Ob an regional begrenzten Feiertagen ein Lkw-Fahrverbot gilt, kann manchmal schon verwirrend sein. Denn normalerweise gilt an Feiertagen die gleiche Regelung wie an Sonntagen: Also Lkw-Fahrverbot (über 7,5 Tonnen) auf allen Straßen von 00:00 bis 22:00 Uhr.
Beschränkung an regionalen Feiertagen
Bei regional begrenzten Feiertagen (wie Fronleichnam oder Reformationstag), beschränkt sich das Fahrverbot auf die Bundesländer, in denen der Tag gefeiert wird.
Für zwei regionale Feiertage gibt es jedoch Ausnahmen. Neben dem Dreikönigstag, also dem 6. Januar, haben schwere Lkw auch an Mariä Himmelfahrt (15. August), dass nur in Bayern und im Saarland Feiertag ist, in ganz Deutschland freie Fahrt.
Stichwort Reformationstag: Der ist in Niedersachsen am 31. Oktober ein Feiertag, in Nordrhein-Westfalen dagegen Allerheiligen am 1. November. Also einen Tag später.
Um zu vermeiden, dass Lkw-Fahrer auf ihrem Weg durch Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen an beiden Tagen von Feiertagsfahrverboten betroffen sind, werden die Fahrverbotszeiten an beiden Feiertagen auf die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr beschränkt.
Niedersachsen und NRW haben sich abgestimmt
Zudem gewähren beide Länder in diesem Zeitraum an dem in ihrem Gebiet jeweils geltenden Feiertag Durchfahrtsrechte auf den wichtigsten Transitverbindungen A1, A 2, A 30, A 31 und A 33.
Damit haben Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ihre unterschiedlichen Lkw-Fahrverbote am Reformationstag (31.Oktober) und an Allerheiligen (01.November) in den Jahren 2020-2025 aufeinander abgestimmt. Die Fahrverbotszeiten werden jeweils auf die Zeit von 6-22 Uhr beschränkt. Zudem gelten zusätzlich ganztägige Durchfahrtsrechte auf wichtigen Transitstrecken.
Anders in Österreich und Italien: In diesen Ländern besteht am Dreikönigstag ein generelles Lkw-Fahrverbot. Es hat sich also nix geändert.
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