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Schlagwort: BAG

Falls jemand Lust auf eine Kontrolle vom BAG hat

Meine letzte Kontrolle, die ich von einem Mitarbeiter des BAG über mich ergehen lassen durfte, ist lange her. Oder besser noch, sehr lange her. Also so lange, dass ich gar nicht mehr weis, wann die eigentlich war.
Wenn ich mal einen Bulli von denen sehe, dann meist auf Parkplätzen. Ich denke mir dann immer, die Jungs müssen so ausgelaugt sein, dass erst einmal Frühstück angesagt ist. Oder halt Mittag. Und das kann sich ja hinziehen.

Aber falsch gedacht. Die Kameraden trainieren auf diesen Standplätzen Ihre Sinne. Bei leiser Schlagermusik bewegen die Ihre Augen. Von links nach rechts und von rechts nach links. Immer hin und her und das ganz gemütlich. Logo, Augen sind empfindlich. Die sollten vorsichtig bewegt werden.

Nun gut, Spass beiseite. Die Verkehrsrundschau hat einen Beitrag der DPA übernommen. In dem wird blumig beschrieben, wie eine Kontrolle vom BAG so abläuft. Da wird ein in Italien zugelassener Lkw kontrolliert, der von zwei Rumänen gelenkt wird. Das Teil hatte noch einen analogen Fahrtenschreiber.
Bei der Kontrolle stellt sich heraus, dass zwei der Schaublätter fehlen. Macht pro fehlender Tachoscheibe eine Strafe von hundert Euro.

Kostet das wirklich nur so wenig? Denn eigentlich sind das ja Peanuts. Wer länger fährt, lässt einfach eine Scheibe verschwinden. Kommt demnach billiger, als Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten. Auch nicht übel.

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Frohe Ostern…

gewünscht in Stadt und Land. Und mal wieder ein kleiner Tipp von mir an diejenigen, die auf den Weg in ihren verdienten Kurzurlaub sind. Nehmt Euch mal fünf Minuten Zeit und macht mal Pause auf einem Rasthof.
Dort seht Ihr wieder zig Fahrer aus Osteuropa, die dort in ihren Lkw warten und hausieren, bis Sie weiter fahren dürfen. Das ist eine Parallelwelt mit teilweise schlimmen Zuständen.

Im folgenden Video werden solche Zustände gezeigt. Da arbeiten Fahrer für einen Minilohn und werden nach gefahrenen Kilometer bezahlt. Allein das ist schon lange nicht mehr zulässig.
Wie die Kontrollpraxis in Deutschland aussieht, hat Christian in seinem Blog beschrieben. Er beobachtete, wie osteuropäische Fahrer mit einem Shuttlebus auf einen Parkplatz gefahren werden, um Kollegen abzulösen.
Das ist mittlerweile gängige Praxis. Dabei wird oft gegen Lenk- und Ruhezeiten, sowie gegen Kabotageregelungen verstoßen. So gilt die Anfahrt zum Lkw als Arbeitszeit, müßte also nachgetragen werden. Nur wird das von den Fahrern oftmals nicht gemacht.

Wie das Bundesamt für Güterverkehr auf Hinweise dazu reagiert, hat Christian in seinem Blog beschrieben. Das ist für solch eine Behörde eigentlich ein Armutszeugnis.

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Offener Brief an das BAG

Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrter Herr Marquardt,

laut Ihrer Internetseite überwacht das BAG “die Einhaltung des Fahrpersonalrechts, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten. Es ist auch zuständig für die diesbezüglichen Bußgeldverfahren gegen ausländische Betroffene“.

Wie ich den Medien (z.B. WDR Westpol, Fahrerstammtisch Aachener Land etc.) aber leider entnehmen musste, verweigert das BAG offensichtlich die besagten Kontrollen und unterstützt so die vorsätzlichen Verstöße gegen die Wochenendruhezeiten der ausländischen LKW-Fahrer, was von deren Unternehmern weidlich ausgenutzt wird!

Das sehe ich als vorsätzliche Arbeitsverweigerung, Beihilfe und Unterstützung einer Rechtsbeugung durch vorsätzliche Untätigkeit – einer Rechtsbeugung zum Vorteil ausländischer Unternehmer, die sich dadurch einen Kostenvorteil gegenüber der deutschen Transportwirtschaft ergaunern.

Die schwarzen Schafe unter diesen Unternehmern können ganz gezielt mit diesen Kostenvorteilen planen, weil sie keinerlei Kontrollen und Sanktionen zu befürchten haben. Erst recht nicht, nachdem aus Ihrem Hause öffentlich verkündet wurde, dass Sie nicht kontrollieren könnten. Wie in dem Bericht in der Sendung Westpol des WDR vom 03.11.13 zu sehen war, verweigert das BAG die besagten Kontrollen – ganz im Gegensatz zu den verantwortlichen Behörden in den Nachbarländern Belgien, Frankreich, Niederlanden, Dänemark, Österreich und auch Schweiz!

Das ist nicht weiter hinnehmbar! Ich fordere Sie daher dringend auf, dafür Sorge zu tragen, dass Maßnahmen ergriffen werden, um dies zu ändern! Es kann nicht angehen, dass korrekt arbeitende Speditionen benachteiligt werden, wenn sie das Gesetz achten!

Das BAG hatte im Zeitraum von April bis Juni 2014 1.800 in- und ausländische BKF befragt.

1.) Hier muss natürlich sofort die erste Frage gestellt werden:

„Warum wurden denn innerhalb von 3 Monaten nur 1.800 BKF im internationalen gewerblichen Güterkraftverkehr befragt oder wurden gar nicht mehr kontrolliert ?“

2.) Die zweite Frage müsste eigentlich nicht gestellt werden:

„Warum wurde aufgrund der befragten international tätigen BKF, kein Fazit erstellt. Oder wurde gar keine Konsequenz bei der offiziellen Untersuchung beabsichtigt ?“

3.) Eine dritte sehr wichtige Frage bleibt ebenso offen:

„Was passiert mit den Ergebnissen, die natürlich auf keinen Fall repräsentativ verarbeitet werden dürften, denn sie geben die tatsächliche Wirklichkeit grundsätzlich nicht wieder. Oder soll etwa die Bundesregierung daraus ein Fazit ziehen?

Solange diese 3 Fragen von der BAG nicht beantwortet wurden, geht die A.i.d.T. davon aus, dass die Ergebnisse dieser Untersuchung nur zum internen Gebrauch und zur allgemeinen Kenntnisnahme stattgefunden haben. Grundsätzlich dürfen diese Ergebnisse in Deutschland und in der EU-Administration auch nicht verwertet werden!

Begründung:

Im Mittelpunkt der Untersuchung standen Fragestellungen in Zusammenhang mit den Tages- und Wochenruhezeiten der BKF sowie deren Zufriedenheit mit ihrem Beruf und den vorherrschenden Rahmenbedingungen.

1. Die BAG hatte nicht beachtet, dass der Begriff: „BKF“ ab dem 10.09.2014, aufgrund der Berufskraftfahrer-Richtlinie 2003/59/EG vom 15.07.2003, auch überall innerhalb der EU rechtsgültig geworden ist.

2. Jedem international tätigen BKF ist bekannt, dass Bulgaren und Rumänen als BKF, ihre regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im LKW verbringen müssen. Wie das BAG in fälschlicher Weise feststellte, verbringen angeblich nur 70 % der bulgarischen und nur 56 % rumänischen BKF während ihrer Wochenruhezeit im bzw. beim LKW Fahrerhaus.

3. Wenn bei den aus Bulgarien stammenden BKF der Anteil, die nicht ihre regelmäßige wöchentliche Ruhezeit am familiären Lebensmittelpunkt verbringen, (nur bei rund 8 % liegt) , stimmen natürlich auch die 70 % nicht, die laut Befragung, von den bulgarischen BKF im oder am Fahrerhaus verbracht werden. Wo bleiben die restlichen 22 % der BKF?

4. Wieso wurde bei der Untersuchung überhaupt nicht der familiäre Lebensmittelpunkt aller BKF in den Vordergrund gestellt? Das steht sogar als „Wohnsitz des Fahrers“ im „BAG Kontroll-Leitfaden“ vom 15.09.2014, der von den obersten für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden des Bundes und der Länder vorher abgestimmt wurde. Hier hat natürlich das BAG den Sinn und Zweck total verdreht !

5. Im BAG Kontroll-Leitfaden Nr. 3.10 „An- oder Abreise zum Fahrzeug“ steht wörtlich:

„Der tägliche Weg vom Wohnsitz des Fahrers zur Betriebsstätte des Arbeitgebers (Arbeitsplatz) gilt nicht als Lenkzeit. Er ist Bestandteil der Ruhezeit. Sofern das Fahrzeug nicht am Arbeitsplatz/ Betriebsstätte übernommen oder abgeliefert wird, gilt die Reisezeit zum Fahrzeug bzw. die Reisezeit zum Wohnsitz grundsätzlich als „Bereitschaftszeit“ oder „andere Arbeit““.

Damit stellt die BAG die Kontroll-Richtlinie 2006/22/EG selbst ad absurdum dar.

6. Den Begriff „Bereitschaftszeit“ hat sicherlich nur das BAG erfunden, denn im Arbeitsrecht und im EU-Recht gibt es ihn nicht, denn wenn, dann nur den „Bereitschaftsdienst“. Beim Begriff: „Fahrzeug“ wurde sicherlich der LKW gemeint und beim Begriff: „Arbeitsplatz“ ist sicherlich auch der LKW gemeint.

Kennen die verantwortlichen Herren denn nicht das EuGH Urteil C-297/99 vom 18. 01. 2001 – „Weg zum LKW = Lenk- und Arbeitszeit“ ? Weiß denn das BAG nicht, das beim BKF grundsätzlich an der Haustür des familiären Lebensmittelpunktes des BKF, die Dienst- und Arbeitzeit beginnt, sowie damit auch die Vorschriften der Lenk- und Ruhezeiten?

7. Was ist hierbei im Zusammenhang mit der Untersuchung/Befragung bzw. den Kontrollen überhaupt von der BAG gemacht worden? Da ist keinesfalls beweisbar z.B. die Arbeitnehmer-Entsendung, die Arbeitnehmer-Überlassung, die Freizeit-Bescheinigung, die Fahrer-Bescheinigung berücksichtigt bzw. kontrolliert worden, obwohl das BAG dazu verpflichtet gewesen wäre! Das das BAG nur eine Befragung ohne eine gleichzeitige Kontrolle durchgeführt hatte, wäre selbst für das BAG ein echtes Armutszeugnis zu ihrem angeblichen Können gewesen.

8. Auf Seite 21 der Untersuchung steht wörtlich:

„Bei allen abgebildeten Gruppen stimmte weit mehr als die Hälfte der Befragten der Aussage zu, dass der Platz in der jeweiligen Kabine ausreichend sei. (ausreichend = Schulnote 4).
Bei einem Vergleich der Einschätzungen der Kraftfahrer aus den jungen und alten EU-Mitgliedstaaten fällt auf, dass der Anteil der Kraftfahrer aus den alten EU-Mitgliedstaaten, der das Platzangebot als ausreichend bewertet, größer ist“.

Wenn diese Aussagen als glaubwürdig und repräsentativ für die EU-Kommission und dem EU-Parlament benutzbar würden, ist damit ausgeschlossen, das sich jemals an der angestrebten Fahrerhaus größe etwas positives verändern wird.

9. Besonders unverständlich ist auf Seite 25 die wörtliche Aussage:

„Rund 4 % der befragten Kraftfahrer würden gerne mehr Zeit mit der Familie verbringen, häufiger zu Hause sein, längere Ruhezeiten haben bzw. erhoffen sich eine neue bzw. eine flexiblere Gestaltung der Lenk und Ruhezeiten“.

Mit dieser Aussage ist ebenso die BAG Befragung beweisbar unglaubwürdig, denn allabendlich ist von den BKF auf den Raststätten das Gegenteil zu hören. Am schlimmsten jedoch wenn man den BKF an den Warenannahmen der Discounter zuhört.

Mein Fazit:

Das BAG bildet selbst in dieser kleinen Studie die dramatischen Zustände auf den bundesdeutschen Autobahnen ab. Sie hat nunmehr aus der eigenen Befragung eine Tatsache geschaffen, die sie jedoch weiterhin nicht zu kontrollieren gedenkt. Die Befragung des BAG hat mehr Schaden als Nutzen eingebracht, da mit den 1.800 Befragten, es extrem wenige BKF waren, obwohl es alleine in Deutschland bis zu 400.000 und EU-weit ca. 3 Mio echte Fernfahrer gibt, die ihre Ruhezeit – zum Teil auch unregelmäßig – im LKW-Fahrerhaus verbringen müssen. Also ist die Befragung völlig unglaubwürdig und somit grundsätzlich auch nicht zu gebrauchen.

Was das BAG macht (oder auch nicht macht), könnte man aufgrund der folgenden Darstellungen schon fast als Straftat bezeichnen. Duldung, Beihilfe und versuchte Strafvereitelung! Fördert, unterstützt und toleriert das BAG die Verletzung der Sozialvorschriften durch ausländische Speditionen? Und wenn ja, in wessen Auftrag?

Oder kennen sich BAG und BMVI etwa doch nicht im eigenen Gesetzesdschungel aus, obwohl das BAG seit langem eine entsprechende Broschüre zur Verfügung stellt?

„Die neuen Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) Nr. 561/2006“

© Siegfried Pomplun – Oberkontrolleur Ast. Münster

https://www.ostwestfalen.ihk.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Lenk_Ruhezeiten_561_06.pdf

In dieser steht unter anderem geschrieben:

„Arbeitszeitvorschriften für Kraftfahrer dienen der Verkehrssicherheit und dem Gesundheitsschutz der Fahrer. Unfälle aufgrund übermüdeter Fahrer müssen durch gesetzliche Regeln ausgeschlossen werden“

oder

„Nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten können im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten verfügt und nicht fährt.

Anmerkung: Eine am Standort verbrachte regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (45 Std.) kann nicht im Fahrzeug verbracht werden. Eine außerhalb des Standorts im Fahrzeug verbrachte Ruhezeit von mindestens 45 Stunden ist nicht als regelmäßige wöchentliche Ruhezeit anzusehen.“

Wie kann es dann aber sein, dass nicht dahingehend kontrolliert wird und es sogar (in Bezug auf VO (EG) Nr. 561/2006 heißt, „ein Umkehrschluss ist nicht möglich“?

Auf eine parlamentarische Anfrage vom 3. Oktober 2007 (E-4333/2007) wurde von Herrn Barrot im Namen der Kommission folgende Antwort veröffentlicht:

„Die Formulierung „nicht am Standort“ bezeichnet einen Ort, bei dem es sich weder um den Hauptsitz des Unternehmens, von dem aus der Fahrer in der Regel seine Fahrten unternimmt, noch um den Wohnort des Fahrers handelt. In einem solchen Fall kann der Fahrer tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden im Fahrzeug verbringen, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten verfügt und nicht fährt.

Legt der Fahrer die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten nicht am Standort ein, dürfen diese Zeiten nicht im Fahrzeug verbracht werden. Für die Durchsetzung dieser Vorschrift sind die Mitgliedstaaten zuständig. Anhand der Aufzeichnungsgeräte im Fahrzeug und des Fahrtenbuchs lässt sich hinreichend nachweisen, ob die wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten wurden. Allerdings schreibt das Gemeinschaftsrecht nicht vor, Nachweise dafür vorzulegen, wo der Fahrer seine wöchentlichen Ruhezeiten verbringt“

Im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum Fahrpersonalrecht (FPersG § 8a Abs. 1 Nr. 2,

Lfd. linke vordere Rand-Nr. 9 SEITE 18) steht geschrieben:

„Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 genannten Lenkzeiten, die in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung und die in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 bis 7 genannten Ruhezeiten vom Fahrer eingehalten werden…“

Das bedeutet jetzt schon in der BKatV bei NICHT-Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nach zwei Wochen (im Fahrerhaus und eben nicht beim Lebensmittelpunkt des BKF!) je angefangene Stunde bei UNTERSCHREITUNG (pro Stunde) für den Unternehmer insg. 4.050 € ! (pro angefangene Stunde 90 € x 45 Stunden = 4.050 €)

Überdies liegt derzeit beim LKW-Fahrerhaus als Ruheraum ein Verstoß zu Artikel 31 GrCh vor:

„Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen (…)“

In den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR), wurde unter Nr. A 4.4, der Raum zum Schlafen nach dem Jahr 2010 erneut vom „Ausschuss für Arbeitsstätten“ (ASTA) ermittelt, bzw. den neuen Erkenntnissen angepasst. Das wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nach § 7 ArbStättV im „Gemeinsamen Ministerialblatt“ (GMBl) 2014 auf Seite 288 bekannt gegeben. Demnach ist für eine Person der Raum für den Schlafbereich bzw. für einen Aufenthalt der wöchentlichen Ruhezeit auf mindestens 6 m² festgelegt. Und bei einer Geräuschemission von mehr als 60dB (A) drohen bereits Gesundheitsschäden. 80 bis 100 dB (A) erreichen vorbeifahrende LKWs, Motorsägen oder Winkelschleifer. Hier droht bei Dauerlärm bereits der Gehörschaden.

Durch das anhaltende Nicht-Ahnden dieser Richtlinien und Bestimmungen in Deutschland wird weiterhin ein illegaler Wettbewerb auf dem Rücken der meist unfreiwillig betroffenen Fahrern geduldet. Die Nachbarländer Belgien und Frankreich hingegen setzen diese Bestimmungen mit Nachdruck durch. Dies wiederum fördert neuerliche Probleme auf deutscher Seite: aus Angst vor den Kontrollbehörden der Nachbarn laufen die Parkplätze und Rasthöfe hierzulande über, da hier keine Maßnahmen seitens der BAG zu befürchten sind. Die Auswirkungen sind menschenunwürdiges „Hausen“ auf engstem Raum…

Aus diesem Grunde erhebe ich den Vorwurf der Beihilfe und Unterlassung des per Kontrollverordnung verordneten Dienstauftrages. Dies fördert die Verkehrsgefährdung durch nicht ausgeruhtes Fahrpersonal. Das sehe ich als vorsätzliche Arbeitsverweigerung, Beihilfe und Unterstützung einer Rechtsbeugung durch vorsätzliche Untätigkeit – einer Rechtsbeugung zum Vorteil derjenigen Unternehmer, die sich dadurch einen Kostenvorteil gegenüber der korrekt arbeitenden Transport-unternehmer ergaunern.

Ich fordere die zuständigen Behörden auf, endlich Ihrem Dienstauftrag Folge zu leisten und gegen diese offensichtlichen Straftaten vorzugehen und damit dazu beitragen, den fairen Wettbewerb wieder herzustellen!

Mit freundlichen Grüssen

A.i.d.T. Germany
V.i.S.d.P Udo Skoppeck
42697 Solingen

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Mit Taktik ignorieren?

Im Wettbewerb sehen sich westeuropäische Transportunternehmen seit längerem in einer neuen Dimension Frachtführern und Spediteuren aus Osteuropa gegenüber, die bei einer ganzen Reihe von Geschäften eindeutige Kostenvorteile haben. Dadurch verlieren auch einheimische Transporteure Aufträge, wo unter Missachtung diverser Regelungen osteuropäische Unternehmen zum Einsatz kommen, die deutlich günstiger fahren können.

Das Bundesamt für Güterverkehr, kurz BAG, wurde schon des öfteren aufgefordert, seinen Kontrollpflichten nachzukommen. Denn schließlich sind deren Ordnungshüter auch verpflichtet, für ausreichende Wettbewerbsgleichheit zu sorgen.
Was aber passiert, wenn ein Fahrer einen mutmaßlichen Verstoß melden will um auf eben diese Pflicht hinzuweisen, beschreibt im folgenden Text ein Kollege:

Mein Erleben bezüglich der Zuständigkeitsbereiche von Polizei und BAG im Straßengüterverkehr. Ist dieser Vorfall nur ein Einzelbeispiel an verschwendete Mühe und Steuergeldern? Denn wenn ich so arbeiten würde, wäre ich morgen arbeitslos.

Am 09.07.2014 wurde bei der Bayer AG Außenstelle Kronos Leverkusen ein LKW der Firma „Waberer’s“ für eine gewerbliche Fracht beladen, auf dessen Auflieger und Zugmaschine Ausfuhrkennzeichen (Exportkennzeichen) angebracht waren.
Die Nachfrage beim Verlader ergab, dass die Ladung für einen Kunden bestimmt war, also das es sich um eine normale gewerbliche Fracht handelte. Ich rief also die Nummer 115 an, wo ich zwar sicher verkehrt war, welche aber nun mal auf der Seite der BAG angegeben ist.

(Zur Erklärung: Ziel der einheitlichen Behördennummer 115 ist es, Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu Verwaltungsdienstleistungen zu erleichtern. Das BAG beteiligt sich am Regelbetrieb).

Leider wusste die junge Frau, die ich unter der Nummer erreichte, nach eigenen Angaben nicht mal, was das BAG sein solle. Ich telefonierte dann also mit der Kölner Stadtpolizei, die mich dann mit der Autobahnpolizei verband, da sie selber dafür nicht zuständig sei.
Die Autobahnpolizei gab dann, nachdem ich verschiedene Kollegen gesprochen habe an, dass diese Art der gewerblichen Nutzung nicht rechtens sei, aber sie da auch nichts dagegen machen könnten, da das BAG zuständig sei.

Folglich habe ich mir dann die entsprechende Nummer geben lassen und bei der BAG Zentrale in Köln angerufen. Die erste Aussage des Beamten war, dass man mit diesen Kennzeichen keine gewerblichen Frachten befördern dürfe, wenn es sich beim Absender und Empfänger der Ladung nicht um die gleiche Firma handele und da er in Leverkusen bei der Bayer AG lädt, ist dieses nicht gegeben und damit verboten. Auf meine Frage, was nun mit dem Fall geschehe, sagte er, dass sowas öfter vorkomme und man dieses in Deutschland toleriere. Des weiteren könne er nichts dagegen machen, da auch er dafür nicht zuständig sei. Ich bekam also eine weitere Nummer vom BAG Münster.

Auch dort rief ich dann an und eine junge Dame versuchte mir klar zu machen, dass sie da auch nichts tun könne und es sowieso nicht möglich sei, Beamte vor Ort zu schicken, da diese bereits schon woanders verplant seien.

Auf ein nochmaliges Nachfragen von mir, was denn jetzt aus der Sache würde und ob man den LKW jetzt einfach fahren lasse, sagte sie dann mit sehr viel Nachdruck in ihrer Stimme, sie könne und werde jetzt nichts machen und außerdem sei dafür die Polizei oder das Ordnungsamt zuständig und legte anschließend auf.
Ich finde, freundlich oder auch nur nett am Telefon sein, das ist was anderes, aber gut. Ich habe dann halt das Bürgertelefon von Köln angerufen, wo man mich auch sofort mit einer weiteren Person verbunden hat. Diese Person bestätigte ebenfalls, was ich bis dahin ja nun schon wusste und klar war, nämlich dass auch er nicht zuständig ist.
Freundlicherweise hat er mich dann mit dem Gewerbeaufsichtsamt NRW in Arnsberg verbunden. Nach einer weiteren Verbindung hatte ich dann einen Beamten am Telefon, der mir dasselbe wieder bestätigte.

Die Äußerung des BAG Köln fand er völlig daneben und sagte mir, dass dafür als erstes und stellenwertig gleich, die Autobahnpolizei sowie das BAG zuständig sei, aber er sei sich sicher, dass diese Firma das nicht lange in Deutschland so machen könne, da ja viele Beamte auf den Autobahnen unterwegs seien und denen so etwas auffallen würde.

Da ich nun schließlich schon drei Stunden am telefonieren war und ich auch mal wieder an meine Arbeit musste und dachte, dass der „Waberer`s-LKW“ nun sicher auch schon weg sei, gab ich es schließlich auf zu telefonieren, um mich von den „zuständigen Behörden“ auf gut deutsch verarschen zu lassen.

Man könnte den Eindruck bekommen, die seien alle geschmiert, um die Augen zu schließen und nichts zu sehen. Sie scheinen der Ansicht zu sein, dass, wenn mal einer anruft, man den ja ruhig abwimmeln oder hinhalten könne, bis die Luft wieder sauber ist.

Ich sage, armes Deutschland!

Mit freundlichen Grüßen,

M. Örtel,

Akitivist der AidT Germany

Gündungsmitglied des Allianz im deutschen Transportwesen e.V.

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Gastbeitrag: Amtsschimmel gezähmt

Mit freundlicher Erlaubnis von portatio.com

Da ruft man als Bürger bei einem Bundesamt an und weist auf eine fehlerhafte Praxis hin. Die Behörde erkennt den Fehler, bedankt sich für den Hinweis und ändert diese Praxis. Das ist kein Märchen aus dem fernen Land Utopia sondern eine Erfahrung, die wir von portatio heute ganz real machen durften, wir sind selbst überrascht. Doch der Reihe nach. Es hatte sich der User Jan Ehrt bei uns gemeldet mit folgender kniffeliger Frage:

„Ich beginne eine neue Schicht, fahre 3 h, mache 45 min Pause, fahre nochmal 1,5 h und mache weitere 30 min Pause.
Frage: „Darf ich nach der 2. Pause von 30 min wieder volle 4,5 h fahren, indem ich sie zu den vorangegangenen 45 min zähle und als volle Lenkzeitpause rechne???
Oder begann der neue 4,5 h-Lenkzeitabschnitt bereits nach der 1. Pause, so dass ich nach der 2. Pause nur noch max. 3 h weiterfahren darf und somit eine weitere Pause von 45 min einlegen muss, bevor ich die restliche Lenkzeit verbrauchen darf???“

Jeder LKW-Fahrer erkennt sofort die Brisanz dieser Frage. Für die anderen sei der Zusammenhang kurz erklärt: Die EU-Verordnung 561/2006 über Lenk- und Ruhezeiten regelt diese so detailliert, dass das Gesetz sehr kompliziert geworden ist, mit Ausnahmen, Ausnahmen von den Ausnahmen usw. Dennoch wird von jedem Fahrer verlangt, das Gesetz genau zu kennen und zu befolgen. Laut dieser Verordnung kann man die 45-minütige Pause, die man nach 4,5 Stunden einlegen muss, auch splitten. Und zwar dürfte man innerhalb der 4,5 Stunden zuerst 15 und dann 30 Minuten Pause machen (umgekehrt ist nicht erlaubt). Man könnte also beispielsweise 3 Stunden, 15 Minuten Pause machen, danach 1,5 Stunden fahren und 30 Minuten Pause machen. Genau das hat der Kollege im vorliegenden Fall getan. Nur hat er statt der ersten 15 Minuten gleich 45 Minuten Pause gemacht. Und plötzlich hat er ein Problem.

Denn um die komplizierte Verordnung einheitlich anzuwenden, haben das Bundesamt für Güterverkehr (BAG), das Bundesverkehrsministerium und die Kontrollbehörden der Länder gemeinsam Richtlinien („Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr“) festgelegt, die unter anderem auch auf der Internetseite des BAG veröffentlicht sind. Darin heißt es unter Punkt 3.5: „Nach jeder Unterbrechung von insgesamt mindestens 45 Minuten (zusammenhängend oder in zwei Teilen) beginnt ein neuer, für die Unterbrechung relevanter Lenkzeitabschnitt von 4 ½ Stunden. Dies bedeutet, dass auch nach einer nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45-minütiger Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4 ½ Stunden beginnt.“

Für den Fall von Jan Ehrt bedeutet das: Hätte er seine erste Pause nicht 45 Minuten sondern nur 44 oder nur 15 Minuten gemacht, wäre alles Prima und er bekäme keine Probleme. Die Auslesesoftware für die digitalen Fahrtenschreiber verhält sich jedoch leider genau so, wie es in dieser Richtlinie geschrieben ist. Sie wertet die erste Pause nicht als die gesplittete „halbe“ Pause, sondern einfach als ganze Pause (weil sie 45 Minuten lang war) und verlangt vom Fahrer, viereinhalb Stunden später wieder eine 45-Minuten-Pause einzulegen. Vom gesunden Menschenverstand her ist das ungerecht. Ich habe diese Frage daraufhin im Forum www.truckerfreunde.de und bei Facebook zur Diskussion gestellt. Nicht nur unter den Fahrern dort, sondern auch unter den Polizisten gab es dabei zwei verschiedene Meinungen. Die einen sagten, gemäß der Richtlinie liegt hier ein Verstoß vor, die anderen sagten, es kann nicht
verboten sein, eine längere Pause als vorgeschrieben zu machen.

Daraufhin habe ich beim BAG angerufen. Deren Reaktion war verblüffend. Sie haben sofort erkannt, dass es bei der gesplitteten Pause eine Gerechtigkeitslücke gibt zwischen der EU-Verordnung 561/2006 und ihren eigenen Richtlinien, weil man schlechter gestellt wird, wenn man länger Pause macht. Sie bedankten sich ausdrücklich für diesen Hinweis und versprachen, das so schnell wie möglich zu ändern. Zitat: „Morgen werden Sie das auf unserer Internetseite noch nicht bemerken, aber in 1-2 Monaten sollte das vom Tisch sein“. Außerdem haben sie bereits eine interne Dienstanweisung an ihre Kontrollbeamten herausgegeben, in der sie auf diesen Punkt hinweisen.

portatio meint: Klasse, wenn Behörden so schnell und vernünftig reagieren, wenn Bürger sie auf eine widersinnige Praxis aufmerksam machen. Respekt!

Link Original Beitrag

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Achtung Kontrolle

Die durchaus angenehme Unterhaltung mit dem Beamten dauerte länger als die Kontrolle selber. Das lag vielleicht auch daran, dass für uns beide der Feierabend kurz bevor stand:

BAG Kontrolle

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Mal so nebenbei

Ein BAG – Männlein, welches in seiner dunkelgelben (fast grünen) Warnweste am Rand einer Parkplatzabfahrt im Gras steht, sieht aus wie ein Laubfrosch, der über die Autobahn hüpfen will.

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Matt, Erschöpft, Kontrolle

Gelesen in der Badischen Zeitung:

Die Aktion fand in dieser groß angelegten Form zum ersten Mal statt. Einen konkreten Anlass hierfür gab es laut Gerbert jedoch nicht. Nach den erschreckenden Ergebnissen ist sich die Bundespolizei aber sicher, dass es zukünftig häufiger Kontrollen an der „Rollenden Landstraße“ geben wird.

Kaum steigt man matt und erschöpft aus diesen keimigen Zug aus, erwartet einem das nächste Unheil: Kontrolle durch Polizei, Zoll und BAG.
Wenn man an diesem Ort schon Lkw auseinander nimmt, könnte man ja mit den eingenommenen Strafen – für was auch immer – ordentliche Sanitairräume errichten. Ein anständiger Parkplatz wäre auch nicht schlecht und im Container für die Ticketausgabe riecht es wie in der Umkleidekabine einer Frauenfußballmannschaft.

Gut, letzteres hat etwas erotisches, also positives an sich. Aber ich bin ja nicht in Freiburg, um mich an diversen Gerüchen aufzugeilen.
Schade finde ich es trotzdem, dass eingenommene Strafgelder nicht zweckgebunden verwendet werden, sondern in irgendeinem zentralen Steuertopf landen.

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