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Schlagwort: Recht

Reißverschlusssystem gilt nicht immer

Das Reißverschlusssystem im Straßenverkehr gilt nur beim Wegfall einer Spur und nicht, wenn die Weiterfahrt auf einer Fahrspur durch ein Hindernis blockiert ist. Das hat das Amtsgericht München (AZ: 334 C 28675/11) entschieden.

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Grober Verkehrsverstoß kostet Arbeitslosengeld

Ein Lkw-Fahrer, der seinen Arbeitsplatz wegen eines von ihm selbst verschuldeten Verkehrsunfalls verliert, muss eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld hinnehmen.

Das gilt zumindest dann, wenn der Unfall «grob fahrlässig» verursacht wurde, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied.

In dem Fall hatte der Kläger mit seinem Lkw eine rote Ampel überfahren und war dabei mit einem Pkw zusammengestoßen. Die Richter am Amtsgericht verurteilten den Lkw-Fahrer daraufhin wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe und entzogen ihm den Führerschein.
Nach der fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber beantragte der Kläger Arbeitslosengeld. Die beklagte Arbeitsagentur gewährte die Leistung jedoch erst nach Ablauf einer zwölfwöchigen Sperrzeit, da der Lkw-Fahrer die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe.

Das Landessozialgericht hielt die Sperrzeit für gerechtfertigt. So sei die Ampel nicht nur eindeutig rot gewesen, sondern der Lkw auch deutlich überladen und der Fahrer zum Unfallzeitpunkt noch nahezu 50 Kilometer pro Stunde schnell gefahren.
Das die Sperrzeit eine finanzielle Härte für den Lkw-Fahrer bedeute, spiele für die Beurteilung keine Rolle.

(Aktenzeichen: Landessozialgericht Baden-Württemberg L 3 AL 5066/11)

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Über Spielregeln im Netz

Das Schreiben hier in meinem Blog ist nicht immer einfach. Mir fehlen keine Themen oder Erlebnisse, sondern ich habe halt nicht die Kompetenz, interne oder organisatorische Sachen aus „meiner“ oder anderen Firmen in die Öffentlichkeit zu bringen.
Deshalb wäge ich eigentlich immer gründlich ab, ob und was ich schreiben kann und darf. Bisher gelingt mir das ganz gut. Zumindest denke ich das.

So verwende ich nur ungefähre Ortsangaben. Auch den Namen der Firma für die ich unterwegs bin, kennen die wenigsten. Anders geht es halt nicht.

Auf der re:publica sprach der Anwalt und Blogger Udo Vetter über das sichere Veröffentlichen im Netz und gab Tipps, was es dabei zu beachten gibt. Dabei geht es u.a. um heikle Namensnennungen oder ob ein Impressum unbedingt erforderlich ist.

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Ein gutes Urteil

Im August sprach das Amtsgericht München einen Lkw – Fahrer frei, der beim Rechtsabbiegen an einer Ampelkreuzung eine 26 – jährige Fahrradfahrein überrollte und dabei tötete.
In der Begründung stützte sich das Gericht vor allem auf die Aussagen eines Kfz-Sachverständigen, der feststellte, dass der Lkw zum betreffenden Zeitpunkt mit ca. 12 km/h unterwegs war – also keineswegs zu schnell.

Die gesetzliche Regelung dazu ist klar und unzweideutig. In der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es:

Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig muß er warten.

Nur wie sieht es denn in der Praxis aus? Trotz mittlerweile drei oder vier Spiegel ist der „tote Winkel“ nicht vollständig zu vermeiden. Deswegen werden immer wieder Fußgänger oder (wie in diesem Fall) Radfahrer übersehen. Das kann auch durch größte Sorgfalt des Fahrzeugführers nicht verhindert werden.
Deshalb ist hier ist der Gesetzgeber gefordert – obwohl dieses Problem seit langen bekannt ist, werden noch immer Radwege gebaut, die ein Rechtsvorbeifahren am rechtsabbiegenden Verkehr erlauben.
Eine Lösung wäre, den Radverkehr mit dem motorisierten Verkehr auf einer Fahrbahn zu belassen. Einen Radfahrer auf der gleichen Fahrbahn erkenne ich als Lkw – Fahrer eher, als einen Radfahrer auf einer abgetrennten Spur.

Gleichzeitig muß Fahrradfahrern klar sein, dass Sie ausschließlich in den Bereich gehören, der hinter einem Lkw liegt und niemals vor oder rechts daneben. Denn wie bereits erwähnt – es kann immer passieren, dass ich trotz größter Sorgfalt und Aufmerksamkeit einen Fußgänger oder Radfahrer übersehe, weil er sich im „toten Winkel“ befindet.

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