Fahrerlaubnisrecht ab 19.01.2013

Schon bei acht Punkten kann die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Inhaber schon mal vorher das „vollständige Instrumentarium des Punktesystems“ durchlaufen hat. Wenn er dann also nach einer Wiedererteilung wieder acht Punkte angesammelt hat, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

OVG Münster, Beschl. v. 29.06.11, Az. 16B212/11; NZV 11/11


Ein Pkw-Fahrer hatte sich während der Fahrt mehrfach zu seiner Beifahrerin gebeugt und sie geküsst. Es war bereits zuvor zu einem Beinahe-Zusammenstoß auf der Gegenfahrbahn gekommen, der nur durch das Ausweichen des entgegenkommenden Fahrzeugs verhindert wurde.
In Folge kam es während eines weiteren Kusses zu einem Zusammenstoß bei ca. 60 km/h mit einem entgegenkommenden Pkw. Die Fahrerin dieses Fahrzeugs, die nicht angegurtet gewesen war, wurde dabei getötet.
Eine eventuelles Mitverschulden dadurch wurde aber verneint. Dieses werde durch das grob schuldhafte Verhalten des Fahrers vollständig verdrängt, so dass dieser allein haften müsse.

LG Saarbrücken, Urteil vom 15.02.2012, – 5 O 17/11


Änderungen im Fahrerlaubnisrecht ab 19.01.2013 >>> (pdf – Datei)
Quelle: Polizei Münster