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Politische Arbeitsteilung

Eigentlich eine ganz simple Frage:

Sehr geehrte Frau Nahles,

Ist ein nationales Gesetzgebungsverfahren geplant, welches die Pflicht einer Standklimaanlage für LKW vorschreibt, die im Übernachtungsverkehr eingesetzt werden können und somit auch über Schlafmöglichkeit für min. 1 max. 2 Fahrer verfügen?

Und die Antwort dazu:

Sehr geehrter Herr Skoppeck,

ich möchte Sie bitten, Fragen, die meine Tätigkeit als Bundesministerin betreffen, direkt an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Wilhelmstr. 49, 10117 Berlin; E-Mail: info@bmas.bund.de) zu senden.

Beste Grüße
Andrea Nahles

Das komplette Frage/Antwort – Spiel kann man hier nachlesen >>>

Genau das hat Herr Skoppeck anschließend getan und diese Antwort bekommen:

Anfrage Nahles

Ich verstehe diese Antwort nicht. Warum obliegt die fachliche Zuständigkeit zu diesem Sachverhalt dem Ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur? Was haben der Dobrindt und seine Untergebenen damit zu tun?

Es gibt „Technische Regeln für Arbeitsstätten„, kurz „ASR“ genannt. Diese geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Zu solch einer Arbeitsstätte zählt auch das Führerhaus des Lkw, in dem ich arbeite.

Diese „ASR“ werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) ermittelt oder angepasst und vom (Achtung) Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach §7 der Arbeitsstättenverordnung im gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
So gibt es eine ASR A3.5. Diese konkretisiert die Anforderungen an Raumtemperaturen in Arbeitsstätten. Das kann man in Kurzform hier nachlesen >>>

Demnach kennen die im Arbeitsministerium ihre eigenen Aufgaben nicht. Obwohl die Mitarbeiter von Frau Nahles genau diese auf ihrer eigenen Homepage nachlesen können >>>

Man könnte das natürlich auch so verstehen: Ein Lkw-Fahrer sitzt den ganzen Tag nur vor dem Bett und schaut aus dem Fenster. Das scheint ein verbreitetes Vorurteil zu sein. Ähnlich dem, dass viele Kollegen gerne übers Wochenende draußen stehen. Da würden die eh nur an irgendeinem Strand liegen und sich die Sonne auf ihre dicken Bäuche scheinen lassen.

Aber zurück zum Thema: Gehört nicht auch ein gesunder Schlaf zur Arbeitssicherheit? Und welches Ministerium ist für eben diese Sicherheit verantwortlich? Also ich denke, dass der Nahles. Oder habe ich da was missverstanden?

2 Comments

  1. Gregor Ter Heide
    Gregor Ter Heide 08/05/2015

    Bei einem Satz wurde hie, beir bei der „Definition Arbeitsplatz“ der Begriff: „Gebäude iSd. ArbStättV“ vergessen. Im Umkehrschluss muss es allerdings jetzt bedeuten, dass das Fahrerhaus nie und nimmer in die ArbStättV und in die Arbeitsstättenregel eingebunden bzw. beinhaltet werden kann. Somit befindet sich das LKW- Fahrerhaus im sog. „Niemandsland“, da es direkt keiner Verordnung, keiner Richtlinie und keinem Gesetz im nationalem sowie im internationalen Recht als Arbeits- und Ruhe- Raum untergeordnet werden kann. Also kann demnach auch nichts mehr zum Schutz der darin Beschäftigten getan werden, die als BKF eine hohe verantwortliche lenkende Tätigkeit bis zu 10 Stunden im öffentlichen Straßenverkehr ausüben, indem sie unselbstständig abhängig außer Haus ab dem Lebensmittelpunkt unterwegs sind.

    Die „Arbeitsstättenregel“ (ASR) und „Arbeitsstättenverordnung“ (ArbStättV) müsste grundsätzlich auch beim Fahrerhauses die neuesten arbeitsmedizinischen Erkenntnisse berücksichtigen, dazu gehört eigentlich von selbstverständlich eine „Standklimaanlage“. In aktuellen „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ ASR A 4.4 Nr. 5 (3) heißt es:

    „Unterkünfte müssen während der Nutzungsdauer auf mindestens +21 °C geheizt werden können“.

    Das wird durch die „Standheizung“ natürlich gewährleistet. Was für Luft-Temperaturen herrschen bei +30 °C im Schatten ohne „Standklimaanlage“ wohl im Fahrerhaus ? Die Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden des BKF hängt u.a. von einem behaglichen Klima und einer guten Luftqualität während der Ruhezeit im Fahrerhaus ab.

    Der BKF muss nicht nur ein betriebswirtschaftlichen Nutzen erbringen, sondern auch bis zu 10 Stunden täglich beim Dienst am Steuer die Verkehrssicherheit im öffentlichen Straßenverkehr gewährleisten. Wie sollte er tagsüber – bei 11 Std. Ruhezeit – in der sommerlichen Fahrerhaus-Hitze seinen Schlaf absolvieren ? Welcher Lokführer oder Flugzeugkapitän würde das bei dem Lärm ohne Schallschutzwand bei ca. 80 dB (A) mitmachen, wenn er bei extremer Außenhitze in der Lok auf dem Abstellgleis oder im Cockpit auf dem Flughafen schlafen müsste ? Deswegen hat nicht nur der Transport-Unternehmer ein großes Interesse an einer„Standklimaanlage“, sondern auch der Staat, da er seine Bürger auf den öffentlichen Straßen vor laufenden LKW wegen der Motor- Klimaanlage und vor unausgeruhten bzw. übermüdeten BKF schützen muss. Die alte Arbeitsstättenrichtlinie ASR 6 besagte bis zum Jahr 2010 im § 6 Nr. 3. Raumtemperaturen der ArbStättV zu den „Lufttemperaturen in Arbeitsräumen“ im Abs. 3.3 wörtlich:

    „Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll +26 °C nicht überschreiten. Bei darüberliegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein“.

    Die „Arbeitsstättenverordnung“ (ArbStättV), wurde zu Anforderungen in der Arbeitsstättenregel ASR A 3.5 „Raumtemperatur“, nun ab dem Jahr 2010 iZm. im Hinblick auf Raumtemperaturen an Arbeitsplätzen, konkretisiert.

    Die aktuelle ASR A 3.5. besagt, das über +26 °C Raumtemperatur, geeignete Maßnahmen zur Absenkung der Raumtemperatur zu ergreifen sind. Das bedeutet (eigentlich) das jeder BKF beim „Dienst am Steuer“ in der Fahrerhaus-Arbeitsstätte natürlich eine zusätzliche „Standklimaanlage“ beim LKW an- bzw. eingebaut haben muss, damit gewährleistet wird, das der BKF während der Ruhezeit sich auch „erholen“ bzw. ordentlich ausruhen kann. Allerdings beim Buchstabe B wurde der Anwendungsbereich „B1 – § 1 (2) Nr. 2, Transportmittel“ vom Anwendungsbereich der ArbStättV wieder raus genommen. Transportmittel werden dann nicht beinhaltet, wenn sie als Straßen-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Demnach unterliegt der LKW mit seinem Fahrerhaus nicht der Arbeitsstättenregel bzw. der ArbStättV.

  2. PKW-Fahrer
    PKW-Fahrer 11/05/2015

    Also langsam wirds ein wenig jammerig von Seiten der Berufskraftfahrer.

    Wie haben LKW-Fahrer das alles vor Jahrzehnten geschafft, als es noch nicht mal eine Servolenkung gab?

    Man kann sich auch einen anderen Job suchen, wenn die Arbeitsbedingungen ach so schlecht sind.

    Nicht an allem ist die Politik schuld.

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