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Schlagwort: Fahrverbot

Carfreitag

Mein Karfreitag war ein Carfreitag. Sprich: Feiertag im Auto. Die Fahrzeit reichte nur bis Nürnberg – aber das habe ich ja bereits gestern ansatzweise erwähnt. Den Tag selber vergammelte ich sprichwörtlich. Oder anders ausgedrückt: Ich bin froh, wenn es nachher weiter geht.
Dann darf ich erst in die Firma und anschließend nach Hause. Vom angedachten langen Wochenende bleibt somit nichts mehr übrig.

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Moin Maik,

gestern hatten wir in Ausgburg einen Spezialfeiertag und mit Freunden
überlegte ich bei 1 bis vielen Bier, ob auch solche nur regionalen Feiertage (in
diesem Fall ausschließlich das Stadtgebiet) Fahrer wie dich am Arbeiten hindern.

Danke und Grüße
Renke

https://de.wikipedia.org/wiki/Friedensfest

renke

Hallo Renke,

Euer Friedensfest ist mir in bester Erinnerung.

Vor einigen Jahren schickte mich einer meiner Disponenten an eben diesen Tag nach Augsburg. Natürlich war die Firma für die ich geladen hatte, geschlossen. An einer in der Nähe liegenden Tankstelle erfuhr ich, dass in Augsburg und eben nur in Augsburg ein Feiertag wäre und deshalb die meisten Firmen in der Stadt an diesem Tag zu sind.

Selbst mein damaliger Disponent wußte davon nichts. Schlimmer, der dachte, ich würde Ihn verarschen veralbern. Letztlich mußte ich zu einer Spedition nach Friedberg oder Aichach fahren – so genau weiß ich das nicht mehr – um meine Ware zu entladen.

Ein Fahrverbot für Lkw speziell wegen diesem Feiertag in und um Augsburg gibt es nicht. Nur ein Be- oder Entladen ist halt im Normalfall auch nicht möglich.

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LKW-Fahrverbote in der Ferienzeit

Welche Fahrzeuge sind betroffen:

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen

In welchem Zeitraum darf nicht gefahren werden:

Alle Samstage vom 1. Juli bis 31. August jeweils von 7.00 bis 20.00 Uhr
Das geltende Sonntagsfahrverbot (Sonntage und gesetzliche Feiertage in der Zeit von 00.00 bis 22.00 Uhr (§ 30 Abs. 3 StVO) gilt unverändert.

Für welche Beförderungen gilt die Ferienreiseverordnung nicht:

a) kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger.
b) kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- und Abfuhr).
c) frische Milch und frische Milcherzeugnisse
d) frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
e) frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse
f) leichtverderblichem Obst und Gemüse
g) Leerfahrten im Zusammenhang mit den Fahrten nach c) bis f)

Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- und Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Weitere Informationen zur Ferienreiseverordnung sowie rund um den Ferienreiseverkehr enthält auch die Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter www.bmvbs.de mit entsprechendem Link zur Ferienreiseverordnung.

Liste der gesperrten Strecken >>>

Eine Information der Verkehrssicherheitsberatung beim Polizeipräsidium Münster

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Kein Ferienfahrverbot am Gründonnerstag und Pfingstfreitag

Am Gründonnerstag und Pfingstfreitag gibt es laut dem Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) kein Ferienfahrverbot für Lkw. Die Einführung eines Fahrverbots auf normale Tage in den ohnehin durch die Feiertage verkürzten Wochen hätte den Fernverkehr für Lkw nahezu unmöglich gemacht.
Der Transport von Gütern über Bundes- und Landstraßen an diesen Tagen sei weder für die Bevölkerung noch für die Kraftfahrer zumutbar gewesen.

Zur Meldung: Bürokratiemonster gestoppt

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Mehr Fahrverbote in der Reisezeit

Das Bundesverkehrsministerium will offenbar kurzfristig die Ferienreiseverordnung erweitern. Damit sollen bislang weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit die Lkw-Fahrverbote auf bestimmten Fernstraßen künftig auch am Gründonnerstag und am Freitag vor den Pfingstferien gelten.

Eine Erhebung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hat gezeigt, dass insbesondere die Freitage vor Beginn der Ferien sowie der Gründonnerstag staukritisch sind. Dies ist darauf zurück zu führen, dass sich dann die Ferienverkehre mit den Pendler-/Berufsverkehren überlagern und keine generellen Lkw-Fahrverbote existieren.
Mit der Ausweitung des zeitlichen Fahrverbots auf Gründonnerstag und den Freitag vor Pfingsten soll eine Verbesserung der Verkehrssituation auf den in § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung genannten hoch belasteten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten ab diesem Jahr erreicht werden.

Oder in Kurzfassung: Durch die geplante Änderung der Ferienreiseverordnung wird nun auch vor Ostern und Pfingsten für den Individualverkehr die Möglichkeit geschaffen, Urlaubsorte zügig zu erreichen.

Download: Neunte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung >>> (pdf)

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Gute Seiten, schlechte Seiten

Mehrere Jahre lang durften Lkw – Fahrer mit Ziel Italien, Tirol nicht auf der Strasse durchqueren. Zumindest dann, wenn sie bestimmte Güter geladen hatten. Dazu zählten u.a. Steine, Rundholz und Kork, aber auch Kraftfahrzeuge, Marmor, Fliesen und Stahl. Mit dieser Maßnahme sollte eine teilweise Verlagerung des schweren Güterverkehrs auf die Schiene erfolgen. So wurden Lkw gezwungen, die Strecke zwischen Wörgl und Brenner per Zug zurück zu legen.
Transporte mit Ursprung oder Ziel Tirol unterlagen dem Transportverbot jedoch nicht.

Letzten Dezember urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, dass dieses Fahrverbot mit dem freien Warenverkehr nicht vereinbar sei.

Schon einmal, nämlich 2005, hatte es dieses sektorale Fahrverbot als illegal erklärt. Dieses hätte im August 2003 auf einem Teilbereich der Inntalautobahn in Kraft treten sollen, wurde jedoch durch eine einstweilige Verfügung der EU – Kommision bis zum Urteil des EuGH ausgesetzt.
Daraufhin hatten die österreichischen Behörden eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h verhängt, später aber durch ein variables Tempolimit ersetzt. Weil die Umweltbelastung im Inntal zwischen Österreich und Italien nach wie vor hoch blieb, erließen die Behörden dieses beschränkte Fahrverbot de facto erneut.

Auch diesmal entschieden die EU – Richter, dass es sich bei dem sektoralen Fahrverbot zweifellos um eine Beschränkung des freien Warenverkehrs handelt. Dieses kann zwar gerechtfertigt sein, wenn sie nötig ist, um ein Ziel wie das des Umweltschutzes zu erreichen. Jedoch kam der EuGH bei der Prüfung, ob es sich bei dem Verbot um eine geeignete Maßnahme handele, zu einem negativen Ergebnis. Denn Österreich habe nicht alle anderen Möglichkeiten zur Senkung der Schadstoffbelastung ausgeschöpft.
Desweiteren waren die Argumente Österreichs, wonach die sektorale Fahrverbotsverordnung zum Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und aus zwingenden Gründen des Umweltschutzes erforderlich sei, nicht überzeugend.

Als Folge dieses Urteils werden die Behörden in Tirol die Kontrollen an den LKW – Kontrollstellen Brenner, Radfeld und Kundl verstärken. Somit ist davon auszugehen, dass die Schikanen wieder zunehmen. Wenn aber in den Sommermonaten zehntausende Pkw Richtung Gardasee oder Adria rollen, spielt Umweltbelastung keine Rolle. Dann wird auf das Immissionsschutzgesetz-Luft verwiesen. Im Stau macht das natürlich viel Sinn.

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Kein Fahrverbot

Obwohl das katholische Kirchenfest Heilige Drei Könige in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt gesetzlicher Feiertag ist, haben Brummis deutschlandweit freie Fahrt.

Üblicherweise gilt an Feiertagen dieselbe Regelung wie an Sonntagen: Lkw-Fahrverbot (über 7,5 Tonnen) auf allen Straßen von 00:00 bis 22:00 Uhr. Ist ein Feiertag regional begrenzt (wie Fronleichnam, Reformationstag oder Allerheiligen), beschränkt sich das Fahrverbot auf die Bundesländer, in denen der Tag gefeiert wird.

Für zwei regionale Feiertage gibt es jedoch Ausnahmen. Neben dem Dreikönigstag haben Lkw auch an Mariä Himmelfahrt (15. August), das nur in Bayern und im Saarland Feiertag ist, in ganz Deutschland kein Fahrverbot.

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Fahrverbote im Süden

Die Italiener haben Fahrverbote für Lkw über 7,5 Tonnen ausgeweitet. Neu in den diesjährigen Fahrverbotskalender aufgenommen wurden folgende Freitage: 26. August, 2. September, 9. September und 28. Oktober. Das Fahrverbot gilt jeweils von 16 bis 24 Uhr.

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