Straßensperrungen für Lkw nehme ich eigentlich recht ernst. Nur hier weis ich wirklich nicht, für wen oder was dieser Hinweis unter dem Schild Ausnahmen bereit hält. Was sagt mir denn der Bote für Tirol Nr. 912/2006? Darf ich die Straße befahren, darf ich die Straße nicht befahren?
Wenn ja, wie weit darf ich in diese Straße hinein fahren? Hätte es nicht auch ein „Anlieger frei“ getan? Oder „Frei bis km 123„?
Eine Suche bei Google ergab übrigens folgendes Ergebnis:
Es wurden keine mit Ihrer Suchanfrage – bote für tirol 912/2006 – übereinstimmenden Dokumente gefunden.
Sehr hilfreich das ganze. Ach so, die Auflösung: Ich musste ja entladen. Also habe ich den nicht ganz so hilfreichen Hinweis im verschollenen Boten für Tirol mal als Freifahrtschein gesehen.
Der Bote für Tirol ist das Amtsblatt von Tirol, da hättest du wohl nicht reinfahren dürfen :/ laut einer Verordung von denen.
„Nr. 912
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein mit
der das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen (Lastkraftwagen und Sat-
telkraftfahrzeuge) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
(Gesamtmasse) von mehr als 7,5 t verboten ist“
https://www.tirol.gv.at/fileadmin/buergerservice/bote/downloads/2006/bote292006.pdf
Maiki Maiki Maiki Du bist ein Verkehrsfrevel 🙂
Morphix, da steht aber auch:
„… ausgenommen Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr betreffend die Gemeindegebiete von Kufstein, Thiersee und (D-83735) Bayrischzell. …“
„… ausgenommen Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr betreffend das Gemeindegebiet von Kufstein hin- sichtlich jener Gebiete, die ohne Benutzung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können. …“
„… Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr betreffend das Ge- meindegebiet von Langkampfen über die L 211 von Strkm. 0,0 bis Strkm. 5,554 (westliche Einfahrt des Gewerbegebietes Schaftenau). …“
Und ich denke ein „Anlieger frei“ hätte es auch getan…
Danke da hab ich mich wohl nicht genau genug erkundigt 😉
Das wäre als Zusatztext zu obiger Tafel wohl zu lang geworden…
V E R O R D N U N G
Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Zif. 1 und § 94 b Abs. 1 der Straßen-
verkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das
Gesetzt BGBl. I Nr. 54/2006 verbietet die Bezirkshauptmann-
schaft Kufstein auf nachstehend angeführten Straßen das Fahren
mit Lastkraftfahrzeugen (Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeu-
ge) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (Gesamtmas-
se) von mehr als 7,5 t in beide Richtungen wie folgt:
§ 1
Auf der B 175 von Strkm. 1,458 (gemessen von Bezugspunkt
Strkm. 1,4) bis Strkm. 0,0 (Kreisverkehr Kufstein Nord bis Kreis-
verkehr Zeller Straße), ausgenommen Fahrten im Ziel- oder
Quellverkehr betreffend die Gemeindegebiete von Kufstein,
Thiersee und (D-83735) Bayrischzell.
§ 2
Auf der B 171 von Strkm. 1,984 (gemessen von Bezugspunkt
Strkm. 2,0) bis Strkm. 3,857 (gemessen von Bezugspunkt Strkm.
4,0) (Kreisverkehr Zeller Straße bis Kreisverkehr Kreuzung Sa-
lurner Straße/Eiberg Straße), ausgenommen Fahrten im Ziel- oder
Quellverkehr betreffend das Gemeindegebiet von Kufstein hin-
sichtlich jener Gebiete, die ohne Benutzung der vom Verbot er-
fassten Wegstrecke nicht erreicht werden können.
§ 3
Von diesen Verboten nach § 1 und § 2 sind weiters ausgenom-
men:
a) Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, Bundeshee-
res, des Pannenhilfsdienstes, Abschleppdienstes sowie des öf-
fentlich Sicherheitsdienstes und Fahrten mit Fahrzeugen, die dem
Einsatz in Katastrophenfällen dienen und von unaufschiebbaren
Reparaturen an Energieversorgungsanlagen.
b) Fahrten mit Schulfahrzeugen im Rahmen der Ausbildung
und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung.
c) Fahrten mit Kraftfahrzeugen, mit welchen gemäß § 46
Abs. 1 StVO 1960 Autobahnen nicht benützt werden dürfen.
d) Fahrten im Rahmen behördlich angeordneten Umleitungs-
verkehrs.
e) Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr betreffend das Ge-
meindegebiet von Langkampfen über die L 211 von Strkm. 0,0 bis
Strkm. 5,554 (westliche Einfahrt des Gewerbegebietes Schafte-
nau).
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Kufstein, 12. Juli 2006
Für den Bezirkshauptmann: Haberl
Gibt es bei uns übrigens auch (B320 Ennstalbundesstraße Salzburg – Steiermark).
Genauer Inhalt ist dem Fall der Grazer Zeitung zu entnehmen 😉
Edit: gefunden!
https://static.wuapaa.com/2013/wkstmk/verkehr/transport/files/Verordnung_Fahrverbot_B_320_sig.pdf
Diese (Durch)Fahrverbote für LKW sind meiner Einschätzung nach ein Beispiel für Politikversagen.
Wie kommt es zu solchen Schildern?
Die geplagten Anrainer jammern bei den Lokalpolitikern, dass soviele LKW fahren.
Nur die Lokalpolitiker wissen ganz genau, dass ohne LKW am nächsten Tag die Regale im Supermarkt halbleer wären und die ansässigen Gewerbebetriebe zusperren müssten.
Also starten sie eine Alibiaktion und heraus kommt der Quatsch mit Quell- und Zielverkehr und ellenlangen Ausnahmen.
Im Prinzip darf dort eh jeder LKW fahren, der dort was zu tun hat.
Letztlich werden mit so einer Verordnung vielleicht heiße 10 LKW, die am Tag durchgefahren wären, ausgesperrt.
Und wenns blöd läuft, halten nicht einmal die sich an das Durchfahrverbot, weil eben kein Fahrer (oder Disponent) weiß was in diesem Amtsblatt steht…
Toni Mach: Maik hat in jedem Fall ein Anliegen: er will da durch
.. somit wäre er ein Anlieger und deshalb musste „das“ genauer spezifiziert werden 😉
@Morphix, Tony Mach & Erli: Danke für Eure Infos und die gefundenen Hinweise. Man lernt nie aus. Auch wenn diese ganzen Verordnungen letztlich auf ein „Anlieger frei“ hinaus laufen.
Aber das haben @Tony Mach und @Zeyringer ja auch erwähnt.
@Maxi Mum: Bin ich eben nicht. Schließlich kann ich nicht alles wissen.
@Hajo: Ob ein „Anliegen haben“ mit „Anlieger frei“ gleich zu setzen ist? Da habe ich zumindest in Tirol so meine Zweifel 🙂
aber Maik, Du schreibst doch selbst: Tiroler sind lustig
.. und: ist „das“ nicht lustig?
ja, ich weiss, wenn man dann noch ein paar Scheinchen dazulegt, wird’s erst richtig lustig 😉
@Zeyringer
Naja, wenn ich mir die Karte der Gegend ansehe dann macht das schon 100% Sinn das die „Transit“-LKW schön brav auf der Brennerautobahn bleiben und nicht über irgendwelche Sträßchen abkürzen – das haben „die Politiker“ schon absolut richtig gemacht und da habe ich vollstes Verständnis für die Anwohner/Anrainer/Whatever.
Nur den Hinweis per Schild wer hier berechtigt ist trotzdem langzufahren, das haben die voll vergeigt.
Von mir aus Politiker (und Anrainer) gerne kritisieren, aber bitte für das richtige.
Sorry, das sollte natürlich Inntal Autobhan heißen, nicht Brenner…
Für mich ist ein langer Schlauch in den Süden bzw. aus dem Süden – des muss ma aba schoa trenna, geeihl?
Ich habs mal hier gefunden:
https://www.tirol.gv.at/fileadmin/buergerservice/bote/downloads/2006/bote292006.pdf
5. Seite dieses PDF-Dokuments rechts oben
Nachtrag:
Wer böses Denkt, könnte meinen, dass die Tiroler mit dem
Hinweis auf die Gesetzeserlassung (noch dazu auf weissem Zusatzschild) es darauf anlegen, dass jemand gegen das Durchfahrtsverbot für Durchgangsverkehr verstösst. Da in der Regel durch solche Zusatzschilder ja die „Ausnahmen“ von einem Verbot festgelegt werden.