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Schlaue Zitate

Was wird aus Lkw und Ladung, wenn der Fahrer seine Ruhezeit außerhalb seines Fahrzeuges verbringt?

Andreas Marquardt, Präsident des Bundesamt für Güterverkehr (BAG), in seiner Rede auf dem „Nikolaustreffen“ der Landesverbände Spedition + Logistik und Möbelspedition und Logistik im Verband Verkehrswirtschaft und Logistik (VVWL) NRW e. V.

Mal eine kurze Antwort von mir als Fahrer: Der bezieht sich in diesem Satz auf das (hoffentlich bevorstehende) Verbot, dass Lkw-Fahrer ihre Wochenendruhezeit im Lkw verbringen dürfen. Das heißt, Arbeitgeber müssen dann dafür Sorge tragen, dass ihre angestellten Fahrer die gesetzlich vorgeschriebene Wochenendruhezeit außerhalb des Lkw verbringen.
Also am besten zuhause bei Ihrer Familie. Ist das aus Gründen nicht möglich, in einem Hotel, Pension ect.

Diese Regelung wäre der erste wichtige Schritt, dass Nomadentum auf europäischen Autobahnen zu beenden. Denn noch immer kampieren tausende, vor allem osteuropäische Fahrer, Wochen- oder Monatelang irgendwo unterwegs.

Das der Präsident des Bundesamt für Güterverkehr seine Sorge vor allem auf Lkw und Ladung beschränkt, ist bezeichnend. Aber ich habe eine Antwort: Selbst wenn ich meine Ruhezeit im Fahrzeug verbringe, ist mir die Ladung im Falle eines Diebstahls egal. Die Sorge betrifft dann ausschließlich meiner Gesundheit.
Glaubt der ernsthaft, ich würde mich den Gangstern, Gaunern oder Strolchen breitbeinig entgegen stellen? Das wäre dann aber ein Irrglaube.

4 Kommentare

  1. hajo
    hajo 13/12/2015

    Ob in Tankstellen oder in Banken etc. gilt im Wesentlichen der Grundsatz: „Im Falle eines Überfalls Geld herausrücken, statt Wderstand zu leisten (= den Helden zu spielen)“.
    Das eigene Leben und ggf. Kunden etc. zu schützen hat absolut Priorität! Basta!!
    Was die Übernachtung an Wochenenden betrifft: man kann nicht immer – Maik hat’s angedeutet – die Wochenenden zuhause verbringen, leider ein Fakt (gilt übrigens auch für andere Berufe (Monteure etc.). Das Ganze in einer „Büchse“ zu verbringen ist sicherlich nicht die beste Lösung und sollte absolute Ausnahmen sein. Ich denke mal, das das Gastgewerbe – insbesondere das, das sich auf die Unterbringung von Reiseberufen und Monteuren „spezialisiert“ – gern Wochenendgäste aufnimmt.
    Ein schöner 3. Advent
    Hajo

  2. Gregor Ter Heide
    Gregor Ter Heide 14/12/2015

    Solange die Sicherung des LKW- und Ladungsdiebstahls nicht geklärt wurde, ist das ganze Gesetzliche Vorhaben, dass ein BKF am Wochenende im Hotel oder dergleichen übernachten soll, mit einer Strafe bzw. Bußgeld zur Verbringung der regelmäßigen WRZ im Fahrerhaus nicht zu rechnen und total im rechtlichen Widerspruch. Deshalb muss sofort eine höchste Rechtsprechung beim EuGHMR oder EuGH bewirkt werden.

    Bei den extrem wenigen Sicherheitsparkplätzen wird das nur noch die Haftung iZm. den Frachtdiebstahl auf den Kopf gestellt, indem der BKF als Erfüllungsgehilfe des Frachtführers für die Diebstahl-Sicherung verantwortlich gemacht werden kann. Andere Organisations- Möglichkeiten der Überwachung der KLW und Waren scheiden derzeit von Seiten der Transport-Unternehmer aus.

    Hier ist der BKF ständig gefordert, indem er aufgrund seines Arbeitsvertragsverhältnisses, sich am und im Fahrerhaus aufzuhalten hat oder am LKW bleiben muss, um einen wirksamen Diebstahlschutz zu gewährleisten. Das wiederum bedeutet, das eine echte Arbeitsbereitschaft stattfindet, die aufgezeichnet, angerechnet und bezahlt werden muss. Nichts wärt ewig und wenn die Geduld des BKF bei Aufpassen wegen dem LKW- und Ladungsdiebstahl auf eine harte Probe gestellt wird, wenn er seine teils aufgezwungenen Zeiten der Arbeitsbereitschaft vom Arbeitgeber nicht bezahlt bekommt, bedarf jetzt umgehend einer EU-weiten Lösung.

    Wie soll der BKF iZm. den regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten von 45 Stunden außerhalb vom Fahrerhaus die Diebstahlsicherung gewährleisten, sowie es in Belgien, Frankreich und Niederland schon Vorschrift ist und in Deutschland auch vorgeschrieben werden soll. Der Arbeitgeber (AG) ist daher darauf angewiesen, in zumutbarer Weise die Pflichten auf den BKF arbeitsvertraglich abzuwälzen. Andernfalls läuft der AG Gefahr, das „vertreten müssen“, das der BKF den LKW ohne Bewachung bzw. Diebstahlsicherung stehen lassen musste.

    Eine Unbegrenzte Haftung des Frachtführers begründet gem. § 435 HGB eine Regelung für eine unbeschränkte Haftung des Frachtführers bei qualifiziertem Verschulden des BKF, wenn der Schaden „vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht wurde“.

    Der Frachtführer, d.h. bei der Transport-Unternehmer, hatte bei seinem Handeln oder Unterlassen mit Vorsatz gehandelt, bzw. mit dem Wissen und Wollen der Schadensverwirklichung. Ausreichend hierzu besteht hier auch der bedingte Vorsatz, wenn der Frachtführer bzw. der BKF als sein Erfüllungsgehilfe so handelt, obwohl er den Schadeneintritt des Diebstahls für möglich hält oder bei Leichtfertigkeit des BKF im Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts ihn so handeln lässt. Das bedeutet, wenn die im Rechtsverkehr gebotene Sorgfalt vom BKF verletzt wurde und zwar in besonders hohem Maße, indem er trotz beladenen LKW zum Essen geht oder ihn total unbeobachtet am Wochenende ohne Sicherheitsmaßnahmen irgendwo alleine stehen lässt. Als Beispiel kann der Frachtführer in der Obliegenschaftshaftung belangt werden und haften, wenn er weiß, das während der Abwesenheit des alleinigen BKF der unterwegs ist, der LKW auf einem unbewachten Parkplatz gestohlen wird und der Frachtführer nicht über zwei unabhängig voneinander wirkende Sicherungssysteme gesorgt hatte.

    Diese grobe Fahrlässigkeit liegt hier vor, indem der Frachtführer bzw. sein BKF, eine auf der Hand liegende Sorgfaltspflicht nicht beachtet hat und eine sich aufdrängende Erkenntnis vorliegt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden, ohne die zwei unabhängigen Sicherungssysteme, eintreten könnte. Die Beweislast, dass der Frachtführer bzw. sein BKF leichtfertig oder grob fahrlässig und in dem Bewusstsein eines sich aufdrängenden Schadens so gehandelt hatte, indem er den LKW unbeobachtet ließ, liegt beim Anspruchsteller bzw. beim Auftraggeber der Fracht.

    Bei grober Fahrlässigkeit haften Transporteure nach Art. 17 (1) CMR iVm. Art. 29 (1) CMR unbeschränkt. In der Frachtführerversicherung zur Abdeckung der Risken der CMR ist der Versicherungsschutz für Risiken aus Art. 29 CMR nicht automatisch enthalten. In Betracht kommt auch ein Haftungsausschluss und ist dann der Fall, wenn der Schaden iSd. Art. 17 (2) CMR unvermeidbar war.

  3. Chris
    Chris 15/12/2015

    Ach @Gregor Ter Heide ich mag ihr Politiker geschwätz nun wirklich nicht, aber diesmal haben sie mich zum Lachen gebracht. Es gibt doch noch Wunder….
    Zitat: „Deshalb muss sofort eine höchste Rechtsprechung beim EuGHMR oder EuGH bewirkt werden“, Zitat ende. Einfach köstlich!
    Und ich bin ab und an lieber in meiner „Blechkiste“ am Weekend als in einem gammeligen Hotel mit kaputten Matratzen! Ich hab nämlich Rücken!:-)
    Die jetzige Regelung reicht völlig aus, sie muß nur konsequent umgesetzt und kontrolliert werden!

  4. hajo
    hajo 15/12/2015

    Dein letzter Satz, lieber Chris, trifft den bekannten Nagel auf den Kopf und das gilt für viele Lebensbereiche:
    Der Ruf nach immer mehr und schärferen Gestzen ist absoluter Nonsense, solange die vorhandenen Gestze nicht konsequent be/verfolgt werden!

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