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Pauschale für polnische Fahrer

Polnischen Lkw – Fahrern steht eine Übernachtungspauschale zu. Dieser Anspruch gilt rückwirkend für die vergangenen drei Jahre. Das hat das oberste Gericht in Polen beschlossen.
Dieser Beschluß wurde am 14. Juni diesen Jahres gefällt (Aktenzeichen II, PZP 1/14).

Das oberste Gericht ist der Ansicht, Übernachtungen in einer Lkw – Kabine seien für polnische Lkw – Fahrer nicht zumutbar. Die Fahrer müssten zum Beispiel in Hotels übernachten können. Würde darauf verzichtet, hätte ein Fahrer Anspruch auf eine Übernachtungspauschale. Das Gericht ging dabei von pauschalen Beträgen aus, die sich nach den einzelnen Staaten richten, in den der Fahrer übernachtete.

Iveco Stralis

Allerdings muss der Fahrer die Ansprüche geltend machen. Verzichtet er darauf, braucht ein Fuhrunternehmer nicht zu zahlen. Besteht der Fahrer aber auf eine Auszahlung, muss er die Ansprüche aus den Übernachtungen im LKW belegen. Zahlt der Arbeitgeber trotz Nachweis nicht, kann der Fahrer klagen. Aber ob er dann Recht und Geld bekommt, hängt von Einzelfall ab.
Einige Fahrer klagten wohl bereits vor Bezirksgerichten. Problem dabei ist, dass die Auslandsübernachtungen im Lkw konkret nachzuweisen sind. Genau das führt regelmäßig zu Beweisschwierigkeiten.

Link: Streit um Spesen für polnische Lkw-Fahrer

16 Comments

  1. heiko46
    heiko46 04/11/2014

    Die kompletten Übernachtungen belegen!! Ui ob das wirklich jeder hinbekommt Vor allem für die letzten drei Jahre? Was ist denn wenn man es nicht nachweisen kann?

  2. maik
    maik 04/11/2014

    Wenn man die Übernachtungen nicht nachweisen kann, braucht man auch nicht zu klagen. Da freut sich der (Ex-) Arbeitgeber.

    So wird es wohl den meisten gehen. Ganz davon abgesehen, dass viele den Gang vor Gericht eh scheuen werden.

  3. highwayfloh
    highwayfloh 05/11/2014

    Ich hab mir nach ein paar Jahren, als ich mit der Fahrerei angefangen habe, explizip angewöhnt ein Fahrtenbuch zu führen, mit den Zeiten der Grenzübertritte, An- und Ankunft bei den jeweiligen Belade- / Entladestellen, sowie die jeweiligen Ladezeiten. Hat mir manches mal den Hintern gerettet.

  4. Gregor Ter Heide
    Gregor Ter Heide 06/11/2014

    Nachweisgesetz (NachwG)
    § 2 Nachweispflicht
    Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
    1. …
    2.
    3.
    (…) –
    10 …

    (2)Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muss die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten:
    1.die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit
    2. Währung…..
    3. ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen,
    4.
    (…)
    …………………………………………………………….
    Ein Anspruch des Fernfahrers nach § 242 BGB auf Herausgabe noch vorhandener Daten aus den digitalen Tachometern und durch das Auslesen seiner Fahrerkarte erhaltener Daten besteht nicht. Das steht (wörtlich) im § 21a (7) ArbZG:

    (7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.
    …..
    Der Fernfahrer hat also keinen Anspruch auf Herausgabe der Daten aufgrund der VO (EG) 561/2006, welche der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Auslesen der digitalen Tachometer der vom Mitarbeiter gefahrenen LKW und von dessen Fahrer-Karte gespeichert haben muss.

    Der Fernfahrer kann nur nach § 21a (7) ArbZG die Herausgabe einer Kopie der Arbeitszeitaufzeichnungen verlangen. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob ein als BKF arbeitender Arbeitnehmer mit diesen Daten seine Vergütungs- und Spesenabrechnungen überprüfen will oder damit einen anderen Zweck verfolgt. Durch die Aufzeichnungspflicht soll die in öffentlichem Interesse gebotene Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie der Lenk- und Ruhezeiten im Straßentransport überprüfbar sichergestellt werden. Da auch der BKF bei Verstößen mit einem Bußgeld belegt werden kann, soll ihm die Rekonstruktion zurückliegender Arbeitszeiten anhand der vom Arbeitgeber auszuhändigenden Arbeitszeitnachweise ermöglicht werden.

    Ohne eine Berücksichtigung des NachwG, geht jeder arbeitsvertragliche Nachweis nur zu Lasten des Arbeitgebers.

    Die 3 Jahre Ausschlussfrist ist ein EU-Recht.

    Arbeitgeber könne sich auf tarifvertragliche Ausschlussfristen nicht berufen, wenn der Tarifvertrag im Arbeitsnachweis nicht genannt wird. vgl. BAG 5 AZR 89/01 vom 17.04.2002,

  5. highwayfloh
    highwayfloh 06/11/2014

    @Gregor Ter Heide:

    Ist ja gut …

    Ich hab nur gesagt, wie man selbst dafür sorgen kann, dass man für entsprechende Beweise sorgen kann, dies ohne ganz großen Aufwand.

    Sorry, wenn ich noch anmerke, dass – auch wenn Du fachlich Recht hast, wenn Du entsprechende Gesetzes-Zitate hier schreibst – Du mir irgendwie auf den Zeiger gehst, mit dieser indirekten Actie-Transport-Schleichwerbung!

  6. Frank
    Frank 10/11/2014

    Ich frage mich, wie es ein Fahrer nachweisen soll, wo er wann übernachtet hat? Ich denke, da wird es ganz viele Fahrer geben, die etwas nachlässig mit dem Fahrtenbuch waren.

    Da werden viele Firmen richtig viel Geld einsparen.

  7. Gregor Ter Heide
    Gregor Ter Heide 10/11/2014

    @Frank, ja eigentlich muss der Chef eine Übernachtung-Pauschale Arbeitsvertraglich auch tatsächlich zahlen. Auf alle Fälle am Wochenende, wenn du unterwegs bist.

    Bei der Einkommensteuer: Schenke dem Staat nichts, denn er tut’s ja auch nicht.
    Ob du als BKF mit deinen Übernachtung-Daten deine Vergütung- und Spesenabrechnungen überprüfen willst oder damit einen anderen Zweck verfolgst, ist eigentlich ein Muss. Es ist doch ein bares Geld – was dem Staat geschenkt wird, wenn der Fernfahrer seine Übernachtung-Pauschale nicht steuerlich geltend macht.
    Bei 261 Arbeitstage im Jahr, hast du wie viel Übernachtungen. Also mache nach der Übernachtung ein Ausdruck und schreibe den Ort da drauf. Das macht du nur ein viertel Jahr, denn das reicht ja dafür. Der so ermittelte Wert von z.B. 5 € pro Tag kann bei LKW-Fahrern, die in ihrer Schlafkabine übernachten, für jeden Tag der Auswärtstätigkeit als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden.

    MfG von Gregor

  8. highwayfloh
    highwayfloh 11/11/2014

    @Gregor Ter Heide:

    Bitte keine steuerlichen Falschauskünfte geben, danke!

    FAKT ist nach Steuergesetz:

    Ein Unternehmer ist NICHT verpflichtet die Spesen über die Lohn- / Gehaltsabrechnung zu erstatten! Wenn er es tut, dann ist dies „freiwillig“! Stellt sich ein Arbeitgeber da „stur“, kann man vors Arbeitsgericht gehen und wird verlieren!

    Grundsätzlich ist es so, dass entsprechende Werbungskosten über die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend zu machen sind. Wenn man bei dieser jedoch nicht wesentlich über die sogenannten Pauschbeträge kommt, zahlt man im Endeffekt drauf. Denn auch wenn man tatsächlich höhrere Werbungskosten nachweist, mindern diese erstmal nur die Steuerlast, d.h. mann muss in der Regel dennoch Steuern zahlen.

  9. Gregor Ter Heide
    Gregor Ter Heide 13/11/2014

    @highwayfloh

    steuerliche „Falsch“ – Auskünfte ?

    bitte sehr genau lesen, was ich geschrieben habe !

    Ich habe nur vom Arbeitsvertrags-Recht des Anspruchs der „Übernachtung-Pauschale“ am Wochenende geschrieben.

    Alles andere steht im Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder ist eine Einkommensteuer Angelegenheit. Allerdings nur um den negativen Spesen -Unterschied geltend zu machen. Das ist ja normal bzw. selbstverständlich! Der Arbeitsvertrag ist eine Pflicht gem. dem NachwG.

    Wo ist nun das Problem ?
    kennst du die Geschichte der Fernfahrer Spesen ?

    Es gibt bestimmt kein Fernfahrer, der ohne Spesen bei den derzeitigen niedrigen Gehalt bereit ist mehrtägig in die Ferne zu fahren. Selbst das BFM beschreibt aktuell das Beispiel, das Ausgaben iZm. Übernachtungen pauschal 3 € pro Tag (keine Spesen) ohne Belege steuerrechtlich abgesetzt werden können.

    Also jeder Fernfahrer beachte den Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebliche Übung bzw. das Gewohnheitsrecht, die Betriebsvereinbarung, die Gleichbehandlung und die vom Betrieb veranlassten Reisen bzw. auswärtigen Tätigkeiten, die nie zu Lasten oder zum Schaden der Fernfahrer gehen dürfen.

    Soll ich hier jetzt auch noch das kleine Einmal, Eins vom Arbeitsrecht erklären ?

    mfG von Gregor

  10. highwayfloh
    highwayfloh 14/11/2014

    @Gregor:

    Und _genau_ darin besteht eben das Missverständis in der Bevölkerung!

    KEIN Arbeitgeber ist „verpflichtet“ Spesen zu erstatten.

    Dies bedarf entweder einer Betriebsvereinbarung oder eines entsprechenden Passus im Arbeitsvertrag. Wenn dies nicht gegeben ist, besteht seitens des Arbeitnehmers KEIN Anspruch auf Erstattung bezüglich der montalichen Lohn- / Gehaltsabrechnung.

    Und was ich mit „Falschauskunft“ meinte, ist der Punkt, dass Du gesagt hast, dass die Spesenerstattung „bares“ Geld wert sei. Dem ist eben unter den von mir genannten Punkten mitnichten so! Wenn der Arbeitgeber die Spesen erstattet, ist es „bares“ Geld. Wenn aber ein Arbeitnehmer diese über die Steuererklärung geltend machen muss und trotzdem unter die Pauschbeträge / Freigrenzen fällt, zahlt er drauf.

  11. highwayfloh
    highwayfloh 14/11/2014

    Noch etwas:

    Was nützt es auf den Tarifvertrag zu pochen, selbst wenn man als Arbeitnehmer in der Gewerkschaft sein sollte, der Arbeitgebewr jedoch nicht? Ehrlicherweise musst Du dann offen sagen, dass dann das Tarifrecht ebenso NICHT ! greift!

  12. highwayfloh
    highwayfloh 14/11/2014

    @ Gregor:

    Aufklärung:

    Die Spesen werden natürlich in der Steuererkärung anerkannt…
    aber hier liegt eben das Problem!

    Sind die „unterhalb“ diverser Freigrenzen / Freibeträge so gehen sie dennoch „verloren und mindern nicht in „bar“ die Steuerlast! Dazu müssten diese Beträge exorbitant hoch sein um wirklich eine reduzierung der Steuerlast zu bewerkstelligen!

  13. highwayfloh
    highwayfloh 14/11/2014

    @Gregor:

    Richtig wäre es, wenn es so wäre:

    zu zahlende Steuer abzüglich „Spesen“ = tatsächlich zu zahlende Steuer…

    Aber nach gültigem Steuergesetz ist es es so:

    Einkommen, abzüglich diverser Freibeträge, Pauschalen, Freigrenzen = zu zahlende Steuerlast

  14. highwayfloh
    highwayfloh 14/11/2014

    @Gregor:

    Nachtrag:

    Nur was darüber hinaus geht … mindet die Steuerlast in „bar“! Und über diese Grenze kommen die allerwenigsten, wenn Du ehrlich bist.

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