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Kategorie: Gastbeitrag

Ist das fair gegenüber unserer Transportwirtschaft?

Folgender Text wurde auf „FahrGut.de“ veröffentlicht. Vielen Dank an Jörg Kibbat, dem Initiator dieser Aktion, für die Erlaubnis, diesen auch hier zu zeigen:

Ab dem 1. Januar 2015 gilt für deutsche Transportunternehmen das neue Mindestlohngesetz. Gute Idee denkt natürlich jeder Arbeitnehmer. Aber ist dies wirklich fair gegenüber deutschen Unternehmen?

Wäre es nicht viel wichtiger gleichzeitig die ständig sinkenden Frachtkosten anzupassen bzw. eine wirtschaftlich vertretbare Mindestgrenze für „alle“ in Deutschland transportierenden Unternehmen einzuführen?

Wäre es nicht wichtiger die Sonderregelungen für deutsche Kabotage-Fahrten wieder abzuschaffen?

Ist es fair gegenüber der deutschen Wirtschaft insbesondere des Transportgewerbes, einen Mindestlohn für „deutsche“ Unternehmen einzuführen und gleichzeitig moderne Sklaverei aus verschiedenen Balkanländern, wie Bulgarien, Rumänien usw. zu fördern? Denn nichts anderes ist die Sonderregelung des Kabotage-Gesetzes für diese Länder, deren Speditionen ihre Fahrer wochenlang in ihren LKW nächtigen lassen und mit einem absoluten Hungerlohn (teilweise unter 3 EURO die Stunde) abspeisen.

Angefangen habe ich meine Kampagne „FahrGut“ mit dem Hintergrund „nur“ ein bessere Image für die deutsche Transportbranche in der Öffentlichkeit zu schaffen und für ein verständnisvolleres Miteinander im Straßenverkehr zu werben. Da ich meine Kampagne aber völlig privat finanzieren muss (Fördermittel gibt es natürlich nicht) muss ich leider auch regelmäßig um Unterstützung von deutschen Unternehmen bitten. Hierfür schon einmal meinen herzlichen Dank an die Unternehmen, die mich bzw. meine Kampagne unterstützen.

Heute war wieder einmal ein Tag an dem ich leider eine Erfahrung machen musste bei der ich das Handeln mancher Unternehmer mit Migrationshintergrund massiv in Frage stellen muss. Ich muss an dieser Stelle darauf hinweisen, dass mir nichts ferner liegt als rechtspopulistische Meinungen zu verbreiten. Mein Beitrag ist ein reiner Erfahrungsbericht, den ich nicht nur als absolut dreist sondern als absolut unverschämt und beschämend empfinde.

Als ich heute gegen 14:00 Uhr ein Transportunternehmen aus NRW anrief und dem Inhaber über meine Petition gegen die Sonderregelungen des Kabotage-Gesetzes unterrichtete fing mein Gesprächspartner plötzlich an zu lachen. Auf meine Frage, was denn an dieser Situation wohl so lustig sei berichtete dieser mir, dass es gerade vor zwei Jahren einen Gründer-Kredit der KFW-Bank und Fördermittel erhalten habe.
Mit diesem Geld habe er sein Unternehmen gegründet, aber selber keine LKW angeschafft. Stattdessen gäbe er von Anfang an seine Aufträge an Unternehmen in Rumänien ab und verdiene sich eine goldene Nase.

Auf mein Nachfragen ob er nicht ein schlechtes Gewissen gegenüber der deutschen Wirtschaft habe und was er machen würde, wenn es mit Deutschland weiter bergab gehen würde, sagte er mir nur das dies ihm doch egal sei, denn mit einem Teil seines Geldes habe er schon Land in der Türkei gekauft und Deutschland sei ihm doch eh sch… egal.

Liebe Leser (von allem die von Ihnen mit ausländischen Wurzeln) denken Sie vielleicht selber einmal darüber nach ob Deutschland solch eine Einstellung verdient hat.

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Wird die deutsche Politik wach?

Das Zusammenspiel von Jan Bergrath (FERNFAHRER), Jutta Steinruck, Raymond Lausberg und ACTIE trägt endlich Früchte. Ein Gesetz ist zum Greifen nah:

bundesrat.de/SharedDocs/TO/927/to-node.html

Hier die Empfehlung des Bundesrates an die Bundesregierung.

Es ist alles vorhanden aus der Petition von Udo Skoppek und aus der Sammlung diverser Bilddokumente über die Zustände auf den Rastplätzen.

truckonline.de/petitionbundestag.pdf

Zum Gesetzentwurf insgesamt:

In den Medien wird immer wieder über Fernfahrer berichtet, die ihre wöchentliche Ruhezeit im LKW verbringen. Subunternehmen aus osteuropäischen Ländern mit entsprechenden Arbeitsbedingungen übernehmen zum Beispiel in deutschen Häfen nationale Transporte.

Frankreich und Belgien haben nationale Regelungen erlassen, die das Verbringen der wöchentlichen Ruhezeit im LKW nicht mehr zulassen. Eine Folge dieser Regelungen ist, dass Fernfahrer vermehrt auf Parkplätze und Raststätten in Deutschland im grenznahen Raum zu Frankreich und Belgien ausweichen, was vor Ort zu problematischen Zuständen führt. Auch von Seiten der Verbände des Güterkraftgewerbes wird daher ein Handlungsbedarf gesehen.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass das Verbringen der wöchentlichen Ruhezeit im LKW oder dessen unmittelbarer Nähe in einer nichtfesten Unterkunft durch Rechtsänderungen verhindert wird.
Diese Regelungen müssen in einem kurzen, angemessenen Zeitraum getroffen werden. Sofern in diesem Zeitraum keine europarechtliche Regelung zustande kommt, wird die Bundesregierung aufgefordert, eine entsprechende Regelung im nationalen Recht zu erlassen.

Diese Regelung sollte insbesondere dafür Sorge tragen, dass Fahrer, die die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit auf Grund der Disposition des Unternehmers nicht am Standort des Fahrzeugs oder am Wohnort nehmen können, sie während der gesamten Dauer in einer für den Erholungszweck geeigneten festen Unterkunft mit geeigneten Sanitäreinrichtungen und ausreichenden Versorgungsmöglichkeiten verbringen können.
Hierfür hat der Unternehmer zu sorgen. Eine Bußgeldbewehrung dieser Regelung ist zu schaffen.

Begründung: Es gibt immer wieder Berichte, wonach Fahrer auch die regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten im LKW verbringen (zum Beispiel Jan Bergrath, Frachtführer im Fokus, Fernfahrer 2014 Nummer 8, Seite 26 f). Sie kommen wochenlang nicht nach Hause. Subunternehmen aus osteuropäischen Ländern mit entsprechenden Arbeitsbedingungen übernehmen zum Beispiel in deutschen Häfen nationale Transporte, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

Es ist daher eine Klarstellung im europäischen hilfsweise im deutschen Recht angezeigt, wonach Fahrer die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit gemäß Artikel 8 Absatz 6 erster Spiegelstrich in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nummer 561/2006 oder gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe p des AETR nicht im Fahrzeug nehmen dürfen.
Sofern der Fahrer die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit auf Grund der Disposition des Unternehmers nicht am Standort des Fahrzeugs oder an seinem Wohnort nehmen kann, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Fahrer diese Ruhezeit während der gesamten Dauer in einer für den Erholungszweck geeigneten festen Unterkunft mit geeigneten Sanitäreinrichtungen und ausreichenden Versorgungsmöglichkeiten verbringen kann.
Der Tatbestand soll mit einem Bußgeldtatbestand versehen werden. Die Rechtslage würde damit an die in Frankreich und Belgien geltende Empfehlungen 435/1/14 angeglichen werden.


bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0401-0500/435…

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Gastbeitrag: Amtsschimmel gezähmt

Mit freundlicher Erlaubnis von portatio.com

Da ruft man als Bürger bei einem Bundesamt an und weist auf eine fehlerhafte Praxis hin. Die Behörde erkennt den Fehler, bedankt sich für den Hinweis und ändert diese Praxis. Das ist kein Märchen aus dem fernen Land Utopia sondern eine Erfahrung, die wir von portatio heute ganz real machen durften, wir sind selbst überrascht. Doch der Reihe nach. Es hatte sich der User Jan Ehrt bei uns gemeldet mit folgender kniffeliger Frage:

„Ich beginne eine neue Schicht, fahre 3 h, mache 45 min Pause, fahre nochmal 1,5 h und mache weitere 30 min Pause.
Frage: „Darf ich nach der 2. Pause von 30 min wieder volle 4,5 h fahren, indem ich sie zu den vorangegangenen 45 min zähle und als volle Lenkzeitpause rechne???
Oder begann der neue 4,5 h-Lenkzeitabschnitt bereits nach der 1. Pause, so dass ich nach der 2. Pause nur noch max. 3 h weiterfahren darf und somit eine weitere Pause von 45 min einlegen muss, bevor ich die restliche Lenkzeit verbrauchen darf???“

Jeder LKW-Fahrer erkennt sofort die Brisanz dieser Frage. Für die anderen sei der Zusammenhang kurz erklärt: Die EU-Verordnung 561/2006 über Lenk- und Ruhezeiten regelt diese so detailliert, dass das Gesetz sehr kompliziert geworden ist, mit Ausnahmen, Ausnahmen von den Ausnahmen usw. Dennoch wird von jedem Fahrer verlangt, das Gesetz genau zu kennen und zu befolgen. Laut dieser Verordnung kann man die 45-minütige Pause, die man nach 4,5 Stunden einlegen muss, auch splitten. Und zwar dürfte man innerhalb der 4,5 Stunden zuerst 15 und dann 30 Minuten Pause machen (umgekehrt ist nicht erlaubt). Man könnte also beispielsweise 3 Stunden, 15 Minuten Pause machen, danach 1,5 Stunden fahren und 30 Minuten Pause machen. Genau das hat der Kollege im vorliegenden Fall getan. Nur hat er statt der ersten 15 Minuten gleich 45 Minuten Pause gemacht. Und plötzlich hat er ein Problem.

Denn um die komplizierte Verordnung einheitlich anzuwenden, haben das Bundesamt für Güterverkehr (BAG), das Bundesverkehrsministerium und die Kontrollbehörden der Länder gemeinsam Richtlinien („Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr“) festgelegt, die unter anderem auch auf der Internetseite des BAG veröffentlicht sind. Darin heißt es unter Punkt 3.5: „Nach jeder Unterbrechung von insgesamt mindestens 45 Minuten (zusammenhängend oder in zwei Teilen) beginnt ein neuer, für die Unterbrechung relevanter Lenkzeitabschnitt von 4 ½ Stunden. Dies bedeutet, dass auch nach einer nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45-minütiger Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4 ½ Stunden beginnt.“

Für den Fall von Jan Ehrt bedeutet das: Hätte er seine erste Pause nicht 45 Minuten sondern nur 44 oder nur 15 Minuten gemacht, wäre alles Prima und er bekäme keine Probleme. Die Auslesesoftware für die digitalen Fahrtenschreiber verhält sich jedoch leider genau so, wie es in dieser Richtlinie geschrieben ist. Sie wertet die erste Pause nicht als die gesplittete „halbe“ Pause, sondern einfach als ganze Pause (weil sie 45 Minuten lang war) und verlangt vom Fahrer, viereinhalb Stunden später wieder eine 45-Minuten-Pause einzulegen. Vom gesunden Menschenverstand her ist das ungerecht. Ich habe diese Frage daraufhin im Forum www.truckerfreunde.de und bei Facebook zur Diskussion gestellt. Nicht nur unter den Fahrern dort, sondern auch unter den Polizisten gab es dabei zwei verschiedene Meinungen. Die einen sagten, gemäß der Richtlinie liegt hier ein Verstoß vor, die anderen sagten, es kann nicht
verboten sein, eine längere Pause als vorgeschrieben zu machen.

Daraufhin habe ich beim BAG angerufen. Deren Reaktion war verblüffend. Sie haben sofort erkannt, dass es bei der gesplitteten Pause eine Gerechtigkeitslücke gibt zwischen der EU-Verordnung 561/2006 und ihren eigenen Richtlinien, weil man schlechter gestellt wird, wenn man länger Pause macht. Sie bedankten sich ausdrücklich für diesen Hinweis und versprachen, das so schnell wie möglich zu ändern. Zitat: „Morgen werden Sie das auf unserer Internetseite noch nicht bemerken, aber in 1-2 Monaten sollte das vom Tisch sein“. Außerdem haben sie bereits eine interne Dienstanweisung an ihre Kontrollbeamten herausgegeben, in der sie auf diesen Punkt hinweisen.

portatio meint: Klasse, wenn Behörden so schnell und vernünftig reagieren, wenn Bürger sie auf eine widersinnige Praxis aufmerksam machen. Respekt!

Link Original Beitrag

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Sind wir denn gar nichts wert?

In einer Fahrergruppe bei Facebook berichtet eine Kollegin über eine Begebenheit, welche Sie heute erlebte:

Ich habe heute morgen in der Schweiz ausgeladen und bin dann am Bodensee lang Richtung Bludenz gefahren, da ich am Montag in Nenzing laden soll. Da ich es bevorzuge, am Wochenende eine Dusche und eine Toilette benutzen zu können, hielt ich also am Rastplatz bei Götzis an, um dort zu parken. Die LKW-Parkplätze, 24 Stück an der Zahl waren voll. Unsere osteuropäischen Freunde sind also rechtzeitig am Freitagnachmittag angehalten und genießen ihre wohlverdiente Freizeit am Wochenende. Lecker sieht das aus, was die da auf den mitgebrachten Grills liegen haben. Besser kann der Koch im Rasthof es vermutlich auch nicht zubereiten.
Ich denke aber, was der wohl macht, wenn die Bestellungen der paar Touristen irgendwann für sein Gehalt nicht mehr reichen.

Gut, aber ich brauch einen Parkplatz. Nachdem ich mich durch die LKW der Kollegen hindurchgequetscht hatte, (es standen noch etwa 10 links am Fahrbahnrand), entdeckte ich rechts noch ein freies Plätzchen. Ich war gerade am einparken, als mir plötzlich ein Polizist mit einem Fotoapparat vors Auto sprang und mir zubrüllte, ich solle sofort weiterfahren. Auf diesem Parkplatz sei kein Platz für mich, die LKW-Parkplätze sein, wie ich sehe, besetzt. Ich erklärte ihm daraufhin, dass ich bis Montag hier stehenbleiben müsse und ich gerne eine Toilette hätte, duschen und auch etwas essen wolle.

Nein, ich sollte weiterfahren. Auch das Argument, dass ich nicht weiterfahren dürfe und ein Recht auf sanitäre Anlagen hätte, lies er nicht gelten. Er argumentierte, wenn ein Tunnel gesperrt wäre, könne man auch nicht durchfahren. Wenn ich nicht sofort weiterfahren würde, könnte ich mich schwarz bezahlen und er würde sich an Flensburg wenden etc. Wenn ich unbedingt auf Toilette müsste, dann solle ich das jetzt tun, aber in einer halben Stunde müsste ich weg sein, hätte ich eben in Bregenz anhalten müssen (dort bin ich gar nicht hergekommen).

Was bitte hat die Einhaltung der Menschenrechte mit der Sperrung eines Tunnels zu tun? Wieso gibt es an einem Autobahnrasthof nur 24 LKW-Parkplätze? Wieso dürfen die osteuropäischen Kollegen in zweiter Reihe parken, ich aber nicht und wie kann es sein, dass ein Polizist einen LKW-Fahrer dazu nötigt, über seine Fahrzeiten zu fahren, obwohl genügend Parkplätze vorhanden sind, wo man niemanden stört, die jedoch nur nicht als LKW-Parkplätze ausgewiesen sind?
Ein weiteres Problem, dass der Polizist mit mir hatte, war das Kühlaggregat. Das Parken für Kühler wäre hier sowieso verboten. Dass der Kühler aus war, spiele keine Rolle. Wie kann es sein, dass einem LKW-Fahrer das parken untersagt wird, allein auf der Tatsche, dass er einen LKW mit Kühlaggregat hat, der dazu auch noch ausgeschaltet ist?
Gut, dass war jetzt Österreich, aber es ist ja in Deutschland nicht anders.

Wir kämpfen für die Menschenrechte in Südostasien und Afrika, gleichzeitig wird aber verlangt, dass ein LKW-Fahrer bei 30 Grad übers Wochenende im Industriegebiet ohne Dusche und ohne Toilette steht. Wird er dabei erwischt, wie er sich draußen erleichtert, wird ihm eine Geldstrafe aufgebrummt. Was bitte schön bleibt einem denn anderes übrig.
Kann es sein, dass man den Spruch von einem Polizisten, also von einem Freund und Helfer, zu hören bekommt, wenn man am Wochenende nicht im Industriegebiet stehen könnte, dann sollte man sich eben einen Job im Nahverkehr suchen?

So sieht die Welt für uns aus. Deswegen mache ich bei der Actie mit, denn wie lang wollen wir uns das noch gefallen lassen? Und da ziehen auch so dämliche Argumente nicht wie „Mir geht es in meiner Firma doch gut!“ In diesen Situationen ist es völlig egal, welches Firmenlogo auf dem LKW steht. Sind wir denn gar nichts wert?
Ich bin dann übrigens zum nächstem Rasthof gefahren. Trotz Fahrverbot. Was anderes blieb mir ja nicht übrig. Nach zwanzig Minuten wurde sogar ein Parkplatz frei. Ich musste nur eben warten, bis der Ottonormalverbraucher mit seinem PKW mit dem Essen fertig war. Die letzten drei Parkplätze waren nämlich von den Pkw blockiert. Aber dafür haben wir ja Verständnis!

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Speditionen tasten sich langsam aber sicher an Euro-6 Norm heran

Es ist keine große Überraschung, dass sich bereits zahlreiche Lastwagen im Besitz von Speditionen befinden, die der Euro-6 Norm entsprechen. Schließlich soll die Abgasnorm bereits 2014 verpflichtend sein. Dies bedeutet für Spediteure widerum, bis dahin erste Erfahrungen zu sammeln. Die Fuhrparks etlicher Betriebe umfassen daher zumindest eine kleine Anzahl entsprechender Fahrzeuge.

Doch nicht jeder Spediteur zeigt sich aufgeschlossen. Ebenso gibt es viele Speditionen, die noch große Zurückhaltung zeigen bzw. sich bei der Anschaffung neuer Zugmaschinen bewusst gegen die Modelle mit Erfüllung der Euro-6 Norm entscheiden. Hierfür zeigen sich gleich mehrere Gründe verantwortlich, insbesondere die Tatsache, dass der bislang erhoffte Finanzvorteil bei der LKW-Maut noch nicht existiert.

Ein weiterer Grund, der etliche Unternehmen davon abhält, entsprechende Zugmaschinen anzuschaffen, sind die Mehrkosten. Diese sind nicht zu unterschätzen, belaufen sie sich doch auf einen größeren vierstelligen Betrag. In diesem Zusammenhang ist auf den Kraftstoffverbrauch zu verweisen. Die Euro-6 Norm verspricht gegenüber der Euro-5 Norm keine allzu große Ersparnis. Die Vorteile liegen vielmehr bei der Abgasbehandlung. Zunehmend mehr Ingenieure sind sich darüber einig, dass die Motoren nicht mehr viel sparsamer werden können. Künftige Verbesserungen beim Kraftstoffverbrauch werden eher auf Einsparungen beim Fahrzeuggewicht sowie Verbesserungen bei der Aerodynamik zurückzuführen sein.

So mancher Spediteur ist auch verunsichert, weil womöglich in absehbarer Zeit die Euro-7 Norm folgen könnte. Ob es tatsächlich dazu kommt, bleibt jedoch abzuwarten. Gerade weil sich im Bereich der Motoren viel getan hat und weitere Verbesserungen nur noch bedingt zu erzielen sind, könnte es noch eine ganze Weile dauern, bis die nächste Norm kommt. Dies ist übrigens auch eines der Hauptargumente, mit welchem die anderen Spediteure den Kauf ihrer Euro-6 Norm Maschinen rechtfertigen.

Für den Kauf spricht außerdem die Tatsache, dass es Vorteile bei der Besteuerung gibt und Förderungen der KfW zur Verfügung stehen. Gerade wegen der KfW Förderung liegen die Mehrkosten in der Anschaffung nicht mehr so hoch. In Verbindung mit dem etwas geringeren Kraftstoffverbrauch hält sich der Aufpreis gegenüber Zugmaschinen mit Euro-5 Norm in Grenzen, auf lange Sicht kann sogar Geld gespart werden.

Zudem gilt es als höchstwahrscheinlich, dass der Vorteil in Sachen Maut nicht mehr allzu lange auf sich warten lässt. Auf der IAA Nutzfahrzeuge zeigten sich Vertreter des Bundes-Verkehrsministeriums sehr positiv gestimmt. Immerhin sind die Vorteile bei der Abgasbehandlung nicht zu übersehen. Gegenüber Fahrzeugen mit Euro-5 Standard verspricht Euro-6 eine Verringerung des Ausstoßes an Stickoxiden von bis zu 80 Prozent. Zumal auch die Anzahl an ausgestoßenen Rußpartikeln um bis zu zwei Drittel zurückgeht. Offizielle Zusagen konnten damals zwar nicht gemacht werden, doch womöglich könnte der Vorteil schon bald in Kraft treten und somit die Unternehmen, die bei ihren Fuhrparks auf Lastwagen mit Euro-6 Norm setzen, eine schöne Ersparnis erzielen.

Es dürfte auch nicht mehr lange dauern, bis am Gebrauchtmarkt eine größere Anzahl an Zugmaschinen erhältlich ist, die den Euro-6 Standard erfüllen. Ein Blick in ein Portal für gebrauchte Zugmaschinen, wie z.B. unter anderem das von Truckscout24.de, gibt schnell Aufschluss über die Verfügbarkeit von gebrauchten Trucks, die der Euro-6 Norm entsprechen. Derzeit ist das Angebot an entsprechenden Lastwagen noch sehr überschaubar, doch bis Ende des Jahres kann sich noch viel tun. So haben dann auch Unternehmen, die bei ihren Nutzfahrzeugen vorzugsweise auf gebrauchte Maschinen setzen, ebenfalls die Möglichkeit, Vorzüge der Euro-6 Norm auszukosten.

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Was lange währt…

Vor einigen vielen Wochen kam eine Anfrage, ob ich nicht Lust hätte, einen Beitrag für das Effizienz Blog von MAN zu schreiben. Ich sagte gerne zu.
Letztlich hat es doch ein wenig länger gedauert, bis der Artikel fertig war. Umso mehr bewundere ich die Geduld einiger Mitarbeiter aus der Kommunikationsabteilung der MAN Truck & Bus AG.

Aber alles wird gut: Jetzt ist er verfügbar >>>

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Gastbeitrag: Aquaplaning – Tipps und Hinweise für Lkw und Transporter

Wie ein endloser Wasserfall stürzt ein Regenschwall vom Himmel herab. Nach wenigen Minuten steht alles unter Wasser. Auch die Straße. Jetzt kommt es drauf an: Halten die Fahrer sich an empfohlene Vorsichtsmaßnahmen? Ist das Nutzfahrzeug überhaupt entsprechend ausgerüstet? Oder wird der Lastkraftfahrer Opfer des gefürchteten Aquaplaning-Effekts?

Aquaplaning
Bildquelle: Fotolia

Aquaplaning tritt immer dann auf, wenn die Reifen den Kontakt zur nassen Fahrbahn verlieren. Das Wasser kann nicht schnell genug abtransportiert werden. Wenn das geschieht, „schwimmt“ das Fahrzeug quasi auf der Straße. Ein falsches Manöver und Sie landen im Straßengraben oder geraten sogar in den Gegenverkehr. In so einer Ausnahmesituation ist guter Rat teuer.

Tipp 1: Lenktechnik im Ernstfall

Kurz und knapp: Hände am Lenkrad lassen, aber nicht bewegen! Die Reifen haben keinen Kontakt mehr zur Straße. Das bedeutet, ein Lenkmanöver kann nicht gelingen. Im Gegenteil. Wenn Sie die Position der Reifen in dieser Extremsituation verändern, birgt das erhebliche Risiken. Sollte das Profil plötzlich wieder greifen und sich die Reifen noch in einer seitlichen Stellung befinden, reagiert das Fahrzeug völlig unkontrollierbar.

Tipp 2: Fahren mit Bedacht – So beugen Sie vor

Oft lässt sich eine Gefahrensituation von vorneherein vermeiden, indem Sie die Geschwindigkeit bei Regen reduzieren. 80 km/h sind auf nasser Fahrbahn die absolute Obergrenze. Je höher das Tempo, desto größer die Gefahr. Lassen Sie es bei starkem Regen daher ruhig angehen. Besser spät ankommen, als nie.

Tipp 3: Gesetzliche Vorschrift oder Sicherheit?

Ohne Reifenprofil würden schon beim ersten Regentropfen alle von der Straße rutschen. Die Profilrillen transportieren das Wasser ab und gewährleisten, dass das Fahrzeug in Kontakt mit dem Asphalt bleibt. Die gesetzlich vorgeschriebene Untergrenze der Profiltiefe beträgt 1,6 mm. Das ist sehr niedrig angesetzt. Mindestens 4 mm werden empfohlen. Bei Transportern, Lkws und Bussen eher noch mehr. Am besten Sie gehen da kein Risiko ein, im Ernstfall werden Sie sich dann für Ihre Voraussicht selbst auf die Schulter klopfen.

Tipp 4: Den Reifendruck optimieren

Neben Geschwindigkeit und Profiltiefe beeinflusst noch ein dritter Faktor das Aquaplaning-Risiko. Der Reifendruck. Hier gilt folgender Grundsatz: Wenn der Reifendruck abnimmt, steigt die Wahrscheinlichkeit für einen Unfall. Also immer den Normwert einhalten!

Tipp 5: Achtung, Falle! Spurrillen bei Regen

Auf viel befahrenen Straßen bilden sich mit der Zeit sogenannte „Spurrillen“. Sie entstehen, weil jedes Fahrzeug in etwa den gleichen Bereich mit seinen Reifen befährt und sich der Straßenbelag an diesen viel beanspruchten Stellen absenkt. In den Rillen sammelt sich dann Wasser. Leicht versetzt zu fahren, ist hier eine gute Strategie.

Aquaplaning ist eine häufige Unfallursache. Wenn man einmal die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert, kann es schon zu spät sein. Daher immer vorher alle nötigen Maßnahmen ergreifen. Sind Sie schon gerüstet?

Weitere Informationen rund um Aquaplaning und Fahrzeugsicherheit finden Sie auf den folgenden Seiten:

https://www.rp-online.de/auto/ratgeber/fuenf-tipps-gegen-aquaplaning-1.2537965
https://www.tirendo.de/
https://auto-tipp.eu/aquaplaning.html

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Das online Werkstatt-Portal autoservice.com

Gastbeitrag

Sie suchen eine gute und günstige Kfz-Werkstatt für Ihr Auto? Die zu finden kann sehr mühselig sein. Gelbe Seiten und Google helfen zwar bei der Suche, bieten aber keinen Preisvergleich. Mit autoservice.com, dem online Werkstatt-Portal, finden Sie nicht nur Werkstätten, sondern können auch ganz einfach online deren Preise vergleichen.

Über die Werkstatt-Suche auf autoservice.com erhalten Sie nicht bloß eine Übersicht über die Werkstätten in Ihrer Nähe, sondern auch gleich alle Kontaktdaten und Hintergrundinformationen zu den Leistungen. Ebenfalls sehen Sie, ob die Werkstätten aktuelle Angebote zu einzelnen Leistungen bieten. Mit nur wenigen Klicks können Sie außerdem noch mehreren – oder einzelnen – Kfz-Werkstätten eine Anfrage zu einer gewünschten Dienstleistung schicken. Dadurch erhalten Sie innerhalb kurzer Zeit von den ausgesuchten Autowerkstätten Angebote passend zu Ihrer Anfrage. Anschließend müssen Sie nur noch die Preise vergleichen und können auch direkt einen Termin bei der ausgewählten Werkstatt machen.
Registrieren müssen Sie sich auf autoservice.com nur für die Pool-Anfrage. Unerwünschte Newsletter werden scheinbar nicht verschickt. Mit dem angelegten Konto können Sie dann ganz einfach Ihre Anfragen und die Antworten der Werkstätten verwalten. Außerdem können Sie auch die Daten Ihres Fahrzeugs speichern, damit Sie diese nicht bei jeder erneuten Anfrage eingeben müssen. Diese Daten dienen dazu, dass die Autowerkstätten Ihnen passend für Ihr Modell zugeschnittene Angebote zukommen lassen können.

Die Werkstätten werden auf der Seite mit eigenen, ausführlichen Unterseiten präsentiert. Sämtliche Infos erhalten Sie beispielsweise auch über die Autoservice iPhone-App. Bei einer Panne finden Sie mit dieser App aber nicht nur einen Abschleppdienst, sondern auch Notfall-Tipps und Kontaktdaten für den Rettungsdienst. Parkplätze können Sie mit der autoservice.com-App ebenfalls suchen und werden Sie einmal geblitzt, sagt Ihnen der integrierte Bußgeld-Rechner auch gleich, auf was für eine Strafe Sie sich einstellen müssen. Da fehlt eigentlich nur noch die Nummer für einen guten Anwalt für Verkehrsrecht!

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