So. Auflieger war vorgeladen, Lkw ist eingeräumt, nun kann es losgehen. Obwohl, noch ein, zwei, drei Wochen Urlaub wären toll. Hätte ich kein Problem mit. Aber hilft ja nix.
Die erste Tour in diesem Jahr, geht nach Turin und drum herum. Vier oder fünf Abladestellen. Hab die Papiere nur kurz überflogen. Passt. Kann ich über die Schweiz fahren. Das Wetter dürfte mich auch nicht ärgern, neuen Schnee soll es heute keinen geben. Bis Bellinzona oder Lugano dürfte ich also schon kommen. Und im Süden scheint eh die Sonne.
Soweit also alles gut. Da kann das Arbeitsjahr beginnen.
Seit vorgestern gelten neue Tarife für die Lkw-Maut. So wird der Mautsatz jetzt auch nach der Gewichtsklasse bestimmt. Auch Lärmbelastungskosten spielen erstmals eine Rolle.
Lärmbelästigung jetzt Kriterium
Nützlich zu wissen ist, dass sich der Mautsatz je Kilometer aus drei Mautteilsätzen zusammensetzt. So beinhaltet der erste Mautteilsatz die Infrastrukturkosten. Diese sind abhängig von der Gewichtsklasse, der das mautpflichtige Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination angehört. Den zweiten Mautteilsatz bilden die verursachten Kosten für die Luftverschmutzung. Natürlich sind diese abhängig von der Schadstoffklasse des Fahrzeugs. Die verursachten Lärmbelastungskosten sind der dritte Mautteilsatz. Deren Höhe beträgt zwei Cent pro Kilometer.
Wie sich der neue Mautsatz zusammensetzt, seht Ihr übersichtlich in dieser Grafik: Klick hier >>>
Kurzer Fakt am Rand: Elektro-Lkw sind von der Maut befreit, erdgasbetriebene Lkw ebenfalls bis 2020.
Neue Mitwirkungspflicht für Lkw-Fahrer
Wichtig für uns Fahrer ist dabei, dass sich eine neue Mitwirkungspflicht ergibt. So müssen wir unbedingt vor jeder Fahrt das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination auf der OBU einstellen. Das kann sich ändern, wenn beispielsweise ein Anhänger an- oder abgekoppelt wird. Oder man mit einer Sattelzugmaschine ins Nachbardorf fährt, um dort einen Auflieger zu holen.
Um das zulässige Gesamtgewicht von Fahrzeugkombinationen zu ermitteln, werden die zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge addiert. Dieses steht in der Zulassungsbescheinigung Teil 1. Stütz- und Aufliegelasten werden dabei nicht berücksichtigt.
Wichtig: Gewichtsklasse einstellen
Die Gewichtsklassen werden vom Gesetzgeber so vorgegeben: größer/gleich 7,5 – 11,99 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, größer/gleich 12 Tonnen bis 18 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht und größer 18 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht. Für die letzt genannte Gewichtsklasse, also über 18 Tonnen, wird zusätzlich nach Achsen unterschieden: bis zu 3 Achsen und vier und mehr Achsen. Die Anzahl müssen wir Fahrer im Gerät angeben. Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen bis zu 18 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht ist eine Einstellung der Achszahl auch möglich, aber nicht verpflichtend.
Wie die OBU bedient wird, erklärt Toll Collect in dieser Online-Anleitung >>> auf der klassischen Toll Collect-Seite. Da findet man alle Informationen rund um die Lkw-Maut. Dann gibt es den Facebook-Account. Wenn jemand Fragen oder Anregungen hat, kann sie oder er über diesen Weg am schnellsten Kontakt zu Mitarbeitern von Toll Collect aufnehmen. Bildlich wird es auf YouTube. Dort bietet Toll Collect kurze Filme zum Thema Maut oder auch zur Bedienung der OBU an.
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Dann gibt es noch den Unternehmensblog mit vielen Informationen und Hintergrundgeschichten. Ausserdem erhält man einen kleinen Einblick in die Welt von Toll Collect.
Aber noch einmal zurück zu den Gewichtsklassen. In der OBU ist das zulässige Gesamtgewicht dauerhaft gespeichert, welches der Halter bei der Registrierung angegeben hat. Wird ein Anhänger an- oder abgekoppelt, ist das Gewicht auf der OBU vor Antritt einer Fahrt anzupassen. Dies gilt mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 18 Tonnen. Bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen muss nicht die Gewichtsklasse, aber die Achszahl geändert werden. Ist ein Fahrer mit einem Fahrzeug unterwegs, dessen zulässiges Gesamtgewicht unter 7,5 Tonnen beträgt, muss die Gewichtsklasse „< 7,5 t“ gewählt werden. Fährt er mit Hänger und ist mit 7,5 Tonnen zGG oder mehr unterwegs, dann wählt er “≥ 7,5 t“ und ist mautpflichtig.
Deklaration in Schritten von 1,5 Tonnen
Ab 7,5 Tonnen wird das Gewicht der Kraftfahrzeuge in Auswahlschritten von 1,5 Tonnen deklariert. Beachtet dabei, dass keine Gewichtsklasse eingestellt werden kann, die kleiner ist, als das auf dem Fahrzeuggerät gespeicherte Gewicht. Ändert der Fahrer vor Beginn einer neuen Fahrt die Einstellungen an der OBU nicht, werden die Einstellungen der letzten Fahrt verwendet.
Momentan herrscht hier im Blog ein wenig Tristesse. Urlaub für mich, „zwischen den Jahren“ ein bissel abschalten und auch sonst passiert nix groß interessantes, was aufschreibenswert wäre. Oder habe ich was übersehen? Oh ja, klar. In der Woche vor Weihnachten wurde die Shortlist mit den Nominierten für den Goldenen Blogger veröffentlicht. Die goldenen Blogger. Klingt lustig. Wie eine Spassveranstaltung. Gut, ich muss zugeben, so richtig wahrgenommen habe ich diese Abstimmung und alles drum herum auch nie. Ging immer etwas an mir vorbei.
Aber jetzt wo dieser Weblog nominiert wurde, habe ich ein bissel rumgestöbert im weltweiten Netz. Spaßig gemeint war es vielleicht in den Anfangsjahren. Mittlerweile ist daraus eine Gala mit viel Vor- und Nacharbeit geworden, die es selbst in die klassischen Medien schafft. *** Aber gut. Noch ist dieser Blog nur nominiert. Klickt mal hier >>> und scrollt ziemlich weit runter bis zur zehnten Kategorie „Themen- & Nischen-Blog“. Da seht Ihr auch die beiden anderen Blogs, die in dieser Rubrik zur Auswahl stehen. Wer den Preis bekommt, entscheidet sich am 28. Januar. In vier Wochen also. Entschieden wird entweder per Online-Voting, Jury-Entscheid oder durch die Zuschauer im Saal. Das wird erst kurz vorher beschlossen . Wie auch immer. Gewinne ich das Ding nicht, darf ich wenigstens rum floskeln: Auf den Sieg kommt es nicht an, ich war immerhin nominiert. Auch schön. *** Fast acht Jahre ist das schon wieder her. Unglaublich wie die Zeit vergeht. Und das ist keine Floskel.
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Hier >>> der geschriebene Text dazu. Noch einige Monate älter. *** Was bin ich froh, dass im Italienverkehr meist keine Paletten getauscht werden. Denn dort gibt es für Transportunternehmen keine Verpflichtung, Paletten zu tauschen. Denn Paletten gelten als Ladehilfsmittel, die ein Teil des Verpackungsmaterials sind und entweder im Produktpreis mit eingerechnet oder separat in Rechnung gestellt werden.
Logistikunternehmen, Speditionen, Transportunternehmen haben am Tausch von Paletten kein Interesse. Das ist Sache von Industrie und Handel und sollte von denen anständig vergütet werden. Denn das sind deren Verpackungsmaterialien. Der Palettentausch wie er jetzt fabriziert wird, ist nur ein Verlustgeschäft für Speditionen und Transporteure. *** Ein Lkw-Fahrer erzählt von seinen Beobachtungen auf der Straße. Manches kann man kaum glauben.
Sind die Menschen inFranken nicht von dieser Welt? Es ist doch allgemein bekannt, dass während der Fahrt nicht nur nach vorn geguckt wird. Ein jeder hat doch schon mal aufs Handy, in Lieferpapiere, Straßenkarte oder worauf auch immer, geschaut. Man kann es also schon glauben.
Ab 1. Januar 2019 wird die Lkw-Maut auf der Basis der Schadstoffklasse, der Gewichtsklasse und bei Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 18 Tonnen zusätzlich nach Achsen berechnet. Diese Anhebung hat der Bundestag mit den Stimmen der großen Koalition am 18. Oktober diesen Jahres beschlossen. Zusätzlich werden die Kosten für die Lärmbelastung angerechnet.
Diesen Gesetzentwurf unterstützte die Opposition allerdings nicht. So kritisierte die AfD unter anderen die einseitige Bevorzugung bestimmter Technologien, wie der Elektro-Lkw. Die finanzielle Belastung des mittelständischen Transportgewerbes beklagte die FDP. Die Grünen hatten sich bereits im Vorfeld für Änderungen stark gemacht. Ihr Verkehrspolitiker Stephan Kühn bemängelte, die Lärmkosten würden dem Lkw-Verkehr bei der Maut nur zu 28 Prozent angelastet. Das sei zu wenig: „Der Straßengüterverkehr sorgt für Belastungen durch Lärm und Abgase und muss die Kosten dafür vollständig tragen.“
Aber das nur am Rande. Denn wichtig ist, auch auf uns Fahrer kommen bestimmte Mitwirkungspflichten zu. So sind wir ab dem 1. Januar 2019 verpflichtet, die Gewichtsklasse an der On Board Unit (OBU) aktuell und korrekt vor jedem Fahrtantritt einzustellen. Denn ist die Gewichtsklasse nicht richtig eingestellt und das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) kontrolliert, führt das zur Ahndung und zur Nacherhebung der Mautbeträge. Mautpflichtig sind alle Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,5 Tonnen. Das zulässige Gesamtgewicht, welches der Halter bei der Registrierung des Fahrzeugs angegeben hat, ist dabei grundsätzlich im Fahrzeuggerät gespeichert.
Sollte sich das zulässige Gesamtgewicht ändern, etwa weil ein Anhänger an- oder abgekoppelt wird, ist vor Antritt der Fahrt das zulässige Gesamtgewicht auf der On-Board Unit anzupassen. Dies gilt für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 18 Tonnen. Oberhalb von 18 Tonnen ist zusätzlich die Angabe der Achsen erforderlich (≤3 Achsen bzw. ≥4 Achsen). Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen von unter 18 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht ist die Angabe der Anzahl der Achsen möglich.
Also unbedingt vor Fahrtantritt das richtige zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination anhand der neuen Gewichtsdeklaration einstellen. Wer das versäumt, riskiert eine empfindliche Strafe. Ab 7,5 Tonnen wird das Gewicht der Kraftfahrzeuge in Auswahlschritten von 1,5 Tonnen deklariert. Beachtet dabei, dass keine Gewichtsklasse eingestellt werden kann, die kleiner ist, als das auf dem Fahrzeuggerät gespeicherte Gewicht. Zudem wird ab 1. Januar 2019 das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen abweichend von der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge gebildet. Stütz- und Aufliegelasten sind nicht zu berücksichtigen.
Hier einige Beispiele. Die Betriebsanzeige in Deutschland zeigt nach Fahrtantritt folgenden ausgewählten Gewichtsbereich an:
In Österreich schaut es etwas anders aus. Wer den Dienst Toll2Go aktiviert hat, sieht folgende Displayanzeige:
Aktuell eingestellte Achszahl Dienstgebiet deklarierter Bereich: mautfrei deklarierter Bereich: Gewichtsklasse I deklarierter Bereich: Gewichtsklasse II deklarierter Bereich: Gewichtsklasse III
Das ganze nochmal im Kurzüberblick: Sobald Ihr den Motor startet, seht Ihr die Gewichtseinstellung der letzten Fahrt. Also entweder das dauerhaft auf dem Fahrzeuggerät gespeicherte zulässige Gesamtgewicht oder das von Euch oder einem anderen Fahrer vorher ausgewählte zulässige Gesamtgewicht. Ihr könnt keine Gewichtsklasse einstellen, welche niedriger ist, als das auf dem Fahrzeuggerät dauerhaft gespeicherte zulässige Gesamtgewicht. Und auch wichtig: Beachtet bitte, dass Ihr bei Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 18 Tonnen, zusätzlich die korrekte Anzahl der Achsen einstellt.
Freitag Nachmittag, fünf Uhr. Der dritte Parkplatz, den ich umsonst abgefahren habe. Nicht mal für zwei Minuten zum piss.., sorry, pieseln, kann man halten. Geschweige denn für neun oder elf Stunden Pause. Das ist doch nicht mehr normal.